Verwaltungsrecht

Gefahr der Genitalverstümmelung und körperlicher Züchtigung bei einjähriger Klägerin als Fluchtgrund nicht ausreichend – Äthiopien

Aktenzeichen  B 7 K 20.30443

Datum:
31.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23968
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3
Anerkennungs-RL Art. 4 Abs. 4
VwGO § 108, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

1. Da beide Elternteile gegen eine Beschneidung sind und die Klägerin das heiratsfähige Alter noch nicht annähernd erreicht hat, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin zwingend zeitnah traditionsbedingt im Kleinkindalter einer Beschneidung unterzogen werden müsste. Zudem ist mehr als fraglich, ob zum Zeitpunkt einer Hochzeit der Klägerin – in weit mehr als zehn Jahren – dieses Ritual immer noch traditionsbedingt verpflichtend und unabwendbar ist.  (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nicht jedwede körperliche Bestrafung (kleinere Ohrfeige, Klaps auf den Hintern, etc.) für ein Fehlverhalten des Kindes kann als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung behandelt werden. Das Erreichen der Gefahrenschwelle ist vielmehr vom konkreten Einzelfall abhängig.  (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 26.08.2020 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG scheidet ebenfalls aus. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Die Abschiebungsandrohung sowie die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; VG Augsburg, U.v.11.7.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
a) Da die Klägerin niemals in Äthiopien gelebt hat, scheidet eine persönliche Vorverfolgung bereits denknotwendig aus. Nachdem auch die „Asylklagen“ der Eltern (und des Bruders) der Klägerin rechtskräftig abgewiesen sind, kann die Klägerin weder an deren „Fluchtgründen“ unmittelbar partizipieren, noch kommt ein Anspruch nach § 26 AsylG in Betracht.
b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer drohenden Genitalverstümmelung in Äthiopien zu. Insoweit nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im beklagten Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Eltern der Klägerin haben nicht plausibel darlegen können, dass dieser bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung droht.
Die Ausführungen des Vaters zu einer drohenden Beschneidung der Klägerin sind schon deswegen unglaubwürdig, da dieser konträre Angaben zu einer etwaigen Beschneidung seiner großen Schwester macht. Er erklärte insoweit noch am 10.10.2019 gegenüber dem Bundesamt, ob seine große Schwester beschnitten sei, wisse er nicht. Ob seine Mutter beschnitten worden sei, könne er ebenfalls nicht sagen. Dem Gericht erklärte er hingegen – nachdem er in der mündlichen Verhandlung zunächst wiederholt versucht hat, Fragen zum Thema Beschneidung auszuweichen – die Beschneidung seiner großen Schwester habe damals seine Mutter veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch sehr klein gewesen. Es entbehrt daher jeglicher Plausibilität, wenn der Kläger im Oktober 2019 noch angibt, er wisse nicht, ob seine Schwester beschnitten sei, in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen wird, die Beschneidung der Schwester sei erfolgt, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Im Übrigen drängte sich in der mündlichen Verhandlung der Verdacht auf, dass der Vater der Klägerin aus asyltaktischen Gründen bzw. zur Vermeidung von Widersprüchen zunächst jegliche Fragen zur Beschneidung der Klägerin ablehnte und insoweit auf die – jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende – Mutter der Klägerin bzw. auf seine bisherigen Angaben beim Bundesamt verwies. Die früheren Ausführungen gegenüber dem Bundesamt sind jedoch ebenfalls äußerst pauschal gehalten. Der Vater der Klägerin verwies lediglich auf die Tradition und den Druck der Gesellschaft. