Verwaltungsrecht

Fortsetzungsfeststellungsklage, Kontaktpersonen einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person, Quarantäneanordnung, Zustimmung zum Verlassen der Wohnung während der Quarantäne zum Ausführen des Hundes, Umzug der Kläger in ein Haus mit Garten, Wiederholungsgefahr fraglich, kein atypischer Ausnahmefall

Aktenzeichen  W 8 K 20.1621

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15338
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 analog
VwGO § 113 Abs. 5
Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getestete Personen – AV Isolation
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da schon sehr viel für ihre Unzulässigkeit spricht und sie jedenfalls unbegründet ist.
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Änderung der mit Klageschrift vom 23. Oktober 2020 ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobenen Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist gem. § 173 Satz 1 i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO kraft Gesetzes zulässig. § 91 VwGO ist insoweit nicht anwendbar. Durch die Mitteilung des Landratsamtes M.-Sp. am 29. Oktober 2020, dass aus Infektionsschutzgründen keine Quarantäne mehr erforderlich ist, hat sich das Verpflichtungsbegehren der Kläger inzwischen erledigt.
Mit dem Umzug der Kläger in den Landkreis W. am 27. Januar 2021 wurde im Übrigen das Landratsamt Würzburg für die Erteilung einer Zustimmung nach Nr. 2.3 Satz 1 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 14. April 2021 zuständig, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG. Das Landratsamt Würzburg hat mit Erklärung vom 22. März 2021 seine Zustimmung nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG zur abschließenden Durchführung des noch laufenden Verwaltungsverfahrens und auch des gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahrens erteilt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Die auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Klagebefugnis der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ist vorliegend zu bejahen, da jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass für die geltend gemachten subjektiven Rechte der Kläger ein Anspruch nach Nr. 2.3 Satz 1 der AV Isolation i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG bestand.
Es bestehen jedoch schon durchgreifende Zweifel, ob das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben ist.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger unter dem Aspekt eines Rehabilitationsinteresses ist nicht gegeben. Für das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses genügt nicht ein lediglich abstraktes Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob nachteilige Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Der Wunsch nach Genugtuung ist nicht ausreichend (VG Augsburg, GB.v. 16.11.2020 – Au 9 K 20.575 – juris Rn. 28).
Eine Herabsetzung des Ansehens der Kläger in der Öffentlichkeit durch die durch das Landratsamt M.-Sp. erfolgte Ablehnung der Erteilung einer ausdrücklichen Zustimmung zum Ausführen ihrer Hündin während der Zeit der Quarantäne ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Ablehnung der Zustimmung ist nicht geeignet, das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen und ihnen gegenüber eine rufschädigende Wirkung zu entfalten. Auch die Möglichkeit, bei Verstoß eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, begründet kein Rehabilitierungsinteresse. Die Kläger haben nicht vorgetragen, einen Bußgeldbescheid erhalten zu haben.
Für die von den Klägern ferner geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. begehrt wird, sondern es müssen darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht ebenso wenig aus wie der Wunsch nach einer Klärung abstrakter Rechtsfragen (BVerwG, U.v. 12.10.2006 – 4 C 12.04 – juris Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 21; Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 126). Die Wiederholungsgefahr begründet deshalb ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil die gerichtliche Feststellung den Beteiligten Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten soll (BeckOK, VwGO, 57. Edition, Stand: 1.4.2021, § 113 Rn. 87.2).
Im konkreten Fall ist angesichts der noch bestehenden Corona-Pandemie der Eintritt einer vergleichbaren Situation in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich möglich. Dass seit dem 15. April 2021 die AV Isolation vom 14. April 2021 gilt, während im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses die AV Isolation vom 18. August 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020, gegolten hat, steht dem nicht entgegen, da auch nach der aktuell geltenden AV Isolation vom 14. April 2021 enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen während der Zeit der Quarantäne oder Isolation die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts verlassen dürfen (Nr. 2.3 Satz 1).
Es fehlt jedoch an der konkreten Gefahr des Erlasses eines vergleichbaren – bezogen auf die Zustimmung ablehnenden – Verwaltungsaktes unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen.
