Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn begehrte Duldungsbescheinigung auch durch Vorsprache bei der zuständigen Behörde erreicht werden kann

Aktenzeichen  W 10 E 18.32095

Datum:
27.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38259
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1
VwGO § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen bzw. dem Antragsgegner mitzuteilen,
bzw. dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht durchgeführt werden dürfen, ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich das mit dem gerichtlichen Verfahren verfolgte Ziel auf einfacherem Wege erreichen lässt (vgl. VG München, B.v. 17.11.2008 – M 10 E 08.3261 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. A. 2018, § 123 Rn. 22). Denn nach dem Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2018 erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im Falle der persönlichen Vorsprache bei der Zentralen Ausländerbehörde eine Duldung erteilt würde, weil die Behörde offenbar vom Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht. Es ist regelmäßig – und so auch hier – nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde eine Duldungsbescheinigung nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache an den Ausländer aushändigt. Die Notwendigkeit einer Vorsprache folgt bereits aus dem Umstand, dass die Duldungsbescheinigung vom Ausländer zu unterschreiben ist und mit einem Passbild versehen wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere etwaigen Manipulationen dadurch vorzubeugen, dass die Identität des Duldungsnehmers vor Ort überprüft wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2015 – 21 C 15.30131 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 10.3.2015 – 18 B 1316/14 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Die persönliche Vorsprache, gegebenenfalls mit einer Begleitperson, ist dem Antragsteller auch zumutbar. In den vorgelegten ärztlichen Attesten (zuletzt v. 15.11.2018) wird ihm Antragsteller zwar eine derzeitige Reiseunfähigkeit sowie die Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bescheinigt. Es geht daraus jedoch nicht hervor, dass es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, gegebenenfalls mit einer Begleitperson persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.


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