Verwaltungsrecht

Freiwilliges Wiederholen der vierten Klasse einer Grundschule

Aktenzeichen  AN 2 E 21.01306

Datum:
1.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25642
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GrSO § 14 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die freiwillige Wiederholung der 4. Klasse der Grundschule I in … (künftig: Grundschule) im Schuljahr 2021/2022 vorläufig zu gestatten.
Die am … 2011 geborene Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2020/2021 die 4. Klasse der Grundschule und erhielt am 7. Mai 2021 das Übertrittszeugnis mit einem Durchschnitt von 3,0.
Die Eltern der Antragstellerin äußerten bei der Klassenlehrkraft den Wunsch, ihre Tochter die 4. Klasse freiwillig wiederholen zu lassen. Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 erklärte die Rektorin der Grundschule, dass diesem Wunsch nicht entsprochen werden könne und verwies auf die Möglichkeit der Antragstellung auf freiwilliges Wiederholen der vierten Klasse gem. § 14 Grundschulordnung (GrSO).
Daraufhin beantragten die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Mai 2021, dass ihre Tochter das 4. Schuljahr freiwillig wiederholen dürfe und nahmen zur Begründung ihres Antrags auf ihren E-Mail-Schriftverkehr mit der Rektorin der Grundschule Bezug. In ihrer E-Mail vom 10. Mai 2021 legten die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin im Wesentlichen dar, dass diese die Kleinste und Jüngste der Klasse und noch so verspielt in ihrer Entwicklung sei. Sie werde sehr viel gemobbt und von den Mitschülern als „Zwerg“ und „Baby“ tituliert. Sie möchten ihr deshalb gerne den Übergang in die 5. Klasse Mittelschule ersparen, ebenso wie einen Probeunterricht an der Realschule, den sie vielleicht ja schaffe. Aber dort gebe es nicht viel Wiederholung vom Grundschulstoff oder eine wirkliche Eingewöhnungsphase. Die Antragstellerin habe vor allen Tests sehr große Angst, sei immer niedergeschlagen wegen ihrer Noten und gehe nicht mehr gern zur Schule. Sie brauche noch etwas Zeit in ihrer persönlichen Entwicklung, dies habe die Corona-Krise noch deutlicher aufgezeigt.
Über den Antrag auf freiwillige Wiederholung der 4. Klasse wurde durch die Lehrerkonferenz am 19. Mai 2021 ablehnend entschieden.
Mit Bescheid der Grundschule wurde der Antrag nach § 14 Grundschulordnung auf freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe abgelehnt. Die coronabedingte Ausnahmesituation stelle allein keinen Grund für eine freiwillige Wiederholung dar, da der Unterricht für alle Schüler und Schülerinnen gleichermaßen entsprechend angepasst worden sei. Die Noten der Antragstellerin hätten sich in den letzten Monaten coronabedingt nicht in auffälliger Weise verschlechtert. Sie zeige in allen Hauptfächern gesicherte befriedigende Leistungen. Eine 4. Klasse zu wiederholen bedeute für Kinder, den gesamten Übertritt mit den damit verbundenen engmaschigen Leistungsnachweisen noch einmal bewältigen zu müssen. Angesichts der geschilderten Ängste vor Proben sei dies nicht zu empfehlen. In der 5. Klasse der Mittelschule würden alle Lerninhalte der 4. Klasse noch einmal in Ruhe aufgearbeitet. So könne im Laufe dieses Jahres die Entwicklung der Antragstellerin beobachtet und über ihren weiteren Weg entschieden werden.
