Verwaltungsrecht

Gebührenbescheid für lebensmittelrechtliche Nachkontrolle in der Gastronomie

Aktenzeichen  M 18 K 16.386

Datum:
20.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EGV EGV 882/2004 Art. 28, Art. 54 Abs. 5

 

Leitsatz

Art. 28 S. 3 VO (EG) 882/2004 ist Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für eine lebensmittelrechtliche Nachkontrolle zur Überprüfung, ob festgestellten Beanstandungen abgeholfen wurde. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung für eine planmäßige Kontrolle ist Art. 54 Abs. 5 VO (EG) 882/2004. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die angefochtenen Gebührenbescheide vom 30. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung für die Nachkontrolle am 16. März 2015 ist Art. 28 VO (EG) 882/2004. Nach dieser Vorschrift stellt die zuständige Behörde, wenn die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen führt, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinaus gehen, den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind normale Kontrolltätigkeiten die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht erforderlich sind, und insbesondere die in dem Plan gemäß Art. 41 bestehenden Tätigkeiten. Nach Satz 3 der Norm sind Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, beispielsweise die Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen.
Vorliegend wurden, was auch der Kläger nicht bestreitet, bei der Kontrolle am 09. Januar 2015 Verstöße im Sinn von Art. 2 Satz 2 Nr. 10 VO (EG) 882/2004 festgestellt. Die Nachkontrolle am 16. März 2015 erfolgte, um nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden; es liegt damit eine der in Art. 28 Satz 3 VO (EG) 882/2004 beispielhaft aufgezählten Maßnahmen vor.
Die Gebührenerhebung für diese Nachkontrolle beruht auf Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i. V. m. Tarif-Nummer 7.IX.11/1.1 KvZ. Hier ist ein Gebührenrahmen zwischen EUR 50,- und EUR 50.000,- vorgesehen.
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung für die planmäßige Kontrolle am 30. Juli 2015 ist Art. 54 Abs. 5 VO (EG) 882/2004.
Nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 882/2004 trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß feststellt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Nach Art. 54 Abs. 5 VO (EG) 882/2004 hat der betreffende Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer alle in Folge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten zu tragen.
Bei der planmäßigen Routinekontrolle am 30. Juli 2015 wurden, was auch der Kläger nicht bestreitet, Verstöße im Sinn vom Art. 2 Satz 2 Nr. 10 VO (EG) 882/2004 in nicht unerheblichem Umfang festgestellt. Der Kläger hat daher die Kosten dieser Kontrolle zu tragen.
Die Gebührenerhebung für die Plankontrolle beruht auf Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i. V. m. Tarif-Nummer 7.IX.11/1.3. Hier ist ein Gebührenrahmen von EUR 25,- bis EUR 5000,- vorgesehen.
Im Hinblick auf die Festsetzung der Gebühren für die beiden streitgegenständlichen Kontrollen hält sich der Beklagte an die vorgegebenen Gebührenrahmen. Insoweit ist es auch unschädlich, dass der Beklagte in den beiden streitgegenständlichen Bescheiden die beiden einschlägigen Gebührenrahmen „verwechselt“ hat. Der Beklagte hat schon in der Klageerwiderung vom 18. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass der Bescheid für die Nachkontrolle vom 16. März 2015 die rechtliche Begründung für die Regelkontrolle am 30.Juli 2015 aufweist und umgekehrt. Er hat damit deutlich gemacht, dass lediglich die rechtliche Begründung, nicht aber die festgesetzte Gebühr ausgetauscht werden soll. Im Hinblick auf die beiden vorgegebenen Gebührenrahmen ist dies auch ohne rechtliche Bedenken möglich. Zwar unterscheiden sich beide Gebührenrahmen im Hinblick auf ihre Höchstgrenze erheblich (EUR 5000,- bzw. EUR 50.000,-), bei der Gebührenfestsetzung bewegt sich der Beklagte aber jeweils im unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens, so dass trotz Vorliegen eines Gebührenrahmens ein Austausch der jeweiligen Rechtsgrundlage möglich ist.
Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide sind nach alledem rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 142,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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