Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  3 OWi 23 Js 18252/21

Datum:
30.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47655
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neuburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
§ 25 Abs. 2 StVG
§§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Angewendete Vorschriften: § 25 Abs. 2 StVG, §§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf den Bußgeldbescheid vom 24.09.2021 Bezug genommen.
Der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt haben einer Entscheidung im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG nicht widersprochen.
Der Freispruch folgt aus den besonderen Umständen des Einzelfalles.
1. Das Zusatzschild „für Anlieger frei“ gibt nicht nur das Befahren der Straße durch die Anlieger, sondern auch den Verkehr mit den Anliegern frei. Dabei ist Voraussetzung, dass Ziel oder Ausgangspunkt an der gesperrten Straße liegen, nicht aber, dass das Anliegergrundstück nur durch sie erreichbar ist (BayObLGSt 1975, 42, beck-online, m.w.N.).
2. Der Haupteingang zur Gaststätte liegt an einer anderen Straße.
3. An der vom Betroffenen befahrenen Straße liegt jedoch auch ein Eingang, der jedenfalls für die Allgemeinheit als weiterer „offizieller“ Eingang verstanden werden kann:
Auf den von der Verteidigung vorgelegten Lichtbildern ist zu erkennen, dass sich in der Grundstücksmauer ein stets offener Durchgang Richtung Eingangstür besteht. Neben der Eingangstür hängt der Briefkasten. Ein Hinweisschild o.ä., dass der Eingang nur für spezielle Personen vorgesehen ist, ist nicht zu erkennen.
Der Betroffene durfte demnach davon ausgehen, dass er den Eingang benutzen und somit auch von dieser Straße aus anfahren durfte.


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