Verwaltungsrecht

Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wegen Konsums von Betäubungsmitteln

Aktenzeichen  M 21 S 16.2714

Datum:
16.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1
SG SG § 17 Abs. 2 S. 1, § 55 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass eine Gefahr für die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss; dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Anschluss an BVerwG BeckRS 2013, 46992). (redaktioneller Leitsatz)
2 Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG kann auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum in Betracht kommen (Anschluss an BVerwG BeckRS 2011, 54741). (redaktioneller Leitsatz)
4 Durch Betäubungsmittelkonsum in der Kaserne verletzt ein Soldat die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.963,40 € festgesetzt.

Gründe

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Eilverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere statthafte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 der Wehrbeschwerdeordnung, kurz: WBO) Eilantrag ist unbegründet.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung insbesondere in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die damit gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Entlassungsbescheids fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil eine sich an die – soweit ersichtlich noch nicht verbeschiedene – Beschwerde des Antragstellers anschließende Klage nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls mangels Begründetheit erfolglos wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Diese Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 10 m.w.N.). Unter Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich können schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 12).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – juris Rn. 9 ff.). Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt darin auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), wenn der Soldat über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Gemessen an diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 55 Abs. 5 SG entwickelten Grundsätzen ist der angegriffene Entlassungsbescheid zunächst in tatbestandlicher Hinsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Der Antragsteller ist als Soldat auf Zeit unstreitig während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen worden.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis würde jedenfalls die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährden. Die ausgesprochene Entlassungsverfügung wird tatbestandlich schon allein durch den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers in der Kaserne getragen. Hinzu kommen weitere schuldhafte Dienstpflichtverletzungen, die dem Verbleib des Antragstellers im Dienst entgegenstehen. Im Einzelnen:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat der Antragsteller entweder Ende Oktober, Anfang November 2015 oder – auf das genaue Datum kommt es nicht an – im November/Dezember 2015 auf einer Stube seines Standorts „Pillen“, womit das Betäubungsmittel MDMA gemeint ist, konsumiert. Das ergibt sich aus den Zeugenaussagen des Unteroffiziers B. vom 21. und 26. Januar 2016. Er hat angegeben, selbst gesehen zu haben, dass der Antragsteller „solche Pillen“ konsumiert hat. Es besteht für die Kammer kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Sie werden vielmehr durch den Umstand, dass der Rauschgiftspürhund bei der Durchsuchung der Stube des Antragstellers durch das Feldjägerdienstkommando München einen Fund an dessen privater Jacke angezeigt hat, als höchstwahrscheinlich zutreffend bestätigt.
Durch den Betäubungsmittelkonsum in der Kaserne hat der Antragsteller nach der referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich verletzt, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Es liegt auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) vor, weil der Antragsteller – bestätigt durch seine Unterschrift – am 7. Januar 2015 gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 insbesondere über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben des Antragstellers im Dienst stellte somit – entsprechend der insoweit in der Rechtsprechung etablierten Regelannahme – eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen.
Es kommt hinzu, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, nach denen bei seinem Verbleiben in seinem Dienstverhältnis jedenfalls die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde.
