Verwaltungsrecht

Gewerbliche Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen aus privaten Haushalten

Aktenzeichen  20 B 17.282

Datum:
12.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 139199
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 19 Nr. 3, Art. 29 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

17 K 13.1047 2014-10-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München 16. Oktober wird geändert, weil der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2013 in Ziffer 2 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zu Grunde liegende Untersagungsverfügung vom 14. Januar 2013 rechtmäßig. Zur Begründung wird auf das Urteil des Senates vom gleichen Tage in der Verwaltungsstreitsache Az.: 20 B 17.283 verwiesen.
Im Übrigen ist die Zwangsgeldandrohung in Hinblick auf Art. 19, 30,31 und Art. 36 VwZVG nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


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