Hiergegen ließen die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31. Mai 2021 Widerspruch erheben. Der angefochtene Bescheid sei rechts- und ermessensfehlerhaft. Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens gebiete die Stattgabe des Antrags auf freiwillige Wiederholung der 4. Klasse. Insbesondere seien im Rahmen der Ermessensausübung nicht nur die schulischen Leistungen streng nach Noten, sondern der Entwicklungsstand und Reifestand, respektive Reiferückstand der Schülerin zu würdigen. Die Antragstellerin leide unter ganz erheblichen Reiferückständen, sie hinke insoweit dem durchschnittlichen Entwicklungsstand eines neunjährigen Mädchens im Minimum um mindestens ein Jahr hinterher. Sie sei soweit noch überaus kindlich auf dem Entwicklungsstand eines Sieben- bis Achtjährigen, sei kleinkindgemäß noch immer sehr leicht ablenkbar und in ihrer Fähigkeit, sich auf die schulischen Aufgaben zu konzentrieren, noch sehr deutlich gemindert. Sie sei hierbei in ihren rein intellektuellen Fähigkeiten in keiner Weise unterdurchschnittlich beeinträchtigt, sie sei jedoch nicht in der Lage, den „Ernst des Schullebens“ auch nur im Ansatz zu verinnerlichen. Beim Erfassen der Aufgabenstellung hapere es hier reifebedingt noch ganz erheblich. Hinzu komme, dass die Antragstellerin am 7. September 2011 geboren sei, sie mithin die Jüngste und darüber hinaus auch die Kleinste in ihrer Klasse mit einer Körpergröße von gerade einmal 1,28 m sei. Sie sei daher entsprechenden Hänseleien ausgesetzt. Der Hinweis der Schule, dass eine freiwillige Wiederholung der 2. oder 3. Klasse förderlicher gewesen wäre, sei erstmals mit E-Mail vom 7. Mai 2021 erteilt worden, wäre dieser Hinweis bereits in den vergangenen Jahren erfolgt, wäre der Antrag auf Wiederholung auch entsprechend früher gestellt worden. Der nunmehrige Antrag diene dem Zweck, dieses nachträglich erkannte Versäumnis nachzuholen und der Antragstellerin noch ein Jahr unbeschwerte Grundschulzeit unter „Gleichaltrigen“ zu ermöglichen.
Mit Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamts vom 30. Juni 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Grundschule sei rechtmäßig. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 GrSO könnten Schülerinnen oder Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholen. Nach Satz 2 treffe die Entscheidung die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Maßstab hierbei sei, ob eine prognostische Einschätzung ergebe, dass sich der Leistungsstand des Schülers oder der Schülerin bei Wiederholung der Jahrgangsstufe wesentlich verbessern werde oder ob dies nicht zu erwarten sei. Dabei sei eine Analyse der bisherigen schulischen Leistungen sowie des Lernwillens und Lernverhaltens des Schülers oder der Schülerin in pädagogischer Verantwortung wahrzunehmen. Der Entscheidung der Lehrerkonferenz sei hierbei ein pädagogischer Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zuzubilligen. Eine freiwillige Wiederholung könne demnach sinnvoll sein, wenn eine besondere Situation, wie Krankheit, Umzug oder besonders belastende familiäre Ereignisse, die einen vorübergehenden Leistungsabfall bewirkten sowie durch ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe aufgefangen und ausgeglichen werden könnten, vorliege. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für eine freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe nicht vor. Die Antragstellerin habe das Klassenziel erreicht und die Erlaubnis zum Vorrücken in die 5. Klasse der Mittelschule erhalten. Die Lehrerkonferenz habe am 19. Mai 2021 eine schlüssige und nachvollziehbare pädagogische Beurteilung getroffen. Die Lehrerkonferenz habe ihre Entscheidungskompetenz nach Umfang und Tragweite zutreffend erkannt und ausgeübt. Sie sei dabei zu der prognostischen Einschätzung gelangt, dass sich der Leistungsstand der Klägerin auch bei Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht wesentlich verbessern würde. Die Lehrerkonferenz habe bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die schulischen Leistungen in den vergangenen Monaten konstant gewesen seien. Die schulischen Leistungen seien dabei altersgerecht gewesen und hätten die Reife sowie die kognitiven Fähigkeiten der Antragstellerin berücksichtigt. Insbesondere stelle auch die coronabedingte Ausnahmesituation alleine keinen Grund für eine freiwillige Wiederholung dar. Die Auswirkungen beträfen alle Schüler und Schülerinnen gleichermaßen. Auch im vorliegenden Fall seien der Unterricht sowie die zu erbringenden Leistungen den besonderen Umständen angeglichen worden. Durch die Wiederholung der Übertrittsklasse sei von einer erhöhten Anzahl zu erbringender Leistungsnachweise auszugehen, die trotz Prüfungsangst zu bewältigen wären. Dabei stehe einer Verfestigung der Prüfungsangst, jedenfalls aber keine