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte bzw. wollte der Vater der Klägerin diesen Vortrag nicht präzisieren. Der Frage, wer bei einer Rückkehr nach Äthiopien die Beschneidung der Klägerin veranlassen werde, wich deren Vater aus. Letztlich erklärte er dennoch, er lehne die Beschneidung grundsätzlich ab. Auch im Hinblick auf den weiteren Komplex der körperlichen Bestrafung von Kindern in Äthiopien, im Rahmen dessen sich der Vater der Klägerin dahingehend äußerte, dass er seine Kinder niemals körperlich misshandeln oder schlagen werde, kann nicht geglaubt werden, dass die Eltern nicht mit aller Kraft eine Beschneidung der Klägerin verhindern würden bzw. dass ihnen dies – auch gerade im Hinblick auf den deutlichen Rückgang der Beschneidungen in Äthiopien – nicht gelingen könnte. Denn auch die Mutter der Klägerin hat sich bei ihrer Anhörung zu den Fluchtgründen der Klägerin beim Bundesamt eindeutig dahingehend ausgesprochen, dass sie eine Beschneidung ablehne. Im Übrigen blieb auch bei der Mutter der Klägerin der weitere Vortrag sehr pauschal, nämlich geprägt von floskelhaften Verweisen auf die Gesellschaft und die Tradition, die die Beschneidung fordern würde und dass damit keine Möglichkeit bestünde, einer Beschneidung auszuweichen. Nachdem die Eltern der Klägerin sich mittlerweile wieder versöhnt haben und als Familie zusammenleben, ist im Rahmen einer Rückkehrprognose auch davon auszugehen, dass beide Elternteile zusammen mit der Klägerin (und ihrem Bruder) nach Äthiopien zurückkehren werden, so dass beide Elternteile zusammen deutlich einfacher in der Lage sind, den bestehenden gesellschaftlichen Druck abzuwenden, als beispielsweise eine alleinerziehende Mutter.
Im Übrigen droht der Klägerin bei einer gegenwärtigen Rückkehr nach Äthiopien schon deswegen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Beschneidung, da diese erst rund eineinhalb Jahre alt ist und nach dem Vortrag der Eltern eine Beschneidung in diesem Alter jedenfalls nicht zwingend stattfinden müsse. Der Vater der Klägerin führte insoweit beim Bundesamt aus, in seiner Umgebung würden Beschneidungen im Alter von acht bis zehn Jahren stattfinden, diese könnten jedoch auch erst im Alter zwischen zehn und fünfzehn Jahren durchgeführt werden. In der mündlichen Verhandlung war durch den Vater der Klägerin sogar die Rede davon, die Klägerin müsse im Alter von zehn oder zwölf Jahren beschnitten werden, spätestens jedoch zwei bis drei Monate vor der Hochzeit. Selbst bei einer Rückkehr in die Heimatregion der Mutter droht der Klägerin gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Beschneidung. Diese erklärte gegenüber dem Bundesamt, in ihrer Region werde die Beschneidung im Alter von sieben bis fünfzehn Jahren durchgeführt, spätestens jedoch vor der Heirat.
Da beide Elternteile gegen eine Beschneidung sind und die Klägerin noch nicht annähernd die vorgetragenen Altersgrenzen bzw. das heiratsfähige Alter erreicht hat, vermag das Gericht – nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unstimmigkeiten zu den Beschneidungen in der Familie des Vaters der Klägerin – keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dahingehend zu erkennen, dass die Klägerin zwingend zeitnah traditionsbedingt im Kleinkindalter einer Beschneidung unterzogen werden müsste. Die Eltern der Klägerin haben jedenfalls die Möglichkeit, eine Beschneidung im Kleinkindalter abzuwenden und diese ggf. bis zur Hochzeit hinauszuzögern. Darüber hinaus verweist das Bundesamt zutreffend auf die weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen und die Tatsache, dass der Anteil junger unbeschnittener Frauen und Mädchen in Äthiopien stets zunimmt, so dass schon mehr als fraglich ist, ob zum Zeitpunkt der Hochzeit der Klägerin – in offensichtlich weit mehr als zehn Jahren – dieses Ritual immer noch traditionsbedingt verpflichtend und unabwendbar ist.
c) Soweit erstmals unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung die körperliche Bestrafung von Kindern im Elternhaus bzw. in den Schulen in Äthiopien vorgetragen wurde, vermag dieser Aspekt schon deswegen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zu verhelfen, da insoweit schon kein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 3b AsylG ersichtlich ist. Im Übrigen mangelt es im vorliegenden Einzelfall auch an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer konkret – individuellen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen unter 3.).
