Verwaltungsrecht

Flüchtlingseigenschaft, Verwaltungsgerichte, Befähigung zum Richteramt, Glaubhaftmachung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Verfolgungsgefahr, Abschiebungshindernis, Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Prozeßbevollmächtigter, Ausreisefrist, Beachtliche Wahrscheinlichkeit, mündlich Verhandlung, Subsidiärer Schutzstatus, Subsidiär Schutzberechtigter, Bundsverwaltungsgericht, Asylverfahren, Asylanerkennung, Aufenthaltsverbot, Konversion zum Christentum, Klageantrag

Aktenzeichen  AN 19 K 20.30703

Datum:
8.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 39001
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 77

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (1.), auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG (2.) und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (3.) hat. Auch die in Ziffer 5) und 6) des angefochtenen Bescheids getroffenen Nebenentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (4.). Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juli 2020 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Die in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG durch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Denn gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2020 wiederholten, schriftsätzlich am 4. August 2020 gestellten Klageantrag ist dieser allein auf die Aufhebung der Ziffer 1 sowie der Ziffern 3 bis 6 des ablehnenden Bescheids vom 16. Juli 2020 und auf die – insoweit – positive Verbescheidung gerichtet.
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG.
1. Der Kläger ist nach Auffassung der hier erkennenden Einzelrichterin kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Der Kläger stützt seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen auf seine Konversion zum Christentum, die nach seiner Darstellung bereits im Iran durch den Besuch der Hauskreise ihren Anfang genommen hat (1.1) und in der Bundesrepublik Deutschland fortgeführt wurde und in den Empfang der Taufe mündete (1.2).
Der Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG mit diesem Vorbringen nicht – hinreichend konkret und substantiiert – glaubhaft gemacht.
Einleitend ist zur Glaubhaftmachung folgendes auszuführen:
Bei der Glaubhaftmachung im Asylverfahren und im anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der vor Ausreise entstandenen Fluchtgründe naturgemäß eine besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der objektiven Nachprüfbarkeit dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Das Gleiche gilt für Fluchtgründe, welche im Wesentlichen auf einer inneren Überzeugung beruhen und daher objektiv ebenfalls nur schwer nachprüfbar sind. Gleichwohl müssen die Verwaltungsgerichte „selbst zu der vollen Überzeugung gelangen“ (…), „dass einem Asylbewerber wegen Konversion zum Christentum in seinem Heimatland eine Verfolgung wegen seiner Religion droht und dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat“ (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020, 2 BVR 1838/15, juris).
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer zunächst selbst die Tatsachen vorbringen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Asylsuchende unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U.v. 29.11.1977 – I C 33.71 -, BVerwGE 55, 82-86).
Diesen Maßstäben wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.
1.1 Da das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, was den Besuch der Hauskreise im Heimatland angeht, keinen über den Vortrag im Rahmen der Anhörung hinausgehenden und entscheidungserheblichen Gehalt besitzt, folgt das Gericht insoweit den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheids vom 16. Juli 2020, § 77 Abs. 2 AsylG.
Es sei an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, worauf der Kläger selbst noch einmal ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, dass nämlich die Ausreise aus dem Heimatland nicht unter dem Druck der Verfolgung erfolgt ist, sondern allein aus touristischen Gründen. Die angebliche Zerschlagung des Hauskreises und die fernmündlich erfahrene Bedrohung durch iranische Sicherheitsbehörden haben erst nach der Ausreise stattgefunden. Die im angefochtenen Bescheid geäußerten Zweifel des Bundesamtes an der Darstellung des Klägers wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise ausgeräumt. Vielmehr wurde lediglich darauf verwiesen, dass die Nachrichten zu einem „heftige Stress“ für den Kläger und seine Schwester geführt und den Kläger veranlasst hätten, einen Asylantrag zu stellen. Eine verfahrensrelevante Verfolgung ist diesem Vorbringen jedoch nach wie vor nicht zu entnehmen.
1.2 Die für § 3 Abs. 1 AsylG maßgebliche Gefährdung des Klägers aufgrund der Konversion zum Christentum hat dieser nicht – zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts – glaubhaft gemacht. Denn nur eine auf einer ernsthaften inneren Glaubensüberzeugung beruhende Konversion zum Christentum und die daraus folgende, nachhaltig geprägte religiöse Identität, die bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen würde, erfüllte den Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG.
So stellt sich die Lage muslimischer Konvertiten nach den aktuellen Erkenntnissen, die das Gericht unter anderem dem „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Februar 2020)“ des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 2020 (Gz.: 508-516.80/3 IRN) entnimmt und welche den Prozessbeteiligten zur Verfügung gestellt wurden, (Lagebericht, aaO, 1.1.4.) wie folgt dar: „Muslimen ist es ebenso verboten, zu konvertieren (‚Abfall vom Glauben‘) wie an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion eines schiitischen Iraners zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Muslimen können eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage jedoch auf ‚Gefährdung der nationalen Sicherheit‘, ‚Organisation von Hauskirchen‘ und Beleidigung des Heiligen‘, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden.“