Nach dem Vorbringen der Kläger haben sie weiterhin keine Bekanntschaften, an die auch die Hündin gewohnt ist und die die Hündin ausführen könnten. Allerdings erklärten die Kläger in der mündlichen Verhandlung, das Haus, in welches sie am 27. Januar 2021 gezogen seien, verfüge über einen kleinen Garten. Dies spricht für eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände. Auch wenn die Gartenfläche nach Angaben der Kläger nur etwa 50 m² groß ist, steht diese grundsätzlich für den Auslauf der Hündin der Kläger zur Verfügung. Nach Nr. 2.3 Satz 2 der AV Isolation vom 14. April 2021 ist während der Quarantäne der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten allein gestattet. Die Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 18. Februar 2021 selbst vorgetragen, dass Hundebesitzer, welche am Haus oder an der Wohnung über einen privat zugänglichen Garten verfügen, das vorgetragene Problem der Kläger nicht haben. Dass dem Wohl der Hündin nur durch Joggen mit dieser über mehrere Kilometer Genüge getan werden könnte, wurde über das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hinaus, dass dies dem Bewegungsdrang der Hündin eher Genüge tue, nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern gestellten Antrag. Somit spricht vorliegend alles für das Verneinen einer Wiederholungsgefahr.
Demnach mangelt es bereits am Vorliegen eines Feststellungsinteresses der Kläger und damit an der Zulässigkeit der Klage.
2. Die Klage ist darüber hinaus unbegründet. Die Kläger hatten zum Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Anspruch auf Erteilung der ausdrücklichen Zustimmung des Landratsamtes Mains-Spessart, Gesundheitsamt, zum zeitweiligen Verlassen der Wohnung um ihre Hündin auszuführen nach Nr. 2.3 Satz 1 der AV Isolation vom 18. August 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020 (im Folgenden: AV Isolation) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 4 entsprechend i.V.m. Satz 5 VwGO). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten Möglichkeit, der Erteilung einer Zustimmung unter Auflagen, wie die Beschränkung des Gassi-Gehens auf feste Zeiten, zu denen nach dem klägerischen Vortrag fast auszuschließen sei, auf andere Menschen zu treffen, und die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandhalten.
Die der inzwischen beendeten Quarantäne der Kläger zugrundeliegende AV Isolation wird von den Klägern ausdrücklich nicht angegriffen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung keine Bedenken bestehen (vgl. VG München, B.v. 29.10.2020 – M 26b S 20.5392 – juris).
Aus der Nr. 2.3 Satz 1 der AV Isolation selbst bzw. ihrer Begründung ergeben sich keine näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung durch das Gesundheitsamt. Grundsätzlich darf eine Zustimmung jedoch nur erteilt werden, wenn der Schutzzweck der Verbotsnorm nicht beeinträchtigt wird, d.h. soweit es infektiologisch verantwortet werden kann (vgl. VG Schwerin, B.v. 11.4.2020 – 15 B 487/20 SN – juris Rn. 2). Bei der Frage der Erteilung einer Ausnahme von der strikten Isolation ist ein Ermessen auszuüben, im Rahmen dessen die Behörde den Zweck der Ermächtigung zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, Art. 40 BayVwVfG (VG Regensburg, B.v. 4.8.2020 – RN 14 E 20.1311 – juris Rn. 77). Aus Sinn und Zweck der AV Isolation und einem Vergleich mit der Regelung in Nr. 4.4 der AV Isolation (Möglichkeit der Ausnahmeregelung bei einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur) ergibt sich, dass eine Zustimmung zum Verlassen der Wohnung die Ausnahme darstellen soll und damit eine atypische Situation bzw. Ausnahmesituation erfordert. Eine solche könnte beispielsweise dann gegeben sein, wenn aufgrund individueller Umstände dem Absonderungsverpflichteten die Befolgung der Pflicht zur Isolation ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. zu § 1 Abs. 9 der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung NdsOVG, B.v. 2.3.2021 – 13 ME 72/21 – juris Rn. 13).
Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb für beide Kläger und nicht nur für einen der beiden die Zustimmung zum Ausführen der Hündin während der Quarantäne wie begehrt erforderlich war. Für die Erforderlichkeit eines abwechselnden Gassi-Gehens der Kläger mit ihrer Hündin bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch nichts vorgetragen.