Insoweit ist vor allem der höchstwahrscheinliche Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers außerhalb der Kaserne festzuhalten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Auch er rechtfertigt als schuldhafte Dienstpflichtverletzung jedenfalls die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr, weil insoweit zum einen beim Antragsteller eine Wiederholungsgefahr besteht und es sich bei dem Fehlverhalten zum anderen um eine Disziplinlosigkeit handelt, die ausweislich der Umstände des Falles für die Truppe eine konkrete und erhebliche Nachahmungsgefahr birgt.
In seiner Vernehmung am 21. Januar 2016 hat der Antragsteller zugegeben, „vor zweieinhalb Wochen“ in Amsterdam Drogen konsumiert zu haben.
Sein Betäubungsmittelkonsum während der privaten Feier beim Hauptgefreiten D. am 3. Januar 2016 ist nach mehreren übereinstimmenden (Zeugen) Aussagen höchstwahrscheinlich. So hat etwa der Hauptgefreite K. am 21. Januar 2016 angegeben, dass der Antragsteller auf besagter privater Feier Kokain konsumiert hat. Das hat auch der Hauptgefreite D. am 5. April 2016 unter Angabe weiterer Einzelheiten, auch zum dortigen Cannabiskonsum des Antragstellers, ausgesagt.
Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers existiert kein Urin- und Bluttest, welcher insbesondere der Annahme des Betäubungsmittelkonsums des Antragstellers während der privaten Feier beim Hauptgefreiten D. am 3. Januar 2016 entgegensteht. Die ärztliche Mitteilung vom 25. Januar 2016, auf die sich die Bevollmächtigten des Antragstellers stützen, äußert sich nicht zu einem Betäubungsmittelkonsum seinerseits. Sie bescheinigt ihm nur volle Dienstfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt. Im Übrigen sind insbesondere keine zu Gunsten des Antragstellers negativen Laborbefunde ersichtlich.
Auch allein der somit höchstwahrscheinliche, mehrfache Konsum verschiedener Betäubungsmittel durch den Antragsteller außerhalb der Kaserne rechtfertigt in seinem Fall die Annahme einer Wiederholungsgefahr, die eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr bedeutete. Die Annahme einer solchen Wiederholungsgefahr wird durch die Aussage des Unteroffiziers B. am 21. Januar 2016 als zutreffend bestätigt. Er hat angegeben, dass der Antragsteller MDMA, Speed, Haschisch und vermutlich auch Kokain konsumiert. Dementsprechend hat der Hauptgefreite D. am 5. April 2016 insbesondere ausgesagt, dass der Antragsteller immer sehr engagiert ist, was den Drogenkonsum angeht.
Die Umstände des vorliegenden Falles belegen auch, dass es sich bei dem bislang dargestellten Fehlverhalten des Antragstellers um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe bereits als allgemeine Erscheinung auftritt (Nachahmungsgefahr). Die aktenkundig durchgeführten Ermittlungen zeigen, dass eine Reihe von ehemaligen Kameraden des Antragstellers mit Mannschaftsdienstgraden zum damaligen Zeitpunkt Betäubungsmittel bereits konsumiert hatte, so dass die Nachahmungsgefahr bei einem Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis konkret und erheblich wäre.
Die Gründe des angegriffenen Entlassungsbescheids würdigen die tatsächlichen Umstände, auf denen der am 18. April 2016 gegen den Antragsteller verhängte Disziplinararrest von 14 Tagen beruht, zutreffend als (schweren) Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG). Auch insoweit handelt es sich um eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigte. Ob sie schon für sich genommen oder erst nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG rechtfertigte, braucht nach den vorstehenden Darlegungen nicht entschieden zu werden. Auch kommt es auf etwaige weitere schuldhafte Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers nicht an.
Der angegriffene Entlassungsbescheid ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).
Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine – sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende – drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst – und zwar auf der Tatbestandsebene – konkretisiert worden. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 34 m.w.N.).
Dies zu Grunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 36 m.w.N.; BayVGH U.v. 25.7.2001 – 3 B 96.1876 – juris Rn. 58 ff. m.w.N.).
Nach den Umständen des Falles war die fristlose Entlassung des Antragstellers als „intendierte Entscheidung“ wie geschehen auszusprechen. Für eine atypische Sachverhaltskonstellation ist in seinem Fall weder etwas vorgetragen, noch sonst etwas ersichtlich.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wobei die Hälfte des in der Antragserwiderung vom 4. Juli 2016 mitgeteilten, fiktiven Solds des Antragstellers für das Jahr 2016 (23.853,60 € : 2 = 11.926,80 €) nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch einmal zu halbieren war.


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