Verwaltungsrecht

Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken

Aktenzeichen  M 17 S 16.30282

Datum:
30.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3c Nr. 3, § 4, § 29a, § 36
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken (VG Berlin BeckRS 2016, 40628; VG München BeckRS 2016, 54312). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten nach eigenen Angaben am … August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 7. Dezember 2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Dezember 2015 gab der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen an, im November 2004 habe sein Onkel drei Menschen umgebracht, u. a. seine eigene Frau und sei deshalb lebenslänglich im Gefängnis. Aus diesem Grunde habe er dessen vier Kinder aufgenommen. Sein Vater sei deswegen aus Belgien nach Albanien zurückgekehrt. Die Familien der Ermordeten hätten sich versammelt und festgelegt, dass derjenige, der die Kinder aufgenommen habe, auch die Blutschuld trage. Sein Vater habe beschlossen, die Kinder aufzunehmen. Das Problem sei nicht nur die Blutrache, sondern auch die Schande, die seiner Familie und seinem Klan entstanden sei. Man kriege keine Arbeit mehr und finde auch keine Heiratsangelegenheiten. Daher sei er am … Oktober 2005 aus Albanien geflohen. Seitdem sei er immer nur für zwei bis drei Wochen in Albanien gewesen. Ihm gegenüber habe es viele Drohgebärden gegeben. In Belgien oder England habe er kein Asyl beantragt.
Die Antragstellerin zu 2) gab an, als ihr Vater 16 Jahre alt gewesen sei, habe er im Jahr 1982 mit Freunden Früchte gesammelt. Ein Freund seines Vaters habe eine Wache der Kooperative erstochen. Den Vorfall habe man ihrem Vater in die Schuhe geschoben, und er sei zu 25 Jahren Haft verurteilt worden. Obwohl ihr Vater die herabgesetzte Haft von sieben Jahren abgesessen habe, seien sie immer wieder mit Rache bedroht worden. Als sie zur Schule gegangen seien, hätten ihre Brüder eine Waffe bei sich getragen. Vor einem Jahr habe sich ein Bruder das Leben genommen, weil er nicht mehr unter diesen Umständen hätte leben können. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie beschlossen, Schutz in Deutschland zu suchen. In der Schule sei ihr des Öfteren gedroht worden. Blutrache sei 2011 oder 2012 in der Schule ausgesprochen worden. Sie seien ständig unter Beobachtung der verfeindeten Familien gestanden.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2016, versandt mit Schreiben vom 10. Februar 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Anträge auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde ferner das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Antragsteller stammten aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat i. S. des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anl. II zum AsylG, so dass vermutet werde, dass sie nicht verfolgt werden, solange sie nicht Tatsachen vortragen, die die Annahme begründen, dass sie entgegen dieser Vermutung verfolgt werden. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Aus dem Vorbringen der Antragsteller, wegen einer gegen ihre Familien ausgesprochen Blutrache geflohen zu sein, sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Da es den Antragstellern nicht gelungen sei, mit ihren Sachvorträgen die Regelvermutung des § 29 a AsylG zu widerlegen, sei der vorliegende Asylantrag nicht nur einfach, sondern als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der albanische Staat Übergriffe Dritter oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt dulde oder unterstütze. Die Antragsteller hätten keine konkreten Verfolgungshandlungen und keine konkrete Bedrohung benennen können, denen sie seit Beginn der Blutrache in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen seien. Der Antragsteller zu 1) habe sich unbehelligt zwischen Albanien und Belgien bzw. England bewegen können. Die Antragstellerin zu 2) habe sich bis zur Heirat in Albanien aufgehalten. Beide hätten sich wegen der ausgesprochenen Blutrache nicht an die Polizei in Albanien gewandt, um Schutz zu erhalten. Die Polizei als möglicher Schutzakteur gem. § 3 e AsylG habe keine Möglichkeit gehabt, zugunsten der Antragsteller tätig zu werden. Aufgrund der fehlenden Verfolgungshandlungen und des Verzichtes der Antragsteller auf staatlichen Schutz in der Heimat sowie den widersprüchlichen Aussagen des Antragstellers zu 1) liege ein Anspruch auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus nicht vor.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bei ihrer Rückkehr nicht in der Lage seien, zumindest ihr Existenzminimum zu sichern.
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise sei im vorliegenden Fall angemessen, denn Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung auf 36 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.
Am 15. Februar 2016 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 16.30281) mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1) bis 3) als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 – 5 und 7 AufenthG bezüglich der Kläger zu 1) bis 3) vorliegen. Gleichzeitig beantragten sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2016 anzuordnen.
Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Die Antragsgegnerin übersandte am 9. März 2016 die Behördenakte und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30281 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eingehalten.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – DVBl 84, 673 ff. – juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte den Antragstellern nicht zusteht.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland der Antragsteller, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken (VG Berlin, B. v. 22.12.2015 – 33 L 357.15 A – juris Rn. 13-24; VG München, B. v. 1.3.2016 – M 17 S 16.30322).
Die Antragsteller haben die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von den Antragstellern angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar.
Die Schilderungen des Antragstellers zu 1) sind bereits unglaubwürdig. Sie erschöpfen sich in Gänze in den bezeichneten Behauptungen und sind damit vage, oberflächlich sowie unsubstantiiert geblieben. Seine Angaben zur vermeintlichen Bedrohungslage sind derart detailarm, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Geschehensablaufs zu vermitteln. Der Antragsteller zu 1) hat weitgehend auf die Schilderung situationstypischer Details verzichtet, so dass kein kohärenter Geschehensablauf erkennbar ist.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1) hat dieser nicht einmal versucht, bei der Polizei Schutz vor den vermeintlichen gewalttätigen Angriffen zu erhalten.
Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
Eine weitere Begründung erübrigt sich, da weder Klage noch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bisher begründet worden sind.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben