Aktenzeichen 20 ZB 17.30678
RL 2013/32 EU Art. 33 Abs. 2 lit. a
GRCh Art. 4
Leitsatz
Ein subsidiär Schutzberechtigter, dem der gewährende Dublin-Mitgliedstaat unzureichende existenzsichernde Leistungen zur Verfügung stellt, ohne ihn jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats zu behandeln, wäre nur nur dann einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt, wenn er sich aufgrund besonderer Verletzbarkeit unabhängig von Willen und persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 13 K 16.32215 2017-03-07 Ent VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, da die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.
Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers die Darlegungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfüllt, weil der Kläger keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert hat. Soweit er der Meinung ist, die im Vorlageverfahren Aktenzeichen C-297/17 beim Europäischen Gerichtshof aufgeworfenen Fragen hätten auch für seinen Fall Bedeutung, so sind diese Fragen durch das Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 2019 beantwortet. Dort hat der Gerichtshof u.a. entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 EU dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Dass diese Voraussetzungen im Falle des Klägers erfüllt sind, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, weil der Kläger zum einen offenlässt, ob er tatsächlich nur subsidiären Schutzstatus in Bulgarien erhalten hat und nicht vorträgt, dass er aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit einer Rückführung nach Bulgarien in eine Situation extremer materieller Not käme.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.