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a GG zu, da nicht einmal die weitergefassten Voraussetzungen des § 3 AsylG einschlägig sind.
3. Die Klägerin hat kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Sie kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen.
a) Es gibt – insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Selbst unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris).
Soweit der Klägerbevollmächtigte erstmals mit Schriftsatz vom 24.08.2020 vorträgt, bei einer Rückkehr nach Äthiopien sei das Kindswohl der Klägerin gefährdet, da in Äthiopien Kinder körperliche Bestrafungen im familiären und schulischen Umfeld erleiden müssten, was die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach sich ziehe, da eine körperliche Bestrafung von Kindern für diese einen ernsthaften Schaden darstellte, verfängt dieser Vortrag nicht. Zwar stellt das Gericht nicht in Abrede, dass körperliche Bestrafungen – sowohl im familiären Umfeld, als auch in der Schule – teilweise noch an der Tagesordnung sind. Eine Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt jedoch voraus, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der Klägerin gegenwärtig ist. Die bloße Möglichkeit des Gefahreneintritts reicht nicht aus. Vielmehr bedarf es eines beachtlichen ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. auch Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 4 Rn. 39 ff.).
Dies zugrunde gelegt, ist schon nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar dargelegt, dass der Klägerin im Elternhaus bzw. vom Elternhaus ausgehend eine körperliche Bestrafung droht. Der Vater der Klägerin erklärte nämlich dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar, er habe hier in Deutschland gelernt, dass man Kinder nicht schlage. Die Tradition in Äthiopien sei insoweit rückständig. Er würde seine Kinder in Äthiopien niemals schlagen. Auch seine Ehefrau lehne Gewalt gegenüber Kindern ab. Im Rahmen weiterer Nachfragen führte der Vater der Klägerin aus, auch durch die Nachbarschaft bzw. Verwandtschaft habe die Klägerin keine Schläge oder Misshandlungen zu erwarten. Er selbst habe zwar schon gesehen, dass die Nachbarschaft bzw. Verwandtschaft ihre Kinder körperlich bestraft habe, die Verwandten bzw. Nachbarn würden aber niemals fremde Kinder schlagen.
Es besteht zudem keine beachtliche gegenwärtige Gefahr, dass die Klägerin in der Schule körperlich bestraft wird. Zum einen steht für die Klägerin ein Schulbesuch ohnehin gegenwärtig noch nicht an. Zum anderen konnte nicht überzeugend dargelegt werden, dass gerade der Klägerin in mehreren Jahren in der Schule eine körperliche Bestrafung mit der notwendigen Identität droht. Der Vater der Klägerin berichtete zwar von Strafmaßnahmen aus seiner Schulzeit, zum Beispiel bei verspätetem Eintreffen im Unterricht. Ob dies heute noch so üblich sei und ob dies in allen Schulen so sei, vermochte der Vater der Klägerin nicht darzulegen. Auch aus dem im Klageverfahren vorgelegten Artikel „Corporal Punishment of Children in Ethiopia“ lässt sich nicht einmal im Ansatz entnehmen, dass allen Kindern unterschiedslos in der Schule eine körperliche Bestrafung droht. Insoweit hängt eine Bestrafung von jeweiligen Fehlverhalten im Einzelfall ab. Im Fall der hiesigen Klägerin, die noch gar keine Schule besucht und auch in den nächsten Jahren keine Schule in Äthiopien besuchen wird, vermag das Gericht daher gegenwärtig keine individuell drohende Gefahr einer körperlichen Bestrafung durch Lehrer oder anderen Personen in der Schule zu erkennen.
