Verwaltungsrecht

Gerichtliche Kontrolle einer Meisterprüfung für den Beruf Landwirt

Aktenzeichen  Au 8 K 17.830

Datum:
24.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
LwMstrPrV § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 7 Abs. 3
LHBPO LHBPO § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 2 S. 1, § 11

 

Leitsatz

1 Da § 3 LwMstrPrV keine Vorgaben zu Art und Zeitpunkt der Ladung für das Prüfungsgespräch zur Erläuterung der praktischen Meisterarbeit enthält, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfling lediglich telefonisch geladen wird und diese Ladung innerhalb von weniger als 24 Stunden vor dem Prüfungsgespräch erfolgt. Eine Pflicht des Prüfers, auf die Möglichkeit einer Verlegung des Prüfungstermins hinzuweisen, besteht nicht.  (Rn. 33 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Prüfling hat bei berufsbezogenen Prüfungen einen Anspruch auf ein Überdenken seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (ebenso BVerwG BeckRS 2012, 56293). Dieses Überdenkungsverfahren kann zeitlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken wird insbesondere auch dadurch erfüllt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt werden, wozu der Prüfling dann Stellung nehmen kann. (Rn. 43 – 44 und 50 – 52) (redaktioneller Leitsatz)
3 Im Rahmen des Überdenkens der Prüfungsbewertungen ist es auch zulässig, dass Erst- und Zweitprüfer ihre Äußerung in einem gemeinsamen Schreiben abgeben (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 47406). (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren löst nur dnnn eine erneute Befassung des Meisterprüfungsausschusses mit der Prüfung aus, wenn die Prüfer zu einer von ihrer Erstbewertung abweichenden Beurteilung der Prüfungsleistungen kommen. (Rn. 57 – 58) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage bleibt erfolglos. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2017 ist rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Wiederholung der jeweils mit der Note 5 („mangelhaft“) bewerteten Prüfungsleistungen bzw. deren Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage der Meisterprüfung des Klägers für den Beruf Landwirt ist die auf Bundesebene erlassene Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 659; LwMstrPrV), zuletzt geändert durch Art. 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548). Danach hat der Kläger die in § 2 Abs. 1 LwMstrPrV aufgezählten Teilprüfungen in den Bereichen „Produktions- und Verfahrenstechnik“, „Betriebs- und Unternehmensführung“ sowie „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ abzulegen, soweit er davon – wie vorliegend für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ – nicht befreit ist. Das Bestehen der Meisterprüfung erfordert mindestens die Note „ausreichend“ (Note 4) in jedem der vorgenannten Prüfungsteile (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LwMstrPrV), soweit nicht mehr als eine Teilleistung in den Prüfungen mit „mangelhaft“ (Note 5) bewertet ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LwMstrPrV).
Weiter ist zur Durchführung der Meisterprüfung die auf Landesebene erlassene Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsausbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsausbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft – LHBPO) i.d.F. d. Bek. vom 3. Dezember 2003 (GVBl S. 906), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung zur Änderung berufsbildungsrechtlicher Vorschriften vom 24. Januar 2011 (GVBl S. 59), zu beachten, die insbesondere die Tätigkeit des Prüfungsausschusses zur Feststellung des Prüfungsergebnisses, den Ablauf und die Bewertung der Meisterprüfung regelt.
2. Prüfungsentscheidungen sind höchstpersönliche Werturteile, die – soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten – nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen. So kann das Gericht bezüglich der mit jeder Prüfung verbundenen Wertungen (z.B. Benotung, Bewertung des Schwierigkeitgrades, Güte der Arbeit) diese Entscheidungen im Prüfungsverfahren – in Anwendung der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfbarkeit von behördlichen Entscheidungen – nur dahingehend kontrollieren, ob die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet haben, sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt haben. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung darf aus Gründen der Chancengleichheit nicht in den prüfungsspezifischen Bezug und Vergleichsrahmen eingreifen. Voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen hingegen so genannte fachwissenschaftliche Fragen, die einer fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidung zugänglich sind (grundlegend zum prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 2 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34/50 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 – juris Rn. 9).
Die Klage gegen eine Prüfungsentscheidung kann im Wesentlichen drei Ziele verfolgen. Ist es Ziel der Klage, die Prüfung zu bestehen oder eine bessere Prüfungsnote zu erreichen, so kann dies prozessual durch eine Verpflichtungsklage erreicht werden, die dann Erfolg hat, wenn die Sache spruchreif ist oder im Laufe des Prozesses – etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Richtigkeit von Antworten des Prüflings – spruchreif gemacht werden kann. Ein Bestehen der Prüfung bzw. eine Notenverbesserung im gerichtlichen Verfahren ist wegen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes (vgl. Vorstehend) jedoch nur dann möglich, wenn ein offenkundiger Fehler vorliegt (z.B. Rechenfehler), der keinen Bewertungsspielraum mehr offen lässt. Werden dagegen Bewertungsmängel geltend gemacht, so kann der Prüfling im Wege der Bescheidungsklage nur einen Anspruch auf Neubewertung durch erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer erlangen. Denn eine im gerichtlichen Verfahren erfolgende Nachholung der Bewertung verletzt den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit, da im Falle des Vorliegens eines Bewertungsspielraums vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien nicht gewährleistet sind (BayVGH, B.v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 – juris Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 509). Zum Dritten kann der gegen eine Prüfungsentscheidung Klagende die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, die dann zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung und einer Wiederholung der Prüfungsleistung führen, wenn der Verfahrensfehler beachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann und deshalb ein nicht verwertbares fehlerhaftes Prüfungsergebnis vorliegt (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 500 und 758 ff.).
3. Das Prüfungsverfahren leidet an keinem beachtlichen Verfahrensfehler.
a) Die Klägerseite rügt zum Ablauf des Prüfungsverfahrens, dass der Kläger zum Prüfungsgespräch im Bereich der Teilprüfung „Produktions- und Verfahrenstechnik“ lediglich telefonisch geladen wurde und diese Ladung auch innerhalb von weniger als 24 Stunden vor dem Prüfungsgespräch erfolgt ist.
Diese Art und der Zeitpunkt der Ladung zum Prüfungsgespräch sind rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LwMstrPrV hat der Meisteranwärter für den Teilbereich „Produktions- und Verfahrenstechnik“ eine praktische Meisterarbeit zu fertigen, die Bezug auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs hat. Verlauf und Ergebnisse dieser schriftlichen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern (§ 3 Abs. 4 Satz 6 LwMstrPrV). Damit enthält § 3 LwMstrPrV keine Vorgaben zu Art und Zeitpunkt der Ladung für dieses Prüfungsgespräch.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHBPO sind die Prüfungstermine durch die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss soweit nötig festzulegen. Auch diese verfahrensrechtliche Regelung gebietet somit keine schriftliche Ladung zum Prüfungsgespräch.
bb) Auch eine Fristsetzung, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens für das Prüfungsgespräch zu laden ist, ist aus den Vorschriften nicht ableitbar. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck und dem Inhalt des Prüfungsgesprächs, die Kenntnisse des Meisteranwärters im fachpraktischen Teil als Fach- und Führungskraft eines landwirtschaftlichen Betriebs abzuprüfen (§ 1 Abs. 1 LwMstrPrV) und dazu den Inhalt der über einen längeren Zeitraum erstellten praktischen Meisterarbeit zu erläutern (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 4 mit 6 LwMstrPrV), dass eine auch kurzfristige telefonische Absprache über die Durchführung des Prüfungsgesprächs möglich ist.
Hinzu kommt, dass der den Termin des Prüfungsgesprächs koordinierende Erstprüfer (vgl. auch Schreiben vom 4.8.2014, Bl. 22 der Behördenakte) in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 nachvollziehbar dargelegt hat, dass die telefonische Absprache zum einen die terminliche Durchführbarkeit des Prüfungsgesprächs – auch für den Prüfling – gewährleistet, aber auch die Möglichkeit für den Prüfling eröffnet, die Durchführung des Prüfungsgesprächs mit seinen Bedürfnissen abzustimmen (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 3 f.).
Dass der Kläger konkret auf die Möglichkeit, das Prüfungsgespräch auf einen anderen Termin zu verlegen, vom Erstprüfer hingewiesen wird, ist dabei nicht geboten und widerspricht, soweit die Klägerseite dazu eine Verpflichtung des Erstprüfers konstituiert, auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Von einem Meisteranwärter, der als Fach- und Führungskraft im Rahmen seiner Betriebsverantwortung selbstständige Entscheidungen zu treffen hat, kann ohne weiteres erwartet werden, dass er im Rahmen der telefonischen Abstimmung seine „Bedenken“ gegen die Kurzfristigkeit der Terminsabsprache zum Ausdruck bringt. Verfahrensrechtlich ist eine diesbezügliche Hinweispflicht des Prüfers nicht erkennbar.
b) Soweit die Klägerseite im ergänzenden Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 einen weiteren Verfahrensfehler darin sieht, dass der Erstprüfer – gemeint ist nach dem Inhalt der Ausführungen im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2017 richtigerweise der Zweitprüfer (vgl. die Ausführungen der Prüfer auf der „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ Bl. 36 f. bzw. Bl. 38 der Behördenakte) – im Prüfungsteil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ auf die Beurteilung der praktischen Meisterarbeit „trotz der zwingenden Erläuterung und Begründung, wenn die Bewertung schlechter als ‚ausreichend‘ ausfällt, verzichtet“ (Schriftsatz vom 22.10.2017, S. 2), so verkennt sie den Zweck der „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“.
Das von den Prüfern verwendete Formblatt „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ stellt keinen verfahrensrechtlich verpflichtenden Bestandteil der Prüferbewertung dar. Weder die LwMstrPrV noch die LHBPO enthalten Vorschriften, aus denen sich mit rechtlicher Verbindlichkeit Umfang und Inhalt der „Bewertungshilfe“ ergibt. Vielmehr handelt es sich – was sich auch aus der Einvernahme der beiden Prüfer dieser Teilprüfung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 für das Gericht nachvollziehbar ergibt (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 3 und S. 4 f.) – um ein „Hilfsmittel“ für die Prüfer, ihre Feststellungen zu den Leistungen des Prüflings im Rahmen des Arbeitsprojekts zu verschriftlichen bzw. über den längeren Zeitraum des Arbeitsprojekts (vgl. zum Zeitrahmen § 3 Abs. 4 LwMstrPrV) fortlaufend zu ergänzen. Auch wenn die „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ auf der Rückseite zusätzliche Erläuterungen und Begründungen bei schlechten Prüfungsleistungen „zwingend“ vorsieht, ist ein Ausfüllen dieser Rückseite verfahrensrechtlich nicht geboten.
c) Weiter macht die Bevollmächtigte des Klägers im ergänzenden Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 (S. 2 ff.) geltend, dass das Überdenkungsverfahren in Bezug auf die beiden Teilprüfungen „Produktions- und Verfahrenstechnik“ („schriftliche Meisterarbeit“) und „Betriebs- und Unternehmensführung“ („schriftliche Hausarbeit“) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Zweitprüfer in beiden Teilprüfungen hätten entweder keine eigenständige oder gar keine Stellungnahme zu den Einwendungen abgegeben.
aa) Das Überdenkungsverfahren ist Ausfluss der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtlich nur eingeschränkte Überprüfbarkeit der Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. bereits oben zu 2.). „Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens“ besteht zusätzlich neben dem aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. „Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit“ (BVerwG, B.v. 9.8.2012 – 6 B 19.12 – NVwZ 2013, 83 = juris Rn. 5).