Verbesserung dieser im Raum. Aus nachvollziehbarer und schlüssiger pädagogischer Sichtweise sei von einer Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe aus diesem Grund abzusehen. Aus dem Einwand, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Körpergröße gehänselt werde, ergebe sich ebenso keine andere prognostische Einschätzung. Die Antragstellerin könne sich trotz ihrer Körpergröße gut behaupten und beteilige sich ohne Scheu am Unterrichtsgespräch. Im Rahmen einer pädagogischen Beurteilung und Wertung sei davon auszugehen, dass sich daher ihre Körpergröße nicht auf ihr Lernverhalten und ihren Lernwillen ausgewirkt habe bzw. auswirken werde und damit auch keine wesentliche Verbesserung des Leistungsstands zu erwarten sei. Auch bei Aufrücken in die 5. Klasse der Mittelschule sei der weitere Schulweg der Antragstellerin aufgrund des durchlässigen Schulsystems völlig offen. Der Wechsel von dort aus in die Realschule oder Gymnasium bleibe damit möglich, mit oder gar ohne Wiederholung der 5. Klasse.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2021 ließ die Antragstellerin hiergegen Klage erheben und zugleich beantragen,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die freiwillige Wiederholung der vierten Klasse der Grundschule im Schuljahr 2021/2022 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu gestatten.
Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und darüber hinaus insbesondere ausgeführt, dass die Einwände der Schulbehörde nicht überzeugten. Dass die schulischen Leistungen der Antragstellerin sich konstant bei 3,0 bewegten, könne natürlich die prognostische Einschätzung, dass sich die schulischen Leistungen bei Wiederholung nicht deutlich verbessern werden, nicht stützen. Dies spreche vielmehr dafür, dass die Antragstellerin bei allen Reiferückständen über durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfüge. Auch in der 5. Klasse – also in der Übertrittsklasse – seien Leistungsnachweise zumindest in gleicher Anzahl zu erbringen. Soweit behauptet werde, dass sich die Antragstellerin trotz ihrer Körpergröße gut behaupten könne, hätten die Eltern hier während der Pandemie-Zeiten des coronabedingten Distanzunterrichts ganz andere Erfahrungen machen müssen. Dieser Einwand könne von der Schulbehörde sowie von der Grundschule gerade während des Distanzunterrichts nicht seriös festgestellt und beurteilt werden.
Mit Schreiben vom 5. August 2021 teilte das Staatliche Schulamt die Vertretung der Grundschule mit und beantragte für den Antragsgegner:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gehe man überhaupt von einem Rechtsanspruch auf das „Wiederholendürfen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 GrSO aus, so lägen die Voraussetzungen für eine freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe im Falle der Antragstellerin nicht vor. Eine umfassende Würdigung der schulischen Leistungen der Antragstellerin durch die Lehrerkonferenz habe die prognostische Einschätzung ergeben, dass eine wesentliche Verbesserung des Leistungsstands der Antragstellerin bei Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht zu erwarten sei und daher eine freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe abzulehnen sei. Der pädagogische Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum sei ohne Fehler ausgeübt worden. Insbesondere sei dabei auch der Entwicklungsstand und Reifestand der Antragstellerin im Rahmen der schulischen Leistungen bewertet worden. Im Übrigen zeige die Antragstellerin eine altersgemäße Reife und Entwicklung. Sie könne sich – auch trotz ihrer Körpergröße – gut behaupten und beteilige sich ohne Scheu am Unterrichtsgeschehen. Sie sei aufgeschlossen und gliedere sich problemlos in die Klassengemeinschaft ein. Die Antragstellerin könne sich durchaus bei ihren Klassenkameradinnen und Klassenkameraden durchsetzen und zeige keine Berührungsängste. Dies habe im Präsenzunterricht genauso wie auch im Distanzunterricht in virtuellen Unterrichtsstunden so beobachtet werden können. Auch hier bestehe Kontakt von Lehrkräften zu den Schülerinnen und Schülern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung notwendig erscheint, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache – wenn auch nur vorläufig – vorweg, so sind an die Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund qualifizierte Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs liegen im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann vor, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4). Bezüglich des Anordnungsgrundes muss dargelegt werden, dass der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile erleiden würde, die durch die spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten (BVerfG, B.v. 25.1.1995 – 2 BvR 2689/94 – NJW 1995, 950).