Im Übrigen und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, erscheint es dem Gericht schon mehr als fraglich, ob jedwede körperliche Bestrafung im Elternhaus bzw. in der Schule bereits eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellt. In diesem Zusammenhang muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass nach dem äthiopischen Strafgesetzbuch eine körperliche Bestrafung in Form einer Disziplinarmaßnahme durch Eltern oder anderen Personen mit ähnlichen Verantwortlichkeiten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erziehung nicht verboten ist (vgl. insoweit die Ausführungen im Artikel „Corporal Punishment of Children in Ethiopia“) und in anderen Ländern – beispielsweise auch in der Schweiz – körperliche Züchtigungen im Rahmen der Familie nicht als physische Gewalt betrachtet wird, wenn sie ein gewisses von der Gesellschaft akzeptiertes Maß nicht überschreitet und die Bestrafung nicht allzu häufig wiederholt wird (vgl. hierzu auch „Körperstrafen – Die Schweiz sträubt sich gegen ein Verbot“, Abrufbar unter humanrights.ch). Auch nach Auffassung des Gerichts kann nicht jedwede körperliche Bestrafung (kleinere Ohrfeige, Klaps auf den Hintern, etc.) für ein Fehlverhalten des Kindes als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG behandelt werden. Das Erreichen der Gefahrenschwelle ist vielmehr vom konkreten Einzelfall abhängig. Im vorliegenden Fall der Klägerin ist aber nicht einmal ersichtlich, welche Schule sie wann besuchen wird und ob sie im Rahmen des Schulbesuchs überhaupt Fehlverhalten zu Tage legt. Ferner bleibt völlig offen, ob und wie ein unter Umständen erfolgtes Fehlverhalten der Klägerin überhaupt durch die Lehrer bestraft wird. Weiterhin wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum es der Klägerin mit ihren Eltern – falls es tatsächlich zu einer körperlichen Bestrafung der Klägerin mit Überschreiten der Gefahrenschwelle kommen sollte – nicht möglich sein sollte, eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG zu ergreifen.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen, hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann aber umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465.7 – juris).
Ein innerstaatlicher Konflikt im obigen Sinne ist im Herkunftsland der Klägerin nicht ersichtlich (vgl. nur VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 – AN 3 K 16.31836 – juris; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 – B 7 K 17.32889 – juris; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 – B 7 K 17.32826 – juris; VG Bayreuth, U.v. 25.1.2019 – B 7 K 17.30304 – juris; VG Bayreuth, U.v. 21.7.2020 – B 7 K 20.30702). Zwar werden in Äthiopien zunehmend ethnische Konflikte mit Waffengewalt ausgetragen, die erhebliche Binnenvertreibungen zur Folge haben. Es gibt nach aktueller Erkenntnislage aber in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände (BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris; BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris; BayVGH, U.v.13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Unruhen in Äthiopien aufgrund des Todes des Sängers Hachalu Hundessa, der am 29. Juni 2020 in Addis Abeba erschossen worden ist. Hierbei handelt es sich um einzelne über das Land verteilte Unruhen. Angesichts der Größe des Landes ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass es sich hierbei um einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handeln könnte, der zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit Unbeteiligter führen könnte (VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 – W 3 K 19.31666 – juris).
4. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht festzustellen.
a) Soweit die Klägerin auf die schlechten Lebensbedingungen im Herkunftsland, insbesondere infolge der „Corona-Pandemie“ und der „Heuschreckenplage“, verweist, führt dieser Vortag nicht zur Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Fehlt eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann ein Ausländer im Hinblick auf die (allgemeinen) Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris; BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris; VG Würzburg, GB v. 11.5.2020 – 8 K 20.50114 – juris).
Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien – und damit auch infolge der Verbreitung des Corona-Virus bzw. der massiven Ausbreitung der Heuschrecken in Äthiopien – begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 – W 3 K 19.31666 – juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 – 23 ZB 20.31096; VG München, B.v. 2.7.2020 – M 26 S 20.31428 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2020 – 23 ZB 20.31574).
Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer Extremgefahr im vorstehenden Sinne, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung einschränken könnte, ausgesetzt wäre. Weder aus den Darlegungen der Klägerin, noch aufgrund anderweitiger Erkenntnisse kann geschlossen werden, dass die Klägerin – ohne bekannte bzw. dargelegte Vorerkrankungen – aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus (auch) in Äthiopien bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Bei Zugrundelegung der gegenwärtigen Erkenntnisse über die Verbreitung des Corona-Virus in Äthiopien und des damit bestehenden Ansteckungsrisikos besteht schon keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, der die Klägerin angehört, geschweige denn eine Extremgefahr im vorstehenden Sinn. Äthiopien ist zwar eine von Covid-19 nicht nur unterschwellig betroffene Nation im Osten Afrikas (Horn von Afrika). Die Genesungs- bzw. Todesrate bewegt sich aber im Rahmen durchschnittlicher Verhältnisse (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2020 – 23 ZB 20.31574). Zudem wird auch in Äthiopien in nicht nur geringem Umfang auf das Virus getestet (vgl. hierzu auch die Rubrik „ethiopia-coronavirus-covid19-hub-updates“ unter https://www.africanews.com). Der Anstieg der Fallzahlen in den letzten Wochen resultiert daher im Wesentlichen auf die weit über 200.000 durchgeführten Tests. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu Covid-19 kommt es zudem bei der weit überwiegenden Anzahl der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf, der größtenteils nicht einmal eine medizinische Versorgung erfordert. Nur eine äußerst geringe Anzahl der Erkrankten gerät in einen kritischen Zustand. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 60 Jahren und bei Personen mit Vorerkrankungen (vgl. hierzu ausführlich VG Würzburg, GB.v. 24.3.2020 – 10 K 19.50254 – juris; VG Bayreuth, U.v. 17.6.2020 – B 7 K 20.30314 – juris).
Daneben gibt es auch nach der aktuellen Auskunftslage keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Versorgungslage in Äthiopien – auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen und Verschärfungen durch die Corona-Pandemie und die Heuschreckenplage – gegenwärtig derart desolat wäre, dass der Klägerin dort der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden in Folge von Mangelernährung drohten (vgl. hierzu auch DW, Wie Ostafrika eine Heuschreckenplage bekämpft – inmitten einer Pandemie; Aus Politik und Zeitgeschichte: Am Ende kann nur Gott uns helfen. Das Coronavirus in Äthiopien; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2020 – 23 ZB 20.31574). Auch aus den eingeführten Quellen ergibt sich eine solche Zuspitzung der Situation in Äthiopien im aktuellen Zeitpunkt nicht (vgl. hierzu insbesondere auch WFP EAST AFRICA – Update on the Desert Locust Outbreak). Im Rahmen der vorliegend zu treffenden Prognoseentscheidung ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Kernfamilie (Eltern und Bruder) nach Äthiopien zurückkehren wird und kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris). Insbesondere erklärte der Vater der Klägerin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung, dass er mittlerweile bei seiner Frau und den Kindern lebe. Man habe sich versöhnt und lebe wieder zusammen. Diese Aussage wird auch durch eine Rückfrage bei der Regierung von Oberfranken bestätigt. Diese teilte dem Gericht mit, dass der Vater der Klägerin seit März 2020 wieder in der Unterkunft der Restfamilie lebe und mit dieser zusammen ein Vierbettzimmer belege.