Eine Quarantäneanordnung stellt zudem grundsätzlich alle betroffenen Hundebesitzer vor die gleiche Problematik der Versorgung des Hundes – auch in sonstigen Notfällen. Ein Tierhalter muss ein Tier grundsätzlich artgerecht halten und dem Tierwohl gerecht werden (vgl. § 2 TierSchG). Dieser Pflicht kann jedoch auch auf andere Weise als durch das eigenhändige Ausführen der Hündin durch die Kläger selbst Genüge getan werden, insbesondere durch das Einschalten Bekannter oder Dritter. Zwar haben die Kläger erklärt, die Hündin sei im Verhalten eher unsicher und sie hätten keine Familienangehörigen in der Nähe und auch keine sonstige Vertrauensperson, der die Hündin anvertraut werden könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Hündin nach dem klägerischen Vortrag das Tragen eines Maulkorbs bereits gewohnt ist, was nach Anlegen des Maulkorbs durch die Kläger das Ausführen der Hündin durch einen Dritten erleichtert. Zudem legt die Hündin nach den Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Beschützerinstinkt vor allem in Bezug auf die Kinder der Kläger an den Tag. Diese wären jedoch beim Ausführen der Hündin nicht dabei gewesen, was demnach die Gefahr reduziert hätte. Die Kläger haben zudem nicht dargelegt, diese Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft zu haben, insbesondere überhaupt einen Versuch der Betreuung bzw. des Gassi-Gehens mit der Hündin durch Dritte wie z.B. ehrenamtliche Helfer unternommen zu haben und dass dieser gescheitert sei. Es wurde auch nicht durch ein Gutachten belegt, dass die Hündin nicht durch eine fremde Person ausgeführt werden konnte.
Ferner bestand die weitergehende Möglichkeit der Betreuung der Hündin in einem Tierheim. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuung im Tierheim professionell ist und dort Erfahrung auch im Umgang mit Hunden mit speziellem Charakter, insbesondere mit Beschützerinstinkt, besteht, und der Hündin durch einen dortigen Aufenthalt kein Schaden zugefügt wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Quarantäne der Kläger zeitlich (bis zunächst 8. November 2020) befristet war und eine Trennung der Hündin von ihren Bezugspersonen nur von kurzer Dauer gewesen wäre.
Ein atypischer Einzelfall ist hier folglich nicht gegeben. Ob durch das Ausführen der Hündin durch die Kläger tatsächlich überhaupt keine infektiologische Gefahr bestanden hätte, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, ist äußerst fraglich, aber insoweit unerheblich.
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Erteilung der begehrten Zustimmung zur Ermöglichung einer tiergerechten Haltung zwingend erforderlich war. Zwar stellt die Quarantäne für die Kläger eine massive Beschränkung der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar, wobei jedoch nach der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungssystematik ein Eingriff nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in diesem Stadium noch nicht stattfinden soll (vgl. VG Würzburg, B.v. 30.10.2020 – W 8 S 20.1625 – juris Rn. 31). Eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet gewesen war, den Klägern die begehrte Zustimmung zum zeitweiligen Verlassen der Wohnung zwecks Ausführen ihrer Hündin während der Quarantäne zu erteilen, war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht gegeben. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verhältnismäßigkeit, da der mit der AV Isolation bezweckte Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit vorrangig ist gegenüber dem klägerischen Interesse, dass ihre Hündin durch ihr bekannte Bezugspersonen ausgeführt wird. Angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie war für die Kläger eine Quarantäne-Situation nicht völlig unvorhersehbar und es war ihnen deshalb zuzumuten, für den Fall ihrer Quarantäne – wie auch für mögliche andere Fälle – hinsichtlich des Ausführens ihres Hundes Vorkehrungen zu treffen. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht kommt angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an einer Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus nur als letztes Mittel in Betracht (vgl. VG Freiburg, B.v. 28.4.2020 – 4 K 1509/20 – juris Rn. 22 f.). Zu einer anderen Beurteilung führt demnach auch nicht die von den Klägern angeführte Möglichkeit, eine Zustimmung unter Auflagen zu erteilen. Zudem ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kläger beim Ausführen des Hundes anderen Personen begegnen, sondern eher bei lebensnaher Betrachtung wahrscheinlich ist.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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