Verwaltungsrecht

Folgeantrag, Wiederaufgreifensgründe (verneint), Klumpfuß

Aktenzeichen  M 27 K 18.32795

Datum:
10.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48095
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG § 51
AsylG § 71
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend waren. In den Ladungsschreiben war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Diese haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
I. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, da die Kläger nach der unanfechtbaren Ablehnung des Erstantrags erneut einen Asylantrag gestellt haben, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch nicht vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Im vorliegenden Fall ist von einer Folgeantragssituation auszugehen. Die Kläger haben nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrags erneut einen Asylantrag gestellt. Zeitlich ist insoweit auf die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgeschriebene persönliche Antragstellung am 9. Mai 2018 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Erstverfahren bestandskräftig abgeschlossen, da das Urteil vom 7. März 2018 (Az. M 17 K 17.37729), mit dem die Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 24. Januar 2017 abgewiesen worden war, am 23. April 2018 rechtskräftig wurde.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG muss sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für diesen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es reicht schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B.v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32 m.w.N.). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG jedoch nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Kläger (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist nicht gegeben. Die von den Klägern im Folgeverfahren genannten Fluchtgründe – die Staatenlosigkeit der Kläger und die schlechte Lage der Palästinenser, die in Jordanien geboren wurden und aus dem Gaza-Streifen stammen – lagen vielmehr bereits im Erstverfahren vor und wurden von diesen so im Wesentlichen auch dargelegt. Die von den Klägern im Rahmen des Folgeverfahrens getätigten Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur zu den im Rahmen des Erstverfahrens getätigten Ausführungen und bilden keine veränderte Sach- oder Rechtslage ab. Inwieweit sich die Lage nachträglich nochmal verschlechtert haben soll, wurde durch den oberflächlichen Vortrag zu Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, zum eingeschränkten Schulbesuch der Kinder und zum allgemeinen Verhalten der jordanischen Behörden sowie zu eingeschränkter medizinischer Behandlung nicht glaubhaft und substantiiert dargelegt. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in dem Schreiben an das Bundesamt vom 23. April 2018. Der Klägerbevollmächtigte gibt hier sogar an, dass es das Recht der Palästinenser, im privaten bzw. staatlichen Bereich arbeiten zu dürfen, seit Jahren nicht mehr gibt, und belegt seine Aussagen zur medizinischen Versorgung mit Beispielen, die Jahre zurückliegen. Die von der Klägerin zu 2 vorgebrachten Schwierigkeiten beim Studium und bei der Ausübung ihres Berufs als Lehrerin sowie die fehlende medizinische Behandlung in der Schwangerschaft wurden bereits im Erstverfahren vorgetragen. Bei den im Rahmen des Folgeantrages vorgetragenen Umständen handelt es sich außerdem um solche, welche bereits vor der Flucht der Kläger nach Europa vorlagen und somit umfänglich bereits im Erstverfahren hätten vorgetragen werden müssen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Kläger auch nicht durch berücksichtigungswürdige Umstände daran gehindert gewesen sind, die nun getätigten Ausführungen bereits vor Abschluss des Erstverfahrens darzubringen. Umstände, die einem solchen Sachvortrag im ersten Asylverfahren der Kläger entgegengestanden haben könnten, wurden nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Berücksichtigung im Asylfolgeverfahren steht mithin § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen.
Neue Beweismittel, die eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen wür den (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), liegen ebenfalls nicht vor. Aus dem Schreiben der Regierung von Oberbayern, Zentrale Ausländerbehörde, vom 24. April 2018 sowie dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 26. April 2018 ergibt sich, dass die Vertretung des Königreichs Jordanien Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit, die ihren ständigen Wohnort in Jordanien innehaben oder innehatten, keine neuen Pässe oder Heimreisescheine mehr ausstellt. Der Bestätigung der Palästinensischen Mission … vom 24. August 2021 ist zu entnehmen, dass der Kläger zu 1 palästinensischer Volkszugehöriger und bei der UNRWA registriert ist. Aus dem Schreiben des Landratsamts vom 7. September 2021 geht hervor, dass der Kläger zu 1 sich mit dem vorgelegten Schreiben der Palästinensischen Mission vom 24. August 2021 einen Reisepass ausstellen lassen könnte. Die Kläger haben bezüglich dieser nun vorgelegten Dokumente nicht glaubhaft und substantiiert dargelegt, dass diese eine für sie günstigere Entscheidung hervorrufen. Das Gleiche gilt für die mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten an das Bundesamt vom 19. April 2018 vorgelegten Abhandlungen. Damit erscheinen die vorgelegten Beweismittel im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen der Kläger nicht geeignet, die Richtigkeit derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die für die Entscheidung im Asylverfahren tragend waren.