In Äthiopien kann nach Auffassung des Gerichts prognostisch – trotz der gegenwärtigen Situation – das absolute Existenzminimum der Klägerin und der Kernfamilie gesichert werden. Die Klägerin ist gesund und altersgerecht entwickelt. Gleiches gilt für ihren Bruder. Ihr Vater ist jung, gesund und erwerbsfähig. Dieser hat die Schule bis zur 6. Klasse besucht und besitzt damit zumindest eine gewisse Grundbildung. Daneben hat er bereits in Äthiopien im Lebensmittelladen seines Vaters gearbeitet. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass der Vater der Klägerin an eine solche Tätigkeit nicht anknüpfen könnte. Darüber hinaus ist er auf sämtliche Tätigkeiten – auch auf schlichte Hilfstätigkeiten – zu verweisen. Auch die Mutter der Klägerin ist jung, gesund und erwerbsfähig. Zwar hat sie nach eigenen Angaben keine Schulbildung, jedoch Erfahrungen im Haushalt. Es ist für das Gericht daher nicht ersichtlich, dass beispielsweise der Vater einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während die Mutter die Kinderbetreuung übernimmt. Damit kann das Existenzminimum der Familie durch die eigene Arbeitskraft des Vaters der Klägerin gesichert werden. Insbesondere handelt es sich bei der klägerischen Familie eher um eine „kleine Familie“, da im Regelfall in Äthiopien Familien mit deutlich mehr als zwei Kindern zu finden sind. In Anbetracht der Tatsache, dass dort Familie mit teils deutlich mehr Kindern ihr Überleben sichern können, ist es für das Gericht – trotz der gegenwärtigen Situation in Äthiopien – nicht ersichtlich, dass dies der klägerischen Familie nicht gelingen könnte. Im Übrigen kann die Klägerin auch auf verwandtschaftlichen Rückhalt verwiesen werden. Die Mutter der Klägerin erklärte in ihrem eigenen Verfahren, ihr Vater sei bereits verstorben, sie habe jedoch noch ihre Mutter, einen Bruder und zwei Schwestern in Äthiopien. Der Vater der Klägerin erklärte zuletzt, seine Eltern seien bereits verstorben, er habe jedoch noch eine Schwester und einen Bruder. Im Verfahren der hiesigen Klägerin erklärte deren Vater, er habe noch lediglich einen kleinen Bruder in Äthiopien. Selbst wenn die große Schwester nicht mehr in Äthiopien leben sollte, ist für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, warum diese die Familie nicht aus dem Ausland – beispielsweise finanziell – unterstützen könnte. Im Übrigen sind die Angaben zu den Eltern der Mutter der Klägerin grob unstimmig. Am 04.12.2019 erklärte die Mutter der Klägerin gegenüber dem Bundesamt, sie habe noch ihre Mutter, eine Schwester und einen Bruder in Äthiopien. Von der zweiten Schwester, wie im eigenen Verfahren im Jahr 2017 angegeben, war plötzlich keine Rede mehr. Weiterhin erklärte der Vater der Klägerin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung, seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass sie in Äthiopien noch Eltern habe, was wiederum mit den Einlassungen der Mutter der Klägerin selbst im Widerspruch steht. In Anbetracht dessen, kann den Eltern der Klägerin schon im Ansatz nicht geglaubt werden, dass sie keinerlei verwandtschaftlichen Rückhalt mehr in Äthiopien haben bzw. dass der Kontakt nach Äthiopien abgerissen ist. Insoweit konnte auch der Vater der Klägerin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen, warum er nunmehr keinen Kontakt mehr zum Bruder in Äthiopien aufnehmen könne.
Zusammenfassend ist das Gericht daher davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrer Familie nicht auf sich alleine gestellt ist. Es ist davon auszugehen, dass diese durch die Arbeitskraft der Eltern sowie ggf. durch die Unterstützung der jeweiligen Familien das absolut notwendige Existenzminimum erreichen können.
Im Übrigen hat das Bundesamt bereits mit der Zuleitung des streitgegenständlichen Bescheids an den Bevollmächtigten der Klägerin auf die Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise hingewiesen. Aus dem sog. REAG-/GARP-Programm kann u.a. eine Reisebeihilfe i.H.v. 200,00 EUR sowie eine Starthilfe von 1.000,00 EUR in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus besteht das Reintegrationsprogramm ERRIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen Beratung nach der Ankunft, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung sowie die Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Unterstützung wird als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückkehrende Einzelpersonen beträgt dabei bis zu 2.000,00 EUR und im Familienverbund bis zu 4.000,00 EUR (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin).