Dieses Überdenkungsverfahren kann zeitlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch – ggf. ergänzende – Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.1996 – 6 B 75.95 – juris Rn. 8; B.v. 15.9.1994 – 6 B 42.94 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49).
Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist dabei nicht eine Neubewertung der Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler dieser Bewertung hinzuweisen, entspricht nur insoweit eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken, als die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet wurden. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur seiner Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist. Dazu hat er substantiiert Einwendungen gegen die Prüferbemerkungen und die Bewertungen zu erheben (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – BVerwGE 92, 132/138). Der Prüfer muss sich daher im Überdenkungsverfahren keineswegs von vornherein mit der gesamten Prüfungsleistung des Prüflings befassen, wie dies bei einer Neubewertung der Fall wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1998 – 7 ZB 98.2422 – juris Rn. 12).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist es insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die beiden Prüfer für die Teilprüfung „Produktions- und Verfahrenstechnik“ unter dem 25. Januar 2017 eine gemeinsame „ergänzende Stellungnahme zur Bewertung des ‚Arbeitsprojekts‘“ (Bl. 59 f. der Behördenakte) abgegeben haben.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur offenen Zweitbewertung, d.h. der Bewertung von Prüfungsleistungen in Kenntnis der Bewertung des anderen Prüfers, entspricht diese Vorgehensweise zur Bewertung von Leistungen des Prüflings durch einen Zweitkorrektor dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Gestaltung auch im Überdenkungsverfahren als zulässig angesehen („Diese Rechtsprechung beansprucht auch Geltung für das Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer aufgrund der Einwendungen des Prüflings gegen einzelne Wertungen“; BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 11). Damit ist es – wie vorliegend – auch zulässig, dass die beiden Prüfer im Rahmen des Überdenkens ihrer Prüfungsbewertungen ihre Äußerung in einem gemeinsamen Schreiben abgeben. Die Prüfer haben vorliegend ihre getrennten und selbständigen Bewertungen im Rahmen der Erstbewertung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LHBPO) in Kenntnis der Einwendungen der Klägerseite im Widerspruchsverfahren (Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2016, Bl. 53 ff. der Behördenakte) im Überdenkungsverfahren einer Überprüfung unterzogen. Dieses Überdenken wurde dann in der gemeinsamen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 zusammengefasst. Damit haben sie im Rahmen ihres auf dem ihrer Bewertung zugrundliegenden eigenen Bezugssystems je für sich die Prüfungsbewertung überprüft und je für sich an der von ihnen vorgenommenen Bewertung festgehalten (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1/16 – juris Rn. 14).
(2) Im Übrigen hat der Zweitprüfer der Teilprüfung „Produktions- und Verfahrenstechnik“ im laufenden Gerichtsverfahren auch noch unter dem 18. Oktober 2017 eine eigene Stellungnahme abgegeben (Bl. 47 der Gerichtsakte) und damit seine Überprüfung der eigenen Bewertung nochmals verdeutlicht. Das Ergebnis des Überdenkens hat er weiter in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 auch auf konkrete Nachfragen der Klägerseite nochmals dargelegt (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 5).
(3) Insgesamt wird damit die verfahrensrechtlich gebotene Eigenständigkeit des Überdenkens der Prüferbewertung durch jeden Prüfer auch durch die gemeinsame Stellungnahme vom 25. Januar 2017 nicht in Frage gestellt.
cc) Ebenso begründet es keinen Verfahrensfehler, wenn der Zweitprüfer für die Prüfung im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ seine Äußerung im Überdenkungsverfahren erst während des gerichtlichen Verfahrens unter dem 2. Oktober 2017 (Bl. 45 der Gerichtsakte) abgegeben hat.
