Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Klage auf Beurteilung nach Zurruhesetzung

Aktenzeichen  6 ZB 20.2847

Datum:
16.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4231
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4

 

Leitsatz

1. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung des Beamten die rechtliche Zweckbestimmung der Beurteilung, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, entfallen ist und die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich ist (ebenso BVerwG BeckRS 1982, 5986). (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die abstrakte, aber nicht substantiiert dargelegte Möglichkeit einer Reaktivierung infolge wiederhergestellter Dienstfähigkeit ist nicht geeignet, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Beurteilung zu begründen (ebenso BVerwG BeckRS 1985, 31246252). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 5 K 20.322 2020-10-27 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2020 – B 5 K 20.322 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, dem Antrag zu entsprechen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der über ihn abgegebenen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. August 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2010 bis 1. August 2012 sowie die Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem angegriffenen Urteil mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dem Begehren fehle es nach der Zurruhesetzung des Klägers wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Mai 2014 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO.
a) Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, zum Stichtag 1. August 2012 erneut dienstlich beurteilt zu werden, am dafür erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht nach ständiger Rechtsprechung dann kein Rechtsschutzinteresse (mehr), wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren hat, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1882 – 2 C 33.79 – juris Rn. 18 m.w.N.; U.v. 28.8.1986 – 2 C 26.84 – juris; U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2243 – juris Rn. 2 ff.; OVG NRW, B.v. 14.4.2004 – 1 A 3629/02 – juris Rn. 4 m.w.N.). So verhält es sich u.a. dann, wenn der Beamte in den Ruhestand getreten ist. Im Falle vorzeitiger Zurruhesetzung entfällt die Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung jedenfalls, sobald eine Reaktivierung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1982 – 2 C 33.79 – juris Rn. 19), weshalb sich die angegriffene dienstliche Beurteilung damit erledigt.
Dies zugrunde gelegt fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage: Der Kläger ist durch rechtskräftige Verfügung vom 23. Mai 2014 mit Ablauf des Monats Mai 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass weder eine amtliche Nachuntersuchung noch eine Reaktivierung des Klägers erfolgen werde. Dem der vorzeitigen Zurruhesetzung zugrundeliegenden amtsärztlichen Gutachten sei zu entnehmen, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich sei; es bestünden auch tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte für eine (maßgebliche) Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers, die Zweifel an der fortgeltenden Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahr 2014 wecken könnten.
Gründe, warum diese der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich zugrundeliegende Einschätzung unzutreffend sein könnte, hat der Kläger auch in seiner Zulassungsschrift nicht vorgetragen. Insbesondere behauptet der Kläger selbst nicht, dass sich an dem im amtsärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2014 festgestellten Krankheitsbild etwas zugunsten des Klägers geändert hätte und aus diesem Grunde seine Reaktivierung nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Greifbare Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. An der (fortgeltenden) Richtigkeit der amtsärztlichen Befunde über das Krankheitsbild des Klägers bestehen daher keine vernünftigen Zweifel. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass seit der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nunmehr beinahe sieben Jahre vergangen sind und nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers für eine Reaktivierung ausreichend sei. Dieser Hinweis auf die bloß „abstrakte“, aber nicht substantiiert dargelegte Möglichkeit einer Reaktivierung ist nicht geeignet, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Beurteilung zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1985 – 2 C 6.83 – juris Rn. 16, 19).
Aus diesem Grunde führen auch die Ausführungen im Zulassungsvorbringen zur Suchpflicht nach einem geeigneten Reaktivierungsarbeitsplatz für den schwerbehinderten Kläger nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Die Frage nach dem Umfang der Suchpflicht setzt vielmehr voraus, dass eine Reaktivierung überhaupt in Betracht kommt. Wenn und solange dagegen – wie hier – davon auszugehen ist, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann, entfällt eine – grundsätzlich bestehende – Suchpflicht des Dienstherrn, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 7.13 – juris Rn. 13).
b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen mit über den Einzelfall hinausgehender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „in wie weit im Hinblick auf eine in Betracht kommende Reaktivierung der Dienstherr auch darzulegen hat, für einen dienstunfähigen Beamten, der vorzeitig zur Ruhe gesetzt wurde, in wie weit er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung die Vorgaben des § 42 Abs. 3 BBG beachtet hat“. Dieser Frage fehlt es an der notwendigen Entscheidungserheblichkeit, weshalb sie in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Denn sie unterstellt, dass eine Reaktivierung des Klägers tatsächlich in Betracht kommt, was das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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