Verwaltungsrecht

Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts

Aktenzeichen  8 C 14.2114

Datum:
22.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1
VwGO VwGO § 146 Abs. 1, Abs. 4 S. 3, S. 6, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2
ZPO ZPO § 767 Abs. 1, § 888 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs steht die Unmöglichkeit entgegen, wenn der Vollstreckungsschuldner der Verpflichtung, durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit ein Geh- und Fahrtrecht einzuräumen, nicht nachkommen kann, weil sich das Grundstück nicht mehr in seinem Eigentum befindet. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 2 V 13.1827 2014-09-02 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich als Vollstreckungsgläubiger im Rahmen der aus einem gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 betriebenen Zwangsvollstreckung gegen die Versagung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds gegen die Vollstreckungsschuldnerin durch das Vollstreckungsgericht.
Der Vollstreckungsgläubiger strebt mit der beantragten Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds gegen die Vollstreckungsschuldnerin an, diese zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück FlNr. 167/3 der Gemarkung S. anzuhalten.
Das Grundstück FlNr. 167/3 der Gemarkung S. haben die Vollstreckungsschuldnerin und deren Ehemann A. als Miteigentümer mit notarieller Vereinbarung vom 6. Februar 2013 an deren Tochter M. übereignet. Die Eintragung von Frau M. als Eigentümerin im Grundbuch ist am 15. Februar 2013 erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds mit Beschluss vom 2. September 2014 abgelehnt. Der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger verfolgt sein Begehren mit der vorliegenden Beschwerde weiter.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.1 Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgebrachten und inhaltlich § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdegründe beschränkt (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Ausgehend hiervon vermögen die seitens des Antragstellers vorgetragenen Gründe die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen.
1.2 Hierbei kann dahinstehen, ob für den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat. Jedenfalls steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, der beantragten Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO die bei der Vollstreckungsschuldnerin gegebene Unmöglichkeit, das begehrte Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück FlNr. 167/3 der Gemarkung S. einzuräumen, entgegen.
Im Verfahren nach § 888 ZPO ist der Einwand der Unmöglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Denn er richtet sich nicht gegen den titulierten Anspruch als solchen, in Bezug auf den materielle Einwendungen von § 767 Abs. 1 ZPO aus dem Vollstreckungsverfahren hinausgewiesen werden (vgl. nur BayVGH, B. v. 3.9.2012 – 8 C 11.3024 – juris Rn. 3 m. w. N.), sondern gegen dessen Vollstreckbarkeit. Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung einer dem Schuldner objektiv oder subjektiv unmöglich gewordenen Handlung kommt mithin nicht in Betracht (vgl. nur BGH, B. v. 27.11.2008 – I ZB 46/08 – NJW-RR 2009, 443 Rn. 13 m. w. N.; OLG München, B. v. 4.1.2008 – 31 Wx 82/07 – juris Rn. 13 m. w. N.).
Subjektive Unmöglichkeit ist vorliegend gegeben. Die Vollstreckungsgläubigerin soll durch das beantragte Zwangsgeld dazu angehalten werden, den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke FlNr. 174/18 und 174/2 der Gemarkung S. ein Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück FlNr. 167/3 der Gemarkung S. in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen (vgl. Ziff. III des gerichtlichen Vergleichs vom 17. August 2010). Gegenwärtige Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 167/3 der Gemarkung S. ist jedoch nicht die Vollstreckungsschuldnerin, sondern Frau M., die gegenüber dem Antragsteller keine Verpflichtung zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit trifft. Für eine Befugnis der Vollstreckungsschuldnerin zur Einräumung eines dinglichen Rechts an dem mithin im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks ist nichts ersichtlich. Ebenso ist nach der vorgelegten notariellen Vereinbarung nicht ersichtlich, dass der Vollstreckungsgläubigerin unter den gegebenen Umständen ein Recht auf Rückübertragung des Grundstücks zustünde. Ein Rückforderungsgrund liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen näher Beschluss des Erstgerichts, Entscheidungsumdruck, S. 9).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend nicht einschlägig ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, B. v. 27.11.2008 – I ZB 46/08 – NJW-RR 2009, 443 Rn. 14), wonach dann, wenn ein Dritter an einer geschuldeten Handlung mitwirken oder diese dulden muss und hierzu nicht bereit ist, die Festsetzung eines Zwangsgelds solange beantragt werden kann, wie der Vollstreckungsschuldner nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Dritten zur Duldung der geschuldeten Handlung oder Mitwirkung daran zu bewegen. Konkret ging es in der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gestellten Fallkonstellation um die Rechtsposition eines Mieters des Vollstreckungsschuldners bei der Zwangsvollstreckung in dessen vermietetes Immobilieneigentum. In dieser Konstellation bewegt sich der Dritte als Mieter innerhalb des Rechtskreises des Vollstreckungsschuldners als Vermieter und Eigentümer. Vorliegend geht es demgegenüber um den Verlust (Veräußerung) einer die erfolgreiche Zwangsvollstreckung voraussetzenden Rechtsposition des Vollstreckungsschuldners an einen Dritten als neuem und insoweit außerhalb des Rechtskreises des Vollstreckungsschuldners stehendem Rechteinhaber. Von Duldung oder Mitwirkung eines solchen Dritten, der autonomer Rechteinhaber ist, kann schon begrifflich keine Rede sein.
2. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels. Gerichtskosten fallen gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz an (Festgebühr von 60 Euro).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anknüpfungspunkt ist die seitens des Antragstellers als Mindestbetrag eingeforderte Höhe des beantragten weiteren Zwangsgelds.
Diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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