Verwaltungsrecht

Grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt – Zulassungsantrag

Aktenzeichen  20 ZB 16.50039

Datum:
2.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45825
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 III Nr. 1, IV 4, V
AsylG § 83b
VwGO § 154 II

 

Leitsatz

Formuliert der Zulassungsantrag schon keine explizite Tatsachen- oder Rechtsfrage, der nach Auffassung des Klägers grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht damit von der Rechtsprechung einiger anderer namentlich aufgezählter Gerichte (hinsichtlich des Vorliegens systemischer Mängel in Ungarn abweicht, fehlt es an der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage ebenso wie an der Darlegung, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 15.50319 2016-02-16 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan ist.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylVfG, Rn. 592, 607 und 609 zu § 78).
Der Zulassungsantrag formuliert bereits keine explizite Tatsachen- oder Rechtsfrage, der nach Auffassung des Klägers grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Antrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht damit von der Rechtsprechung einiger anderer namentlich aufgezählter Gerichte hinsichtlich des Vorliegens systemischer Mängel in Ungarn abweicht. Eine ausdrücklich klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage wird aber nicht formuliert, allenfalls wird eine solche angedeutet.
Aber auch wenn man diese Andeutung ausreichen lassen würde, sind die übrigen Anforderungen an die Darlegung nicht erfüllt.
So ist zunächst die Entscheidungserheblichkeit der angedeuteten Rechtsfrage nicht dargelegt. Denn es fehlen jegliche Ausführungen dazu, wie sich die Bejahung oder Verneinung auf den konkreten Fall des Klägers auswirken würde.
Schließlich ist auch die Klärungsbedürftigkeit nicht in ausreichender Weise dargelegt. Diese erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass dessen Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 72 m. w. N.) Der Zulassungsantrag beschränkt sich jedoch auf die Nennung einiger Verwaltungsgerichtsentscheidungen, die das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn für „gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig“ hielten. Durch den bloßen Verweis auf anders lautende Entscheidungen wird jedoch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 8.9.2014 – 13 A 1347/14.A – juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 13.4.2015 – 2 LA 39/15 – juris; BayVGH, B.v. 12.6.2015 – 13a ZB 15.50097 – BeckRS 2015, 48019). Bei grundsätzlichen Tatsachenfragen, wie der hier angedeuteten, muss die Antragsbegründung erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Eine hierzu notwendige Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts fehlt völlig. Es ist aber Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung bestimmter Auskünfte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern – mit der Folge der Durchführung eines Berufungsverfahrens – seine gegenteilige Bewertung in dem Antrag zutreffend ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 28.1.2016 – 4 L 16/16 – juris). Damit werden die Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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