Verwaltungsrecht

Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen

Aktenzeichen  M 6 K 16.2447

Datum:
11.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 3
RFinStV § 8
VwGO VwGO § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Ein bloßes Schweigen der Landesrundfunkanstalt auf vom Kläger geäußerte Rechtsmeinungen konnte nicht zum Abschluss einer rechtsverbindlichen Vereinbarung führen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Der sog. „UCC – Uniform Commercial Code“ (deutsch etwa: „Einheitliches Handelsgesetzbuch“) erzeugt weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Freistaat Bayern Rechtswirkungen und kann daher der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen nicht entgegengehalten werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher ohne Erfolg.
Soweit der Kläger vom Beklagten im Wege einer allgemeinen Leistungsklage die Rückerstattung gezahlter insgesamt i… EUR fordert, ist diese unzulässig. Mangels vor Anrufung des Verwaltungsgerichts an den Kläger selbst gerichteten Rückforderungsbegehrens fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit der Kläger im Sinne einer vorbeugenden Unterlassungsklage verlangt, der Beklagte solle ihn ab sofort in Ruhe lassen, insbesondere keine Rundfunkbeiträge mehr von ihm fordern oder gar mittels Bescheiden festsetzen, liegt ebenfalls eine unzulässige Klage vor. Der Kläger ist auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen.
Die gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. Mai 2015 und vom 4. März 2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2016 erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung hierfür wird zunächst auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2016 verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist anzumerken, dass eine vom Kläger für sich in Anspruch genommene „konkludente Vereinbarung“ mit dem Beklagten des Inhalts, dass er diesem keine Rundfunkbeiträge für seine Wohnung schulde, nicht zustande gekommen ist. Der Beklagte hätte in der vorliegenden Rechtsmaterie des öffentlichen Abgabenrechts schon gar keine solche Vereinbarung treffen dürfen und es fehlte auch an jeglicher Erklärung des Beklagten, eine solche Vereinbarung mit dem Kläger abschließen zu wollen. Ein bloßes Schweigen des Beklagten auf vom Kläger geäußerte Rechtsmeinungen (wie etwa im Schreiben vom …5.2015) konnte auch nicht zum Abschluss einer rechtsverbindlichen Vereinbarung führen. Der sog. „UCC – Uniform Commercial Code“ (deutsch etwa: „Einheitliches Handelsgesetzbuch“), den der Kläger hierfür für sich in Anspruch nehmen möchte, ist per se gar keine Rechtsnorm, sondern stellt nur einen Entwurf eines für das ganze Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika geltenden vereinheitlichten Handelsrechts dar, wurde aber nicht einmal dort von allen Bundesstaaten vollständig und einheitlich übernommen (vgl. hierzu: https://de.wikipedia.org/wiki/Uniform_Commercial_Code) und kann als solcher weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Freistaat Bayern, und damit dem Zuständigkeitsgebiet des Beklagten als Landesrundfunkanstalt, Rechtswirkungen erzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 790,80 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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