Verwaltungsrecht

Heranziehung entfernterer Verwandter als Kostenpflichtige für Bestattungskosten

Aktenzeichen  M 12 K 16.327

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BestG Art. 14, Art. 15
BestV § 1, § 15, § 19
BayVwVfG BayVwVfG Art. 24
AGBGB Art. 71

 

Leitsatz

Die Gemeinde darf dann entferntere Verwandte als Kostenpflichtige für die Bestattungskosten heranziehen, wenn die Geltendmachung der Kosten gegenüber näheren Verwandten deshalb nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, weil diese im (europäischen) Ausland leben, nicht zahlungswillig sind, und die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung dort nicht möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung anwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, die Bestattungskosten für ihren am … Dezember 2012 in München (Krankenhaus …) verstorbenen Bruder … in Höhe von 2.326,50 Euro zu bezahlen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung betreffend die Bestattung ihres Bruders sind vorliegend erfüllt. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG. Danach kann die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG selbst oder durch vertraglich Beauftragte für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend waren.
Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat die Bestattung des Bruders der Klägerin in Auftrag gegeben, da weder die Klägerin noch die Tochter oder die Ehefrau des Verstorbenen ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben haben, selbst für die Bestattung zu sorgen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, indem sie unverzüglich, spätestens bis 27. Dezember 2012, einen Bestatter ihrer Wahl beauftragt. Der Klägerin teilte hierzu am 27. Dezember 2012 mit, es gäbe Familienangehörige 1. Grades und zwar eine Tochter und eine Ehefrau. Sie gab die Adressen der beiden Personen in Polen an. Die Klägerin wolle keine weiteren Mitteilungen in dieser Sache, sie wolle „ungern ihre Rechtsschutzversicherung bemühen müssen“.
Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als „Pflichtige“ im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG in Anspruch genommen. Dem Einwand der Klägerin, die Stadt müsse sich an die Ehefrau und Tochter halten, ist nicht zu folgen.
Die Klägerin ist als Schwester des Verstorbenen auch bestattungspflichtig gemäß Art. 15 BestG („Geschwister des Verstorbenen) i. V. m. §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 f) Bestattungsverordnung -BestV-. Der Klägerin ist daher zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet.
Die Inanspruchnahme der Klägerin scheitert nicht an Art.15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV, wonach die Gemeinde den Grad der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft berücksichtigen „soll“, wenn mehrere Bestattungspflichtige vorhanden sind. Verwaltungsrechtliche Sollvorschriften dieser Art sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur wenn Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwG, U. v.2.7.1992 – 5 C 39.90 – BVerwGE 90, 275/278). In den Fällen des Kostenersatzes nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann eine solche Ausnahme etwa dann vorliegen, wenn es der Beklagten nicht zumutbar ist oder es ersichtlich aussichtslos ist, die Bestattungskosten von vorrangig Bestattungspflichtigen einzufordern und einzutreiben.
Vorliegend hat die Beklagte vor der am 28. Dezember 2012 angeordneten Feuerbestattung erhebliche Ermittlungen angestellt, um Bestattungspflichtige zu ermitteln. Die Behörde muss im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts (Art. 24 BayVwVfG) Umständen, die sich bei vernünftiger Überlegung aufdrängen, nachgehen. Die Behörde hat in diesem Rahmen ein Aufklärungsermessen (VG Greifswald, U. v.13.1.1998 – 4 A 2013/96 – juris). Zu berücksichtigen ist, dass langwierige Ermittlungen die Bestattung unter Beachtung der sich aus § 19 BestV ergebenden Bestattungsfrist unnötig verzögern würden (Drescher in Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand April 2014, Kapitel 6, Erl.B6, Rn.51). Die Beklagte kann sich deshalb auf ihr zumutbare Maßnahmen beschränken (Vgl. Klingshirn in Klingshirn/Drescher/Thimet, a.a.O, Erl. XIX, Rn.4). Diesen Anforderungen hat die Beklagte Genüge getan, indem sie nach der Mitteilung über den Tod des Verstorbenen umfangreiche Ermittlungen einleitete und u. a. versuchte, mit dem Betreuer des Verstorbenen in Kontakt zu treten und um Auskünfte aus dem Geburtenbuch und dem Melderegister ersuchte. Am 19. Dezember 2012 hat auf Veranlassung der Beklagten die polnische Polizei die Ehefrau des Verstorbenen über dessen Tod unterrichtet und gebeten, dass sich diese mit der Beklagten in Verbindung setzt (Bl. 24 BA). Die Ehefrau hat darauf nicht reagiert. Die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten haben ohnehin schon dazu geführt, dass die Feuerbestattung des am 9. Dezember 2012 Verstorbenen erst am 28. Dezember 2012 von der Beklagten angeordnet werden konnte und die Frist des § 19 Abs.1 Satz 1 BestV weit überschritten war.
