Verwaltungsrecht

Gehörsrüge – Erfolgloser Antrag auf Berufungszulassung im Asylverfahren

Aktenzeichen  9 ZB 18.32651

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7350
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Es gibt keine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.33878 2018-08-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 9 ZB 19.30448 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der IS natürlich großflächige Strukturen in der Türkei aufgebaut habe und Namenslisten von Gegnern führe. Insofern sei überhaupt nichts auszuschließen. Insoweit sei der Kläger mit seinem begründeten Vorbringen nicht gehört worden. Damit wendet sich das Zulassungsvorbringen im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 9 ZB 16.36738 – juris Rn. 6 m.w.N.). Es ist auch ansonsten nicht weiter dargelegt oder ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag und die Argumentation des Klägers übergangen hat. Vielmehr hatte der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. August 2018 ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2018 – 1 BvR 682/12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Auch für die pauschale Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, lassen sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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