Nach diesem Maßstab ist die von der Antragstellerin begehrte vorläufige freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 4 der Grundschule im Schuljahr 2021/2022 auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Würde dem Antragsbegehren stattgegeben, würde faktisch die Hauptsache vorweggenommen, der Antragstellerin würde eine endgültige Rechtsposition vermittelt, weil sich die Vorwegnahme in Form der Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgrund Zeitablaufs nicht mehr rückgängig machen ließe.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Antragstellerin hat nach Auffassung des Gerichts den für eine (vorläufige) Vorwegnahme erforderlichen Anordnungsanspruch, mithin einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren, nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Lehrerkonferenz, dem Antrag der Erziehungsberechtigten der Antragstellerin auf freiwillige Wiederholung der 4. Klasse der Grundschule nicht stattzugeben, erscheint – auch nach einer nicht rein summarischen Prüfung – rechtmäßig.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung – GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684) können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO trifft die Entscheidung die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
Vorliegend hat die Lehrerkonferenz gemäß Ergebnisprotokoll vom 19. Mai 2021 an diesem Tag den Antrag der Erziehungsberechtigten der Antragstellerin auf freiwillige Wiederholung einstimmig abgelehnt. Mit Bescheid vom 21. Mai 2021 wurde den Erziehungsberechtigten die Entscheidung der Lehrerkonferenz samt Gründen hierfür mitgeteilt und dargelegt, dass ihrem Antrag auf freiwillige Wiederholung nicht stattgegeben werden könne.
Formelle Fehler, insbesondere Mängel bei der Beschlussfassung, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch in der Sache begegnet die Entscheidung keinen Bedenken.
Soweit § 14 Abs. 1 Satz 1 GrSO einen Rechtsanspruch gibt, steht dieser jedenfalls unter der Einschränkung des § 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO. Danach trifft die Lehrerkonferenz die Entscheidung unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Würdigung der schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers um eine pädagogische Wertung, die sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien entzieht. Die an der Entscheidung beteiligten Lehrer müssen von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer fachlich-pädagogischen Tätigkeit erworben haben. Ihre Wertung sieht ähnlich einer Prüfungsentscheidung und anderen pädagogischen Werturteilen einen Beurteilungsspielraum vor. Der betroffene Bürger hat allerdings auch in diesem Bereich einen Anspruch auf eine so weit wie möglich tatsächlich wirksame Kontrolle. Das Gericht prüft die pädagogische Wertung dahingehend, ob die Lehrerkonferenz Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt hat, frei von sachfremden und vom Gesetz nicht gedeckten Erwägungen entschieden hat – solche Erwägungen wären als willkürlich zu erachten – und ob sie die pädagogischen Wertungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten, ferner, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen. (BayVGH, B.v. 5.8.1992 – 7 CE 92.1896 – BayVBl 92, 659 f., BayVGH, B.v. 6.11.1992 – 7 CE 92.3072 – juris, VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 – RN 2 E 15.1231 – juris, VG München, B.v. 4.9.2001 – M 3 E 01.3854 – juris).
Nach diesen Grundsätzen kann die Entscheidung der Lehrerkonferenz, dem Antrag auf freiwilliges Wiederholen nicht stattzugeben, nicht beanstandet werden.
Sinn und Zweck des Art. 14 Abs. 1 GrSO wurden von der Lehrerkonferenz nicht verkannt. § 14 GrSO zielt darauf ab, ein freiwilliges Wiederholen zu ermöglichen, um den Leistungsstand zu verbessern, z.B. durch Auffüllen von Kenntnislücken. Es ist jedoch nicht Zweck der Norm, ein Wiederholen zu ermöglichen, wenn eine Leistungsverbesserung nicht zu erwarten ist (VG Regensburg, a.a.O.). So ist auch dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. April 2021, Az. III.1-BS 7302.0/298/3 zu entnehmen, dass eine freiwillige Wiederholung bspw. sinnvoll sein kann, wenn ein Kind über längere Zeit erkrankt war.
Im Bescheid vom 21. Mai 2021 ist dargelegt, dass sich die Noten der Antragstellerin in den letzten Monaten coronabedingt nicht in auffälliger Weise verschlechtert hätten und diese in allen Hauptfächern gesicherte befriedigende Leistungen zeige. Dies lässt sich auch der übermittelten Schülerakte der Antragstellerin entnehmen. Das Leistungsniveau der 4. Klasse entspricht weitestgehend dem der vorangegangenen Schuljahre. Ein Leistungseinbruch oder eine kontinuierliche Verschlechterung der schulischen Leistungen der Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Somit spricht viel dafür, dass es sich um Leistungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin handelt und eine Wiederholung der 4. Klasse nicht zu einer Leistungsverbesserung führt. Die Schule hat sich insoweit schlüssig und in nachvollziehbarer Weise mit den schulischen Leistungen der Antragstellerin auseinandergesetzt und vor diesem Hintergrund ein freiwilliges Wiederholen in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
Der Sachverhalt wurde von der Schule auch vollständig und zutreffend erfasst. So wurde im ablehnenden Bescheid auch die von den Erziehungsberechtigten geltend gemachte Prüfungsangst der Antragstellerin problematisiert und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Wiederholung der 4. Klasse bedeute, den gesamten Übertritt mit den damit verbundenen engmaschigen Leistungsnachweisen noch einmal bewältigen zu müssen, was jedoch angesichts der geschilderten Ängste vor Proben nicht zu empfehlen sei. Soweit die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin den Antrag auf freiwillige Wiederholung auch damit begründet haben, dass die Antragstellerin die Kleinste und Jüngste ihrer Klasse und noch so verspielt in ihrer Entwicklung sei sowie dass sie viel gemobbt werde, wurde dies laut ergänzender Stellungnahme der Rektorin der Grundschule vom 23. Juni 2021 im Widerspruchsverfahren (Bl. 15 der Widerspruchsakte) ebenso berücksichtigt. So sei die Antragstellerin zwar ein kleines und zierliches Mädchen, könne sich in der Klasse aber gut behaupten. In Englisch beispielsweise beteilige sie sich rege und ohne Scheu am Unterrichtsgespräch. Anderes lässt sich auch der Schülerakte der Antragstellerin, insbesondere den Niederschriften über die Lernentwicklungsgespräche und den Zeugnissen nicht entnehmen. Soweit die Eltern der Antragstellerin anderweitige Erfahrungen geltend machen, sind diese nicht substantiiert. Soweit die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin diese weiter mit ihrem Bruder verglichen haben, hat die Rektorin hierzu in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass ein Vergleich mit einem Geschwisterkind nicht sinnvoll sei, da sich erfahrungsgemäß jeder Mensch in seiner ganz persönlichen Eigenart entwickele. Der Einschätzung der Schule zum Entwicklungs- und Reifestand der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass während der Corona-Pandemie Distanzunterricht stattgefunden hat. Denn auch im Distanzunterricht besteht Kontakt von Lehrkräften zu Schülern, insbesondere in Form von virtuellen Unterrichtsstunden. Nach alledem wurden auch der Entwicklungs- und Reifestand der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.
Dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist auch angemessen und im Übrigen verhältnismäßig, da sich die Schule insbesondere mit der Durchlässigkeit des Schulsystems auseinandergesetzt hat. So ist im ablehnenden Bescheid dargestellt, dass in der 5. Klasse Mittelschule alle Lerninhalte der 4. Klasse noch einmal in Ruhe aufgearbeitet werden könnten und im Laufe des Jahres die Entwicklung der Antragstellerin beobachtet und über ihren weiteren Weg entschieden werden könne. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juni 2021 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird ebenso auf die Möglichkeit, die Entscheidung über die weitere Schullaufbahn (mit Wiederholung der 5. Klasse auf der Realschule oder auf dem Gymnasium oder einem direkten Wechsel in die 6. Klasse) auf der weiterführenden Schule zu treffen, hingewiesen. Die Antragstellerin hat mithin durch den Besuch der 5. Jahrgangsstufe der Mittelschule die Möglichkeit, ihre Schullaufbahn ohne den Verlust eines Schuljahres fortzusetzen. Soweit die Antragstellerin anstrebt, an die Realschule überzutreten, ist ihr dieser Weg nicht verwehrt, nachdem ihr auch nach der 5. Jahrgangsstufe der Übertritt an die Realschule offensteht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog.


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