Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine Probezeitbeurteilung nach bestandskräftiger Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Aktenzeichen  AN 1 K 17.1633

Datum:
19.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Probezeitbeurteilung nicht mehr gegeben, da die Bedeutung von Beurteilungen, nämlich Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein, entfallen ist (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 110444). (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses kann nicht mehr die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung, wohl aber die Ausstellung eines Dienstzeugnisses über die Art und Dauer des bekleideten Amtes beantragt werden (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 110444). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO (der Widerspruchsbescheid vom 30.6.2015 enthält eine unrichtige, da unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung:) erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die im Klageverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung gestellte periodische dienstliche Beurteilung vom 19. September 2012 hat mit der bestandskräftig feststehenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum 31. März 2013 ihre rechtliche Bedeutung verloren. Der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 13.79, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18 und v. 11.2.1982 – 2 C 33.79, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21) entfällt grundsätzlich mit der Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses. Die auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage kann somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen; sie ist daher schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69.81, v. 11.2.1982 – 2 C 33.79, a.a.O. und v. 13.6.1985 – 2 C 6/83, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149; BayVGH, B.v. 25.4.2017 – 3 C 17.460).
Daran ändert auch nichts, dass sich die Klägerin nach ihrer Entlassung 2013/2014 und 2014/2015 vergeblich bei der Regierung von Mittelfranken um eine Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beworben hat, weil ihre Bewerbungen mit der Begründung abgelehnt wurden, dass sie in der Probezeitbeurteilung mit „nicht geeignet“ bewertet worden sei. Die Beurteilung dient nicht dazu, dem Beamten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck hätte die Klägerin vielmehr die Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Art. 72 BayBG) über die Art und Dauer des von ihr bekleideten Amtes beantragen müssen, das auf Verlangen auch Auskunft über die von ihr ausgeübte Tätigkeit und ihre Leistungen gibt (BVerwG, U.v. 23.11.1995 – 2 A 2.94, juris Rn. 15), so dass der Klage auch unter diesem Aspekt das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (OVG LSA, U.v. 26.11.1997 – A 3 S 169/96, juris Rn. 30; HessVGH, B.v. 24.2.2016 – 1 A 929/14.Z, juris Rn. 13). Es bedarf insoweit auch keiner Beweisaufnahme, ob die Bewerbungen unter Berufung auf die Probezeitbeurteilung abgelehnt wurden. Die Behauptung, die Klägerin unterliege deshalb einem „Berufsverbot“, liegt neben der Sache (BayVGH, B.v. 25.4.2017 – 3 C 17.460).
Auch die in der mündlichen Verhandlung (erneut) vorgetragenen Argumente führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Die Klägerin hat es unterlassen, gegen ihre auf mangelnder Bewährung in der Probezeit beruhende Entlassung vorzugehen, sondern diese bestandskräftig werden lassen. Die der Entlassung zugrunde liegende Bewertung kann sie durch die nachträgliche Abänderung ihrer Probezeitbeurteilung nicht mehr beseitigen, so dass auch aus diesem Grund das Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehlt. Soweit sie beklagt, aufgrund der Entlassung habe sie erhebliche Einbußen bei der Altersversorgung zu gewärtigen, hätte sie rechtzeitig hiergegen vorgehen müssen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer bereits im Beschluss vom 19. März 2013 – AN 1 S. 13.00363 (S. 39 ff.) keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2012 geäußert hat.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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