Auch Gründe i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
II. Auch die Entscheidung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellen zu lassen.
Aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Jordanien sowie der individuellen Umstände der Kläger ist trotz der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Jordanien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 20) nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr nach Jordanien die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bringen könnte. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als arbeitsfähige Leute auf dem jordanischen Arbeitsmarkt ein existenzsicherndes Einkommen für ihre Familie erwirtschaften können werden. Eine Einschränkung des Klägers zu 1 oder der Klägerin zu 2 – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Krebserkrankung – in ihrer Erwerbsfähigkeit wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hierzu wurden auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt. Der Kläger zu 1 verfügt nach eigenen Angaben über eine Ausbildung zum Krankenpfleger sowie über Berufserfahrung als Maler und Verkäufer. Die Klägerin zu 2 hat Literatur studiert und war in Jordanien als Lehrerin an einer Privatschule tätig. Gegebenenfalls könnten die Kläger Unterstützung von ihren in Jordanien lebenden Verwandten erlangen. Außerdem könnten die Kläger ggf. auch staatliche Rückkehrhilfen oder Reintegrationsprogramme in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/).
Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, so dass die Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint, weil er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssten (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris Rn. 14; B.v. 14.11.2007 – 10 B 47.07 – juris Rn. 3; U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – juris Rn. 20). Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine konkrete Gefahr setzt dabei voraus, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 – 13a B 12.30045 – juris Rn. 24). Dabei ist es gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht vom Vorliegen einer individuellen erheblichen konkreten Gefahr u.a. für Leib und Leben im Sinne dieser Bestimmung bei einer Rückkehr nach Jordanien ausgegangen werden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, welche insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll (§ 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG).
Soweit die Kläger sich unter Vorlage verschiedener ärztlicher Schreiben aus den Jah ren 2016 bis 2019 auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers zu 5 wegen eines Klumpfußes berufen, ist keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zu erkennen. Nach den Angaben der Kläger zu 1 und zu 2 in der mündlichen Verhandlung haben sich die Beschwerden inzwischen gebessert, der Kläger zu 5 kann ohne Gehhilfe laufen und einen normalen Kindergarten besuchen. Der Umstand, dass er beim Laufen des Öfteren stürzt, erreicht nicht die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Aus dem ärztlichen Attest der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis … – … vom 10. Oktober 2017 ergibt sich auch, dass grundsätzlich bis zum sechsten Lebensjahr eine Dauerbehandlung erforderlich ist. Der Kläger zu 5 vollendet das sechste Lebensjahr in wenigen Tagen. Dem Kläger zu 5 wäre es darüber hinaus zur weiteren Behandlung seines Klumpfußes auch in Jordanien möglich, nachts eine Orthese zu tragen und wöchentlich Gymnastik zu machen. Die medizinische Notwendigkeit einer weiteren Operation wurde nicht durch ärztliche Atteste glaubhaft dargelegt. Gegebenenfalls könnte der Kläger zu 5 die von seinen Eltern in der mündlichen Verhandlung erwähnte Operation zur weiteren Verbesserung seines Gehverhaltens in Jordanien durchführen lassen. An dieser Beurteilung ändert auch die Bescheinigung über einen Grad der Behinderung von 40 vom 28. Februar 2018 nichts. Zum einen ist auch diese Bescheinigung nicht aktuell, zum anderen ergibt sich auch hieraus nicht das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Auch in Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin zu 2 ist das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde. Die vorgelegten Atteste, die schon nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entsprechen, stammen aus den Jahren 2016 bis 2019 und können daher nicht zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 herangezogen werden. Aus dem Attest vom 30. September 2019 ergibt sich lediglich pauschal, dass in einem Zeitraum bis zu 10 Jahre Tochtergeschwülste auftreten können und deshalb eine regelmäßige Nachkontrolle erforderlich sei. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ist dem Attest nicht zu entnehmen. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, das Auftreten massiver Folgeerkrankungen werde befürchtet, reicht allein die Befürchtung nicht für die Feststellung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Die Klägerin wurde nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2018 zwei Mal operiert. Derzeit geht sie halbjährlich zur Kontrolle. Die von ihr genannten Einschränkungen an der linken Seite des Kopfes beim Essen und Sprechen erreichen nicht den Schweregrad einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
III. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.


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