Verwaltungsrecht

Freiwillige Leistungen aus dem Unterstützungsfonds der Apothekerkammer

Aktenzeichen  M 16 K 15.2307

Datum:
25.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, § 102 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 167

 

Leitsatz

Freiwillige Leistungen aus dem Unterstützungsfonds der Bayerischen Apothekerkammer kommen nach der Richtlinie für diesen Fonds nur in Betracht, wenn der Antragsteller in den letzten drei Jahren nachweislich im Kammerbereich wohnhaft war. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Auch wenn man von der Zulässigkeit der Klage ausgehen sollte, hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf (weitere) Zahlungen aus deren Unterstützungsfonds.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der aktuellen Hauptsatzung der Beklagten unterhält die Kammer zur Unterstützung der in Bayern wohnhaften Apotheker sowie ihrer Witwen, Witwer und minderjährigen, erwerbsunfähigen oder in Berufsausbildung stehenden Waisen einen Unterstützungsfonds für Fälle wirtschaftlicher Bedrängnis sowie für Beihilfen. Aus dem Unterstützungsfonds können freiwillige Beihilfen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt werden, sie richten sich nach den vom Vorstand aufzustellenden und von der Delegiertenversammlung zu genehmigenden Richtlinien (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Hauptsatzung). Gemäß § 2 Abs. 2 der aktuellen Richtlinien für den Unterstützungsfonds müssen Leistungsberechtigte die letzten drei Jahre vor Eintritt der Voraussetzungen der Leistungsgewährung im Kammerbereich wohnhaft gewesen sein.
Die Klägerin erfüllt bereits nicht die demnach erforderliche grundlegende Voraussetzung für die künftige Gewährung freiwilliger Leistungen aus dem Unterstützungsfonds der Beklagten, da sie nicht in Bayern wohnhaft ist bzw. sie hierfür jedenfalls keinen Nachweis erbracht hat. Einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat die Klägerin nicht angegeben. Nach den Erkenntnissen der Regierung von Oberbayern war die Klägerin (zuletzt) in einem Ort in Sachsen-Anhalt gemeldet. Auch in dem letzten Schreiben der Klägerin an das Gericht vom 13. September 2016 finden sich Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in Sachsen-Anhalt aufhält, da sie aktuelle, in Halle anhängige sozialgerichtliche Verfahren benennt sowie einen Bahnhof in Sachsen-Anhalt erwähnt, über den ihre Anreise zum Verwaltungsgericht erfolgen müsste. Soweit im Fall der Klägerin allenfalls eine Leistungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinien für den Unterstützungsfonds gegeben sein könnte (arbeitslose ehemalige Kammermitglieder unter bestimmten Voraussetzungen), würden jedenfalls auch keine Nachweise darüber vorliegen, dass die Klägerin die letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Kammerbereich wohnhaft gewesen wäre.
Auch wenn die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens freiwillige Zahlungen von Seiten der Beklagten erhalten hat, folgt hieraus kein weitergehender Leistungsanspruch. Wie in der Hauptsatzung der Beklagten ausdrücklich geregelt ist, sind die Leistungen jederzeit widerrufbar. Ein Anspruch auf sie entsteht auch bei wiederholter Gewährung nicht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Hauptsatzung).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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