Es liegt auf der Hand, dass die genannten Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm gerade in der Anfangszeit nach der Rückkehr und vor dem Hintergrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie mit dazu beitragen, dass die Klägerin mit ihrer Familie in Äthiopien wiederum Fuß fassen werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96). Dementsprechend ist es der Klägerin möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Äthiopien freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, U.v. 25.6.2020 – B 7 K 19.30636).
b) Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere führt der klägerische Vortrag zur körperlichen Bestrafung von Kindern in Äthiopien auch nicht zu einer individuellen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter 3. verwiesen.
5. Der Klägerin steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
a) Soweit die Klägerin auf die schlechte Lage im Herkunftsland infolge der „Corona-Pandemie“ und der „Heuschreckenplage“ Bezug nimmt, spricht nach Auffassung des Gerichts bereits vieles dafür, dass § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bezüglich allgemeiner Gefahren aufgrund der unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat als lex specialis anzusehen ist und daher insoweit auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG Sperrwirkung „entfaltet“. Bei den nationalen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG handelt es sich nämlich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris). Eine zusätzliche Würdigung allgemeiner Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat der Abschiebung im Rahmen und am Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG würde die gesetzgeberischen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot bei allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit konterkarieren (so auch BayVGH, B.v. 6.5.2020 – 23 ZB 20.30943 – im Hinblick auf das Verhältnis von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG zu § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Geltendmachung gesundheitlicher Gründe).
b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG greift. Selbst wenn man der Auffassung folgt, dass der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auch bei einer allgemeinen Gefahrenlage, insbesondere bei einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen eröffnet sein soll, da schon von der Gesetzessystematik her der Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nicht herangezogen werden kann (so BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris), ist bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes aus humanitären Gründen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG jedenfalls ein „sehr hohes Niveau“ anzulegen und eine „besondere Ausnahmesituation“ erforderlich. Nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“, nämlich wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind, sind liegen die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG vor (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris).
Gemessen an diesem Maßstab ist bei Klägerin auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die gegenwärtig schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien zu verneinen. Daran ändert auch die offensichtlich gegenwärtige Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts Ansbachs nichts. Die aktuelle Auskunftslage rechtfertigt es nach Überzeugung des hiesigen Einzelrichters nicht, äthiopischen Staatsangehörigen gegenwärtig – mehr oder weniger pauschal und ohne eingehende Darlegung und Würdigung der Situation im jeweiligen Einzelfall (wie beispielsweise in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20.05.2020 – AN 3 K 17.34552 bzw. AN 3 K 17.33160 u. AN 3 K 19.30016) – ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen allein „aufgrund der sich derzeit durch die Corona-Pandemie im Zusammenspiel mit der in Äthiopien herrschenden Heuschreckenplage ergebenden landesweiten Verhältnisse“ zuzusprechen. Im vorliegenden Fall verweist das hiesige Gericht daher auf die obigen einzelfallbezogenen Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG. Obwohl im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht der Maßstab der „Extremgefahr“ anzulegen ist, handelt es sich beim Fall der hiesigen Klägerin – bei einer hypothetischen Rückkehr mit ihrer Familie – jedenfalls (auch) nicht um einen „ganz außergewöhnlichen“ Fall, in dem humanitären Gründe der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen.
c) Entgegen dem klägerischen Vortrag, wonach der Tatbestand des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sein solle, weil der Klägerin Körperstrafen in Äthiopien drohen, sind die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK insoweit nicht gegeben. Es besteht keinerlei beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien im Elternhaus oder zu einem späteren Zeitpunkt in der Schule Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung im Sinne des § 3 EMRK unterworfen sein wird. Insoweit wird wiederum vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des subsidiären Schutzanspruches verwiesen.
6. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn sie ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling oder Asylberechtigte anzuerkennen. Ihr steht auch kein subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Sie besitzt zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
7. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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