(1) Wie bereits Vorstehend ausgeführt, kann eine Stellungnahme des Prüfers, die während des Laufs eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Prüfungsentscheidung abgegeben wird, den Überdenkungsanspruch des Prüflings erfüllen. Denn auch in diesem Fall ist gewährleistet, dass die verwaltungsinterne Kontrolle durch das Überdenken der Prüfungsbewertung eigenständig und unabhängig bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens abgeschlossen ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 800).
(2) Hinzu kommt hinsichtlich der Prüfungsbewertung des Zweitprüfers für die Prüfung im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“, dass dieser ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 ergänzend zu den im Widerspruchs- und Klageverfahren pauschal gehaltenen Einwendungen der Klägerseite Stellung genommen hat (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 8 f.). Auf Nachfragen der Bevollmächtigten des Klägers zu einzelnen Einwendungen in Bezug auf das Prüfungsgespräch und den Bewertungsrahmen des Prüfers hat er für das Gericht nachvollziehbar seine Maßstäbe zur Erstellung und Bewertung der „schriftlichen Hausarbeit“ und des Prüfungsgesprächs dargelegt. Das in diesem Rahmen erfolgte „Überdenken“ der Prüferbewertung ist ebenfalls ausreichend (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49).
dd) Keinen Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren stellt es schließlich dar, wenn sich der Meisterprüfungsausschuss in der Sitzung vom 9. Februar 2017 nochmals mit dem Prüfungsergebnis befasst hat.
(1) Im Parallelverfahren Au 8 K 17.829 haben die Vertreter des Beklagten eine Kopie der Niederschrift über die Sitzung des Meisterprüfungsausschusses vom 9. Februar 2017 dem Gericht und der Bevollmächtigten des Klägers, die auch vorliegend bevollmächtigt ist, übergeben. Daraus geht hervor, dass sich der Meisterprüfungsausschuss mit den Stellungnahmen der Prüfer befasst hat und diesen gefolgt ist.
In diesem Zeitpunkt der Befassung des Meisterprüfungsausschusses lagen die gemeinsame Stellungnahme des Erst- und Zweitprüfers der Teilprüfung „Produktions- und Verfahrenstechnik“ sowie die Stellungnahme des Erstprüfers der Teilprüfung „Betriebs- und Unternehmensführung jeweils vom 25. Januar 2017 vor. Unstreitig gab es zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Stellungnahme des Zweitprüfers der Teilprüfung „Betriebs- und Unternehmensführung“. Der Zweitprüfer dieser Teilprüfung hat seine Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens erst unter dem 2. Oktober 2017 abgegeben.
(2) Der nach § 2 Abs. 1 LHBPO errichtete Meisterprüfungsausschuss stellt „die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest“ (§ 11 Abs. 1 LHBPO). Mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen, der Meisteranwärter erhält nach der Feststellung des Bestehens der Meisterprüfung durch den Meisterprüfungsausschuss den Meisterbrief oder einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung (§ 11 Abs. 4 LHBPO).
Mit diesem Abschluss des Prüfungsverfahrens ist die Befassung des Meisterprüfungsausschusses abgeschlossen. Das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren, das durch die Einwände der Bevollmächtigten des Klägers ausgelöst wird, löst keine weitere Befassung des Meisterprüfungsausschusses mit der Prüfung aus. Es handelt sich insoweit nur um ein internes Überprüfungsverfahren, in dem die Prüfer ihre Bewertungen der Arbeiten des Prüflings anhand der Einwände nochmals nachvollziehen und überdenken. Insbesondere bleibt die bisherige Bewertung der Arbeit Grundlage des Überdenkungsverfahrens (vgl. oben zu c) aa)). Damit ist aber eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren nicht geboten.
Erst in dem Fall, dass nach dem Überdenkungsverfahren die Prüfer zu einer von der Erstbewertung abweichenden Beurteilung der Prüfungsleistungen kommen, bedarf es der erneuten Befassung des Meisterprüfungsausschusses. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die (erneute und geänderte) Feststellung des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung im Sinne von § 11 LHBPO durch den Meisterprüfungsausschuss geboten.
