Verwaltungsrecht

Genehmigung der Erstaufforstung einer Grundstücksteilfläche

Aktenzeichen  W 8 K 19.1726

Datum:
22.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19541
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48, Art. 49
BayWaldG Art. 16 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Mangels förmlicher Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung der streitgegenständlichen Teilfläche durch die Behörde handelt es sich hier um eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.
Mit Bescheid des AELF K. vom 18. Oktober 2011 wurde die Erstaufforstung auf dem Grundstück Fl.Nr. 602 der Gemarkung L. mit Auflagen genehmigt. Eine gegen einzelne Auflagen des Bescheids erhobene Klage im Verfahren W 5 K 11.916 wurde vom Kläger aufgrund verschiedener Modifikationen in der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens vom 19. Juli 2012 für erledigt erklärt. Bezüglich Nr. 4 des Bescheides vom 18. Oktober 2011 würden laut der Erklärung der Vertreter des AELF Obstbäume (Wildobstbäume) mit einem Abstand von 4 m geduldet. Insoweit ist inzwischen Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Oktober 2011 einschließlich der modifizierten Auflage Nr. 4 zur 4 m-Abstandsfläche eingetreten.
Begehrt der Kläger nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt dessen Aufhebung oder dessen Teiländerung z.B. durch Aufhebung einer Nebenbestimmung durch eine (Teil-)Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG bzw. einen (Teil-)Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG, so ist die Verpflichtungsklage statthaft, wenn der Verwaltungsakt erst nach Eintritt seiner formellen Bestandskraft aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig wird (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 42 Rn. 39; § 70 Rn. 17).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Nr. 4 des Bescheids des AELF K. vom 18. Oktober 2011 und Genehmigung der Erstaufforstung der an die 4 m-Abstandsfläche angrenzenden 0,02 ha großen Teilfläche der Fl.Nr. 602 der Gemarkung L. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Wie bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Februar 2020 – W 8 E 19.1727 ausgeführt, wurde insoweit keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht.
Nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis zur Erstaufforstung nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Landschaftsplanungen im Sinn des Art. 4 des BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Der bei der Erstaufforstung einzuhaltende Grenzabstand kann im Rahmen einer Auflage größer als in den Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt werden, Art. 16 Abs. 3 BayWaldG.
Die angegriffene Auflage wurde nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der südwestlichen Grundstückgrenze mit dem Lichteinfall, der Baumhöhe und den Belangen des Nachbarn gerechtfertigt. Diesbezügliche entscheidende Änderungen wurden vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere steht das Nachbargrundstück Fl.Nr. 603 der Gemarkung L. (weiterhin) im Eigentum Dritter (vgl. Anlage zur Klageschrift: Antrag des Klägers vom 10. August 2018), deren Belange zu berücksichtigen sind.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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