Verwaltungsrecht

Herkunftsland: Sierra Leone, , Hepatitis B

Aktenzeichen  M 30 K 17.45725

Datum:
11.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16429
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG ist das Verfahren nach der insoweit teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung durch die Prozessbevollmächtigte einzustellen und der angegriffene Bescheid insoweit rechtskräftig geworden.
Die zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 28. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Sierra Leone.
1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.
a) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind davon nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Heimatstaat wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert. Es ist aber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben‚ die dazu führen‚ dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände‚ die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Von einer konkreten Gefahr ist in Krankheitsfällen dann auszugehen, wenn die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris; BVerwG‚ U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – NVwZ 2007, 712).
Allerdings hat der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG glaubhaft zu machen. Diese soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG an ein ärztliches Attest sind dabei auf die Substantiierung der Voraussetzungen an ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu übertragen (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn 7 m.w.N.; B.v. 4.10.2018 – 15 ZB 18.32354 – beckonline; B.v. 26.4.2018 – 9 ZB 18.30178 – juris). Dies ergibt sich seit der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 21. August 2019 auch ausdrücklich aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.
Die Überprüfung, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen diesen Anforderungen entsprechen, ist dabei Aufgabe des erkennenden Gerichts. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – beckonline).
b) Die beim Kläger diagnostizierte chronische Hepatitis B-Infektion, die mit Tenofovir behandelt wird, führt beim Kläger nicht dazu, dass eine Rückkehr nach Sierra Leone eine erhebliche bis gar lebensbedrohliche Verschlechterung nach sich ziehen wird.
(1) Ob die im Verfahren vorgelegten Arztbriefe und Atteste für sich genommen bzw. in ihrer Gesamtschau den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entgegen der Auffassung der Beklagten genügen könnten, kann vorliegend dahinstehen.
(2) Bei einer chronischen Hepatitis B-Infektion handelt es sich in Sierra Leone aufgrund der großen Verbreitung dieser Erkrankung um eine allgemeine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, die eine – allerdings nicht existierende – ausländerpolitische Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG erfordern würde (vgl. VG München, U.v. 13.3.2017 – M 21 K 16.34574 -; U.v. 18.12.2017 – M 21 K 17.47357, beide nicht veröffentlicht).
(3) Es ist vorliegend auch nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr des Klägers eine derart schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Situation für dessen Gesundheit bedeuten würde, dass bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung trotz Fehlen einer solchen ausländerpolitischen Entscheidung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen wäre.
Schließlich sind in Sierra Leone sowohl die erforderlichen Laborkontrollen als auch die Medikation grundsätzlich erhältlich (vgl. u.a. VG München, U.v. 14.11.2018 – M 30 K 17.43949 – nicht veröffentlicht). Nach einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra vom 23. Februar 2015 an das Bundesamt können bei einer Hepatitis B-Erkrankung Leberwerte in Sierra Leone kontrolliert werden, wobei die Kosten wahrscheinlich nicht sehr hoch seien. Auch nach einer weiteren Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra vom 26. September 2017 an das Bundesamt ist die Behandlung von Hepatitis B in Sierra Leone möglich. Die Medikamente müssten teilweise importiert werden. Medikamente zur Behandlung von Hepatitis seien in Sierra Leone vorhanden und nach dortigen Maßstäben eher preisgünstig. Der Erwerb solcher Medikamente stelle insofern keine außergewöhnliche Belastung dar.
Stellt der notwendige Erwerb aber noch keine außergewöhnliche Belastung dar, ist der erwerbsfähige, junge Kläger durchaus keiner individuell derart gefahrerhöhten Situation ausgesetzt, die eine verfassungskonforme Auslegung nach sich ziehen würde, vom Erfordernis einer ausländerpolitischen Entscheidung in Bezug auf die allgemeine Gefahr durch Hepatitis B abzusehen.
2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nicht zu bejahen.
Zwar wird der Kläger bei einer Rückkehr auf die schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Sierra Leone treffen (a)). Es wird ihm dennoch möglich sein, sein Existenzminimum zu sichern und dabei auch die erforderlichen Medikamente zu erhalten (b)).
