Verwaltungsrecht

Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Herkunftsland Mali

Aktenzeichen  M 29 K 18.34122

Datum:
27.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 54706
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 77 Abs. 2
AsylG § 3
AsylG § 3e
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch einen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auch nicht auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht nimmt zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 22. Oktober 2018 Bezug. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff. AsylG. Er muss sich jedenfalls nach § 3e AsylG auf internen Schutz im Süden Malis, z.B. in der Hauptstadt Bamako, verweisen lassen.
Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand März 2021, Ziff. II.2.) wacht im Süden der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. Repressionen Dritter (Misshandlungen, Entführungen, Verhaftungen, psychische Gewalt oder sonstige willkürliche Handlungen) gegen bestimmte Personen oder Personengruppe wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden vom Staat unterbunden und unter Strafe gestellt. Sie kommen in unter staatliche Kontrolle stehenden Landesteilen so gut wie nicht vor. In den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens und zunehmend auch im Landeszentrum besteht dagegen kein Schutz gegen derartige Repressalien. Soweit der Kläger also Verfolgung durch Islamisten aus dem Norden des Landes befürchtet, kann er dem im Süden im Landes, z. B. in der Hauptstadt Bamako, also entgehen.
Dort besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peulh staatlicher Verfolgung unterliegt. Nachdem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (a.a.O., Ziffer II.1.) häufen sich zwar in letzter Zeit Übergriffe der Sicherheitsbehörden auf Angehörige der ethnischen Gruppe der Peulh insbesondere in Gebieten in der Mitte des Landes, die nicht vollständig unter staatlicher Kontrolle stehen (Region Mopti, in Teilen der Regionen Segou und Koulikoro). Die von Sicherheitskräften pauschal unterstellte Nähe von Peulh zu terroristischdschihadistischen Gruppierungen hat zu Übergriffen von Sicherheitskräften auf die Zivilbevölkerung in diesem Raum geführt. In allen anderen Landesteilen (z. B. Süden des Landes) unterliegen die Peulh aber keinen Repressalien.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt insoweit das zu § 3e AsylG Gesagte entsprechend.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Der Kläger ist gesund. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (a.a.O., Ziff. IV 1.1) ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet. Es ist deshalb vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Kläger in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut ist, seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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