Dabei handelt es sich um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle einer zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Konversion.
Der Schutzsuchende darf in diesem Zusammenhang nicht darauf verwiesen werden, von etwaigen religiösen Betätigungen Abstand zu nehmen, um einer Verfolgung zu entgehen. (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 – NVwZ 2012, 1612 zur bis dahin praktizierten Unterscheidung zwischen „forum internum“ und „forum externum“). Es „ist geklärt, dass es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Iran wegen Konversion maßgeblich darauf ankommt, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben (BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7) oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 11 m.w.N.).“ (BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 -, Rn. 21, juris)
Eine ernsthafte und nachhaltige Hinwendung zum Christentum hat der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht.
So hat der Kläger im Rahmen seiner ausführlichen Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, inwieweit das Christentum ihn in seiner persönlichen Identität geprägt hat, im Wesentlichen auf den kritischen Gesundheitszustand seiner Schwester, auf die angeblichen Besuche der Hauskreise im Heimatland und seine Unterbringung im Kirchenasyl hingewiesen.
Die in Deutschland am 23. Februar 2020 empfangene Taufe hat er in diesem Zusammenhang hingegen nicht einmal erwähnt, sondern nur eine entsprechende Taufbescheinigung vorgelegt. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Taufe für den Kläger keine besondere Bedeutung hatte, sondern nur einen formalen Akt darstellte, dessen Fehlen das Bundesamt im angefochtenen Bescheid noch moniert hatte. Aus dem formalen Akt der Taufe allein kann jedoch eine ernsthafte und nachhaltige Hinwendung zum Christentum nicht abgeleitet werden. Das Gericht hat daher von diesbezüglichen Nachfragen abgesehen.
Der Kläger führte allgemein aus, dass er sich vom Christentum sehr angezogen gefühlt habe und dass durch den Tod Jesu die Sünden der Menschen getilgt worden seien.
Auch wenn das Gericht anerkennt, dass der Kläger sich mit dem Christentum beschäftigt hat, und es in seine Prüfung einbezieht, dass nicht jeder Mensch gleichermaßen emotional und intellektuell in der Lage ist, sich in höchstpersönlichen, gar intimen Angelegenheiten wie in Glaubensfragen schlüssig und nachvollziehbar zu äußern, bleibt der Vortrag des Klägers – in der Gesamtschau der Anhörung gegenüber dem Bundesamt und der gerichtlichen Befragung – weit hinter den oben beschriebenen Anforderungen an die Darlegungslast im Falle geltend gemachter Konversion zurück.
Letztlich knüpft der Kläger fast ausschließlich an äußere Merkmale, wie die Lebensgeschichte der Schwester und seinen Zufluchtsort im Kirchenasyl, an. Weshalb und auf welche Weise daraus eine nachhaltige und identitätsprägende Konversion aufgrund einer inneren und ernsthaften Überzeugung erwachsen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
Dies wiederholt sich im Grunde bei der Antwort auf die Frage des Gerichts, welche Glaubensbetätigung für den Kläger für seine christliche Identität zwingend ist: Auch hier bezieht sich der Kläger zunächst auf die Krankengeschichte seiner Schwester, die er als Wunder erlebt haben will. Außerdem verweist der Kläger nur sehr allgemein darauf, dass er „durch Jesus Christus und die Heilige Schrift viel Kraft bekommen“ habe. Er habe sich verändert, weil er sein Herz Jesus Christus geschenkt habe. Auch auf Nachfrage des Gerichts, was das konkret bedeuten solle, wies er nur allgemein darauf hin, dass er gelernt habe zu vergeben.
Es mag zwar sein, dass die Schwester des Klägers Halt im christlichen Glauben gefunden hat und dies für den Kläger eine emotionale Entlastung bedeutet haben mag. Es mag zudem sein, dass das Kirchenasyl für den Kläger und seine Schwester eine Art Zuflucht (vor den deutschen Behörden) gewesen ist und der Kläger sich mit den dortigen „Glaubensgeschwistern“ daher auf besondere Weise verbunden fühlt. Der Kläger gibt gar auf die Frage einer „hypothetischen Glaubensbetätigung im Iran“ an, dass eine solche ohne die deutsche Glaubensgemeinschaft für ihn nur schwer vorstellbar sei. Das ist zwar verständlich, zeigt jedoch, dass die aktive Glaubensbetätigung für den Kläger nicht derart zwingend ist, dass er nicht auf diese verzichten könnte, ohne letztlich auf seine neugewonnene Identität zu verzichten, weil er sich andernfalls der Verfolgung aussetzen würde. Vielmehr ist die Glaubensbetätigung des Klägers derart eng mit der deutschen Glaubensgemeinschaft verbunden, dass er sich ohne diese eine Glaubensbetätigung gar nicht erst vorstellen kann.
Dass er sich in seiner Glaubensgemeinschaft wohl fühlt und dadurch eine gewisse innere Sicherheit gefunden haben mag, reicht für die Glaubhaftmachung der verfahrensrelevanten Umstände jedoch nicht aus.
Nach alledem hat der Kläger das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund der Konversion zum Christentum nicht – hinreichend konkret und substantiiert – dargelegt.
2. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht.
Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nur dann subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Satz 2: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheids, da der Kläger auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine darüber hinausgehenden, maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat und das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
3. Dasselbe gilt für die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
4. Die in Ziffer 5 des Bescheids vom 16. Juli 2020 angedrohte Abschiebung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (hier festgesetzt auf 30 Monate) ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
Nach alledem ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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