(3) Vorliegend hat sich nach dem Abschluss des Überdenkungsverfahrens keine von der Erstbewertung abweichende Beurteilung der Prüfungsleistungen des Klägers ergeben. Eine nochmalige Befassung des Meisterprüfungsausschusses nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens war deshalb nicht geboten. Die in der Sitzung vom 9. Februar 2017 erfolgte Beschlussfassung des Meisterprüfungsausschusses war deshalb – unabhängig von der fehlenden Stellungnahme des Zweitprüfers in der Teilprüfung „Betriebs- und Unternehmensführung“ – ohne Bedeutung für das Prüfungsverfahren.
4. Soweit sich der Kläger gegen die im Einzelnen von den Prüfern vorgenommene Benotung seiner schriftlichen Arbeiten und der jeweils durchgeführten mündlichen Prüfungen in den Bereichen der Teilprüfungen „Produktions- und Verfahrenstechnik“ sowie „Betriebs- und Unternehmensführung“ wendet, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.
a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. im Einzelnen bereits oben zu 2.). Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78.97 – juris Rn. 3 f.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 6 B 36.11 – NJW 2012, 2054; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8).
b) Unter Berücksichtigung dieser prüfungsrechtlichen Grundsätze ist eine Überschreitung des Bewertungsspielraums durch die Prüfer vorliegend nicht erkennbar. Anhand der „Bewertungshilfen“ und Erläuterungen dazu bzw. den Bewertungsbögen der jeweiligen Erst- und Zweitprüfer, deren ergänzenden Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren einschließlich deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 lässt sich hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Ermittlung der Gesamtnote ist nicht zu beanstanden.
aa) Soweit der Kläger rügt, dass zum Termin im Arbeitsprojekt („praktische Meisterarbeit“; § 3 LwMstrPrV) von ihm ein Thema vorgeschlagen worden ist, ergibt sich aus den Eintragungen der beiden Prüfer in der „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“, dass eine konkrete Themenfindung für die Versuchsplanung durch intensive Unterstützung der Prüfer entstanden ist. Da sich die Bewertung des Arbeitsprojekts als längerdauerndes praktisches Projekt aus der laufenden Bewirtschaftung des Betriebs ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 LwMstrPrV), ist nicht erkennbar, dass die Prüfer diesen Mangel in Verkennung der Anforderungen der Prüfungsordnung bewertet haben.
bb) Auch die weiteren Rügen der Klägerseite zur unzutreffenden (Gesamt)-Bewertung des Arbeitsprojekts verkennen den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum.
(1) Auch wenn der Zweitprüfer des Arbeitsprojekts in der „Bewertungshilfe Arbeitsprojekt“ eine „selbständige“ Arbeitsweise des Klägers feststellt bzw. die Ergebnisvorstellung als „in Ordnung“ bezeichnet (Bl. 38 der Behördenakte), liegt darin keine Bewertung, die eine bestimmte (bessere) Gesamtnote des Arbeitsprojekts, die sich mit einer mathematischen Genauigkeit ergibt, zur Folge hat.
Wie die beiden Prüfer in der mündlichen Verhandlung für das Gericht in nachvollziehbarer Weise dargelegt haben, liegt der Gesamtnote des Arbeitsprojekts eine Gesamtbetrachtung aller Schritte dieser Prüfung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 1 LwMstrPrV und dem Ablauf dieser Teilprüfung nach § 3 LwMstrPrV zugrunde. Einzelne positive Bewertungen sind demnach auch mit den negativen Prüferfeststellungen in eine Gesamtbewertung einzubeziehen. Diese Gesamtbewertung haben die Prüfer unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsprojekts einschließlich der mündlichen Prüfung vorgenommen, ohne dass insoweit die Anwendung eines fehlerhaften Maßstabes oder einer fachlich unvertretbaren Auffassung erkennbar ist.
(2) Die gleiche Beurteilung gilt für die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung.
Nach der Erstellung der praktischen Meisterarbeit (§ 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 und 5 LwMstrPrV) ist das Prüfungsgespräch durchzuführen (§ 3 Abs. 4 Satz 6 LwMstrPrV). Dieses Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe der praktischen Meisterarbeit entnommen ist. Daraus ergibt sich der Sachzusammenhang zur schriftlichen Ausarbeitung der praktischen Meisterarbeit.
Dass die beiden Prüfer im Rahmen des mit dem Kläger durchgeführten Prüfungsgesprächs diesen Maßstab verkannt haben und – so wie von der Klägerseite behauptet – nur eine einzige Frage mit dem Kläger diskutiert haben, ist nicht erkennbar. Vielmehr haben die Prüfer in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die mündliche Prüfung ausgehend von der schriftlichen Ausarbeitung der praktischen Meisterarbeit neben den „Nachfragen zum Projekt“ auch das allgemeine Fachwissen („Fachkenntnisse des Prüflings“) in dem Produktionsbereich, aus dem die Aufgabe der praktischen Meisterarbeit stammt, abprüft (Sitzungsprotokoll vom 24.10.2017, S. 3 und S. 5). Eine Verkennung des Prüfungsmaßstabes durch die Prüfer liegt darin nicht.
(3) Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer bei der Feststellung der Gesamtnote des Arbeitsprojekts („praktische Meisterarbeit“) einschließlich der mündlichen Prüfung ist somit nicht erkennbar.
cc) Auch die Einwände der Klägerseite zur Benotung der „schriftlichen Meisterarbeit“ („Hausarbeit“, § 4 Abs. 4 Satz 1 LwMstrPrV) lassen Fehler bei der Bewertung durch den Erst- und Zweitprüfer nicht erkennen.
(1) Die in Bezug auf die „Hausarbeit“ von der Klägerseite vorgebrachte Rüge, dass die vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betriebe jeweils positive Betriebsergebnisse aufweisen und deshalb die „Hausarbeit“ nicht als „mangelhaft“ bewertet werden kann, verkennen bereits den Gegenstand dieser Teilprüfung. Ob der Kläger überdurchschnittliche Betriebsdaten erzielt, ist für den Prüfungsgegenstand nach § 4 Abs. 1 LwMstrPrV vollkommen unerheblich. Der Kläger hat nach der Prüfungsordnung in diesem Teil der Meisterprüfung nachzuweisen, „dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann“ (§ 4 LwMstrPrV). Dieser Prüfungsmaßstab hat mit der Frage der betriebswirtschaftlichen Situation des klägerischen Betriebs nichts zu tun, so dass diese Rüge ins Leere geht.
(2) Die weiteren Rügen hinsichtlich der Vergabe von Bewertungspunkten für die einzelnen Aufgabenbereiche der „Hausarbeit“ stellen in allgemeiner Form die vergebenen Bewertungspunkte in Frage, ohne konkret einen Bewertungsfehler der Prüfer darzulegen. Zu den diesbezüglichen Ausführungen der Prüfer im Überdenkungsverfahren hat sich die Klage nicht weiter geäußert, im Klageschriftsatz und im ergänzenden Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 wurde nur das Vorbringen im Widerspruchsverfahren (überwiegend wortgleich) wiederholt. Dass die Prüfer die (Gesamt-) Bewertung anhand eines fehlerhaften Maßstabes vorgenommen haben, ist aufgrund dieses Vorbringens nicht erkennbar.
Unabhängig davon haben die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen beiden Prüfer in Ergänzung zu ihren schriftlichen Einlassungen für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig darlegen und begründen können, aus welchen Gründen sie im Fall des Klägers zu ihrer Bewertung der Prüfung, auch unter Einbeziehung des Prüfungsgesprächs (§ 4 Abs. 4 Satz 9 und Satz 10 LwMstrPrV) als „mangelhaft“ (5,0) gelangt sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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