Verwaltungsrecht

Haft zur Sicherung der Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  1 XIV 155/16

Datum:
11.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 2, § 50, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5
FamFG FamFG § 63, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 416, § 418, § 419, § 420, § 422 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Reist der Betroffene nach einer Zurückschiebung am selben Tag wieder ein, ist von seiner Ausreiseunwilligkeit auszugehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Gibt der Betroffene zunächst zwei unterschiedliche Staatsangehörigkeiten an und begründet er dies im Rahmen der richterlichen Anhörung damit, er kenne sich nicht aus und habe daher falsche Personalien angegeben, ist dies als Schutzbehauptung aufzufassen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Beschaffung eines Passes, die Buchung eines Fluges nach Tunesien sowie sonstige organisatorische Tätigkeiten mit zuständigen Behörden und Einrichtungen und die Außerlandesbringung des Betroffenen dauern erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
II. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 10.11.2016 und endet spätestens mit Ablauf von sechs Monaten am 10.05.2017.
III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I. Der Betroffene ist tunesischer Staatangehöriger.
II. Die beteiligte Ausländerbehörde beabsichtigt, den Betroffenen, in sein Heimatland Tunesien abzuschieben und hat am 11.11.2016 beantragt, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von sechs Monaten bis zum 10.05.2017 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit anzuordnen.
III. Der Betroffene wurde zu dem Antrag gehört. Bei der mündlichen Anhörung am 11.11.2016 hat er vorgetragen, dass er alles verstanden hat. Im Übrigen, wird auf das Protokoll Bezug genommen.
IV. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung sind gegeben.
Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da der Betroffene aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG).
Der Betroffene verfügt über keine für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Dokumente, insbesondere verfügt er über keinen Pass.
Bereits am 10.11.2016 gegen 08.00 Uhr wurde der Betroffene am Bahnhof Rosenheim durch Kräfte der Bundespolizeiinspektion Rosenheim grenzpolizeilich kontrolliert und vorläufig festgenommen. Von der Bundespolizeiinspektion Rosenheim wurde am selben Tag eine Zurückschiebeverfügung erlassen. Der Betroffene wurde daraufhin um 18.40 Uhr nach Österreich zurückgeschoben. Ausdrücklich wurde er dabei darauf hingewiesen, dass er nicht in das Bundesgebiet einreisen darf. Bereits abends um 22.00 Uhr desselben Tages reiste er erneut nach Deutschland ein.
Es besteht weiter der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG.
Es besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG). Der begründete Verdacht folgt daraus, dass der Betroffene Ausreiseunwilligkeit geäußert hat und durch seine umgehende Wiedereinreise nach Zurückschiebung am selben Tag gezeigt hat, dass er behördlichen Anordnungen freiwillig nicht nachkommen wird. Auch in der richterlichen Anhörung gab er an, hierher gekommen zu sein, um hier Asyl zu beantragen Lind zu leben. Zurückkehren wolle er nicht.
Zudem hat der Betroffene die Behörden über seine wahre Identität getäuscht (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG). er gab sowohl bei seiner Ersteinreise ins Bundesgebiet am 10.11.2016 gegen 07.40 Uhr, als auch bei seiner zweiten unerlaubten Einreise am Abend desselben Tages jeweils Aliaspersonalien an. Zunächst gab er an, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein, sodann teilte er mit, die tunesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im Rahmen der richterlichen Anhörung sagte er, er kenne sich nicht aus und habe daher falsche Personalien angegeben. Dies ist als Schutzbehauptung aufzufassen.
Des Weiteren verweigerte er Mitwirkungshandlungen zur Feststellung seiner Identität (§ 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG). Er verhinderte den Nachweis seiner Identität, da er keine Identitätspapiere mit sich führte. Bei der Antragstellung zur Passbeschaffung verhielt er sich unkooperativ und ablehnend und verweigerte die Mitwirkung. Auch in der gerichtlichen Anhörung gab er an, keine Mithilfe zur Passbeschaffung leisten zu wollen.
Weiter hat der Betroffene ausdrücklich erklärt, dass er nicht freiwillig nach Tunesien zurückkehren werde (§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG). Für eine Abschiebung durch die Bundespolizei werde er sich nicht freiwillig bereit halten.
Darüber hinaus verfügt der Betroffene weder über familiäre noch sonstige soziale Bindungen in Deutschland, Somit ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Gemäß der zwingenden Regelung des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG war daher Haft zu verhängen. Das Vorliegen der Abschiebungsvoraussetzungen war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Es besteht der Haftgrund des § 62 AufenthG. Die Ausreisefrist ist abgelaufen. Es steht auch fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Anordnung der Haft ist erforderlich, um die Abschiebung zu gewährleisten, für die die organisatorischen Voraussetzungen im Wesentlichen abgeschlossen sind. Die Abschiebung soll nicht daran scheitern, dass der Betroffene nicht rechtzeitig präsent ist.
Tatsachen, die ein ausnahmsweises Absehen von der Haftverhängung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gestatten würden, sind nicht vorgetragen bzw. wurden nicht glaubhaft gemacht.
Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, bzw. innerhalb von 6 Monaten nach seiner Einreise entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist die Beschaffung eines tunesischen Passes bereits in die Wege geleitet worden. Dem Betroffenen wurden zu diesem Zweck Fingerabdrücke abgenommen und der Passantrag wurde bereits gestellt.
V. Die beantragte Dauer der Haft ist angemessen. Die Dauer der Haft wird von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung notwendigen Erfordernissen begründet.
Bei der Bestimmung der Dauer der Abschiebehaft ist auf die voraussichtliche Dauer des Rückübernahmeverfahrens abzustellen. Sollte dieses Verfahren bereits vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde gehalten, den Betroffenen unverzüglich abzuschieben.
Der Betroffene soll in sein Heimatland, abgeschoben werden. Er ist nicht im Besitz eines gültigen tunesischen Reisepasses. Die Beschaffung eines Passes, die Buchung eines Fluges nach. Tunesien sowie sonstige organisatorische Tätigkeiten mit zuständigen Behörden und Einrichtungen und die Außerlandesbringung des Betroffenen dauert erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate.
VI. Das Verfahren beruht auf den §§ 416, 418, 419, 420 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.


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