Auch nach der vollzogenen Bestattung hat sich die Beklagte weiter bemüht, die Kosten der Ersatzvornahme auch von den ebenfalls bestattungspflichtigen und an sich vorrangigen Angehörigen in Polen (Ehefrau und Tochter) zu erlangen. Sie hat nach der Anordnung der Feuerbestattung mit jeweils zwei Schreiben die Ehefrau (Schreiben vom 12.11.2013 und 7.1.2014) und die Tochter des Verstorbenen (Schreiben vom 17.3.2014 und 3.9.2014) auf ihre Bestattungspflicht und die damit verbundene Kostentragungspflicht hingewiesen. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt.
Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Geltendmachung der Bestattungskosten gegenüber der Mutter oder der Tochter in Polen unzumutbar bzw. aussichtslos ist.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die Schreiben an die Ehefrau und die Tochter nicht nach den Vorschriften des BayVwZVG zugestellt hat. Die Wahl der Art der Bekanntmachung fällt in ihr Aufklärungsermessen. Jedenfalls die Ehefrau hatte durch die Polizei Kenntnis vom Tod des Ehemannes und hat sich nicht um die Bestattung gekümmert. Es ergeben sich auch keine Gesichtspunkte dafür, warum zwei Briefe der Beklagten hätten bei den Empfängern nicht ankommen sollen.
Unzumutbar für die Beklagte ist die Geltendmachung der Kosten gegenüber der Ehefrau und der Tochter deshalb, weil die Vollstreckung einer öffentlich – rechtlichen Forderung (die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG) im (europäischen) Ausland nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Mit der Verordnung 805/2004/EG wurde ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen für Zivil- und Handelssachen eingeführt. Für öffentlichrechtliche Forderungen nach dem Bestattungsgesetz gilt die Verordnung nicht. Es ist der Beklagten auch nicht zuzumuten – wie vom Prozessbevollmächtigten erwähnt -, gegen die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen zivilrechtlich vorzugehen, um dann die Forderung vollstrecken zu können. Die Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht stellen öffentlichrechtliche Pflichten dar, die durch das Zivilrecht nicht verdrängt werden (BVerwG, B. v.19.8.1994 – 1 B 149/94 – juris Rn.5). Es obliegt nicht der Beklagten, ggf. zivilrechtliche Regressansprüche gegenüber den Erben geltend zu machen und zu diesem Zweck weitergehende Nachforschungen zu betreiben, ob der Verstorbene weiteres Vermögen hinterlassen hat und wer Erbe geworden ist. Es obliegt vielmehr den für die Kosten der Bestattung in Anspruch genommenen Angehörigen, durch entsprechende Nachforschungen zu klären, ob zum Zeitpunkt des Todesfalls die für die Bestattung notwendigen Geldmittel vorhanden waren, so dass ggf. ein Rückgriffsanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht werden kann (BayVGH, B. v. 8.6.2015 – 4 ZB 15.364 – juris).
Soweit Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellt („kann“), handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d. h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Einer Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es hier nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (BayVGH vom 9. Juni 2008 – 4 ZB 07.2815 Rdnr. 6). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor.
Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.9.2001 – 1 S 974/01 – juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.11.2007 – 1 S 2720/06 – juris). Der Kostenrahmen darf hierbei den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten. Vorliegend handelt es sich durchweg um notwendige Kosten, die auch gem. § 74 SGB XII erstattungsfähig wären. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Eigenleistungen des städtischen Bestattungsunternehmens und den verauslagten Gebühren der Beklagten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen, dass die geltend gemachten Kosten nicht notwendig im Sinne obengenannter Vorschrift wären.
Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht gem. Art. 71 Abs. 1 AGBGB erloschen. Danach erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlichrechtlichen Ansprüche einer bayerischen Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren, Art. 71 Abs.1 Nr.1 AGBGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, nicht jedoch vor Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend ist der Anspruch gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG frühestens mit der Bestattung des Verstorbenen am … Dezember 2012 entstanden, so dass der am 17. Dezember 2015 erlassene und dem Prozessbevollmächtigten am … Dezember 2015 zugestellte Bescheid (Klageerhebung vom …1.2016 an das Gericht) die 3-Jahres-Frist wahrt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 2.376,50 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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