Verwaltungsrecht

Gehörsrüge – Erfolgloser Antrag auf Berufungszulassung im Asylverfahren

Aktenzeichen  9 ZB 19.30999

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7361
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AufenthG § 60a Abs. 2c
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Die Ablehnung eines erhebliches Beweisangebotes verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör als prozessuales Grundrecht, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.30663 2019-02-05 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 5. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen der Ablehnung eines vor dem Verwaltungsgericht am 5. Februar 2019 bedingt gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.
Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 9 ZB 16.30023 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.4.2018 – 9 ZB 18.30178 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das gilt auch für einen – wie hier – hilfsweise gestellten Beweisantrag. Dass ein Beweisantrag nicht unbedingt gestellt ist, entbindet das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, über ihn vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen (vgl. BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise beantragt, „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an schwerwiegenden Erkrankungen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, der Kläger dringend psychotherapeutischer Behandlung bedarf und sich sein Gesundheitszustand bei Abbruch der Behandlung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 5. Februar 2019 das Erfordernis weiterer Sachverhaltsermittlungen entsprechend dem gestellten Beweisantrag u.a. damit verneint, dass die vorgelegten Bescheinigungen der behandelnden Fachärztin den rechtlichen Anforderungen an eine qualifizierte und nachvollziehbare ärztliche Bescheinigung i.S.v. § 60a Abs. 2c AufenthG widersprechen. Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger insbesondere vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf § 60a Abs. 2c AufenthG abgestellt habe und die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.9.2007 – 10 17.07 und 10 C 8.07) zu den inhaltlichen Anforderungen eines Attestes im Falle einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auf eine Depression übertragen werden könnten. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs.
Das Verwaltungsgericht bezieht seine Ausführungen zu den rechtlichen Anforderungen an eine qualifizierte und nachvollziehbare ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG zutreffend nicht ausschließlich auf eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern insgesamt auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen und insbesondere die Prognose von Suizidhandlungen (vgl. UA S. 15 ff.). Dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2018 – 9 ZB 18.178 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 20.3.2019 – 9 ZB 17.30407 – Rn. 6, noch unveröffentlicht). § 60a Abs. 2c AufenthG differenziert insoweit auch nicht nach der zugrundeliegenden Erkrankung. Dementsprechend kann hierauf eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gestützt werden.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 9 ZB 19.30489 – juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die als grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, „ob die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung in der Neuregelung des § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Anwendung finden“, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr, weil die Frage bereits beantwortet ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen oben wird verwiesen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen steht dem auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2016 (Az. 20 ZB 16.30110) nicht entgegen, weil es dort um eine posttraumatische Belastungsstörung und die Frage ging, ob ein fachärztliches Attest, das im Übrigen die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, auch von einem Psychologischen Psychotherapeuten ausgestellt werden kann. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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