Verwaltungsrecht

Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung, Einstufung als Kampfhund der Kategorie I, Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Aktenzeichen  10 ZB 21.664

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10930
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, 86 Abs. 2
LStVG Art. 37 Abs. 1 und 2
KampfhundeVO § 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 15 K 18.00658 2020-09-18 VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage, mit der er die Aufhebung einer mit Bescheid der Beklagten vom 26. März 2018 verfügten Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrte, ihm ein Negativattest für seinen Hund zu erteilen, weiter.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder der geltende gemachte Verfahrensmangel im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (1.) noch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.).
1. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Sache nach rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ein solcher Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die von der Beklagten auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützten Maßnahmen der Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung ebenso rechtmäßig seien wie die Ablehnung der Haltungserlaubnis, auf die Annahme gestützt, beim Hund des Klägers handele es sich um einen American Staffordshire Terrier und damit um einen Kategorie-I-Kampfhund im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 ([GVBl S. 268], zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 [GVBl S. 513, 583] – im Folgenden: KampfhundeVO). Dazu hat es sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung im Wesentlichen auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen F. vom 25. Juli 2019 gestützt. Dass es den Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, weil es sich aufgrund des bereits eingeholten Gutachtens für ausreichend sachkundig erachtete, begründet entgegen der Rüge des Klägers keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn 10), d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97/13 – juris Rn. 22).
Dass das Gutachten des Sachverständigen F. solche durchgreifenden Mängel aufgewiesen hätte, hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch mit seinem darüberhinausgehenden Vorbringen im Zulassungsverfahren dargelegt. Vor dem Verwaltungsgericht hat er mit Schriftsatz vom 28. September 2019 lediglich ausgeführt, er halte das Gutachten für falsch, weil sein Hund keine für American Staffordshire Terrier typische „trockene“ Muskulatur aufweise, sondern eher ein „Hungerhaken“ sei. Ferner fehle dem Tier die – vom Gutachter festgestellte – ausgeprägte Wangenmuskulatur und der ausgeprägte Stop am Kopf. Des Weiteren sei dem Gutachter offenbar entgangen, dass der Hund neben einem blauen Auge statt eines rosafarbenen ein braunes Auge habe, was in dieser Kombination bei einem „normalen“ American Staffordshire Terrier nicht vorkommen dürfe. Damit setzt der Kläger lediglich seine Beurteilung des Hundes an die Stelle der Beurteilung des Sachverständigen, ohne durchgreifende Mängel am Gutachten aufzuzeigen. Auch das Vorbringen im Zulassungsverfahren legt solche Mängel nicht dar. Soweit der Kläger hier rügt, dass der Hund größer als die vom Gutachter angenommenen ca. 50 cm sei, ist diese Angabe nicht mit den Angaben im von ihm selbst vorgelegten Wesenstest vom 30. November 2017, wonach der Hund 48 cm groß sei, zu vereinbaren. Auch die vom Kläger dargestellten Abweichungen von rassetypischen Merkmalen bei der Farbe von Augen und Nasenschwamm werden im Gutachten nachvollziehbar mit der bei dem Hund vorliegenden Pigmentstörung erklärt. Der Hinweis des Klägers auf die „leicht überbaute und gerade nicht (…) leicht abfallende Rückenpartie“ steht nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch den Gutachter („kurzer Rücken, abfallende schräge kurze Kruppe, straffer Rücken mit leicht aufgezogener Lendenpartie, tiefe breite Brust“). Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren schließlich rügt, der Gutachter sei auf selbst beschriebene Abweichungen vom rassetypischen Erscheinungsbild nicht eingegangen, trifft dies nicht zu. Der Gutachter hat festgestellt, dass eine „sehr hoh(e) Übereinstimmung mit dem Rassestandard des American Stafforshire Terriers“ vorliege, und damit eine Gewichtung auch der abweichenden Merkmale vorgenommen.
Damit ist vom Kläger – selbst unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens – nicht aufgezeigt, dass das Gutachten des Sachverständigen F. so mangelhaft gewesen wäre, dass das Verwaltungsgericht ein neues Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, zumal sich das Gutachten im Ergebnis mit dem (für sich allein nicht hinreichend aussagekräftigen) DNA-Gutachten vom 12. Dezember 2017 deckt. Die Ablehnung seines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung war demnach nicht verfahrensfehlerhaft.
2. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Rechtliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Soweit der Kläger sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, sein Hund gehöre der Rasse der American Staffordshire Terrier an und sei dementsprechend ein Kampfhund der Kategorie I, dessen Haltung nach Art. 37 Abs. 1 LStVG einer Erlaubnis bedarf, kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden. Ernstliche Zweifel an der auf das schlüssige und aussagekräftige Sachverständigengutachten gestützten tatrichterlichen Beweiswürdigung wurden mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt (s.o.).
Auch der Hinweis des Klägers, sein Antrag auf ein Negativzeugnis sei als Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis auszulegen gewesen, wobei bereits das Staatsziel Tierschutz aufgrund der Folgen der Haltungsuntersagung für das Tier ein berechtigtes Interesse darstelle, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Eine Haltungserlaubnis war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der anwaltlich vertretene Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt, die Beklagte zur Erteilung einer Haltungserlaubnis zu verurteilen, sondern lediglich die Verpflichtung zur Erteilung eines Negativattestes begehrt, was angesichts der Behauptung, dass es sich beim Hund des Klägers lediglich um einen Hund der Kategorie II (§ 1 Abs. 2 KampfhundeVO) handele, auch Sinn machte. Eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf eine Haltungserlaubnis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG war daher nicht geboten. Im Übrigen kann dem Kläger auch keine Haltungserlaubnis erteilt werden, denn ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes hat er nicht dargelegt. Die Tatsache, dass bereits mit der Haltung begonnen wurde, kann für sich genommen nicht dazu führen, dass ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung entsteht, denn andernfalls liefe das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Art. 37 Abs. 1 LStVG in einer Vielzahl von Fällen leer. Dem Tierschutz kann in diesen Fällen nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 10 ZB 19.460 – juris Rn. 24; B.v. 15.1.2004 – 24 ZB 03. 2116 – juris Rn. 8).
Zu den weiteren im angegriffenen Bescheid vom 26. März 2018 enthaltenen Verfügungen (Maulkorbpflicht bzw. Zwangsgeldandrohungen) und den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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