a) Sierra Leone gehört trotz seines Rohstoffreichtums zu den ärmsten Ländern der Erde. Nach den Jahren des Bürgerkriegs erholt sich das Land wirtschaftlich nur langsam. Sierra Leone ist eines der am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung. Das Land ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,2 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 539,1 US-Dollar (FCDO, Foreign, Commonwealth & Development Office, Economic Factsheet, Stand Oktober 2020) eines der ärmsten Länder der Welt und belegt nach dem Human Development Index von 2019 Rang 181 der 189 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 70%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 1,25 bis 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung; die Arbeitslosenrate im Land ist sehr hoch wobei die Jungendarbeitslosigkeit ein besonderes Problem darstellt (Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2020 – Sierra Leone Country Report, Gütersloh, Bertelsmann Stiftung, 2020; Westphal in LIPortal, Sierra Leone, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Stand Dezember 2020). Staatliche oder nichtstaatliche finanzielle Fördermöglichkeiten wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe existieren nicht. Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen sind ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen bieten in der Regel keine konkreten Hilfen zum Lebensunterhalt. Die Wirtschaft wird mit etwa 57,4% am Bruttoinlandsprodukt vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert; der Dienstleistungssektor trägt mit 32,8% und der Industriesektor mit 5,6% zum Bruttoinlandsprodukt bei (FCDO ebd.). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 4.7.2018). Ungelernten Arbeitslosen gelingt es nur durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z.B. im Transportwesen), Kleinhandel (z.B. Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnlichen Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen (vgl. zu damals noch prekäreren Verhältnissen: OVG NRW, B.v. 6.9.2007 – 11 A 633/05.A – juris Rn 28). Die Lebensumstände in Sierra Leone sind also als äußerst schwierig zu bezeichnen, aber anzunehmen, dass sich ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in Sierra Leone ein Existenzminimum – wenn auch nur durch Gelegenheitsjobs – erwirtschaften kann. (vgl. std. Rspr. der Kammer; VG Regensburg, U.v. 11.02.2019 – RN 14 K 17.3514 – juris).
b) Dem Kläger wird es bei Rückkehr nach Sierra Leone möglich sein, für sich sein Existenzminimum sowie die Kosten für die ständige Medikation durch Tenofovir zu erwirtschaften.
Der junge Kläger ist in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt und kann neben der zehnjährigen Schulbildung auf Erfahrung in der Arbeit in der väterlichen Landwirtschaft bzw. während seiner Reise durch Afrika mit Gelegenheitsarbeiten wie Beladen von LKWs etc. zurückblicken. Insbesondere steht dem Kläger bei Rückkehr nach Sierra Leone offen, von seiner derzeitigen Erfahrung in der Ausbildung zum Pflegefachmann profitieren und in dem Bereich eine berufliche Tätigkeit zu suchen und zu erlangen.
Die klägerischen Angaben gegenüber dem Bundesamt zu einer Verfolgung durch die Poro Society haben sich in der mündlichen Verhandlung als Falschangaben herausgestellt. Somit hat der Kläger bei Rückkehr nach Sierra Leone insoweit keine besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Soweit er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Plantage seines Vaters, auf die sein Onkel nach dessen Tod Ansprüche erhoben hätte, und die des Onkels abgebrannt zu haben, hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Jedenfalls droht dem Kläger – selbst bei Wahrunterstellung – aber nicht, in einer Großstadt von seinem Onkel gefunden zu werden. Schließlich existiert in Sierra Leone kein ausreichendes Melderegister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017). Zudem wäre dem Onkel bereits nicht bekannt, ob sich der Kläger überhaupt in Sierra Leone aufhält. Wie das Auffinden von Personen gelingen soll, vermag das Gericht trotz der verhältnismäßig geringen Landesgröße Sierra Leones nachzuvollziehen. Dabei ist zu unterstellen, dass gewisse, immer wieder berichtete VoodooPraktiken u.ä. dem Bereich des Okkulten und des Aberglaubens zuzuordnen sind und zur Überzeugung des Gerichts nicht funktionieren.
Dass dem Kläger nicht möglich sein wird, sich die – nach Angaben des Auswärtigen Amtes nach dortigen Maßstäben preisgünstige – Medikation durch Tenofovir zu finanzieren, vermag das Gericht noch nicht zu erkennen.
Soweit in der Auskunft vom 26. September 2017 ergänzend auf die allgemeine Problematik von fehlenden regelmäßigen Einkommen und dadurch entstehenden periodischen Finanzierungsengpässen und üblicherweise sehr wichtige familiäre Unterstützung hingewiesen wird, steht dies vorliegend der Annahme, der Kläger können den erforderlichen regelmäßigen Zugang zu Tenofovir erhalten, nicht entgegen. Zum einen erachtet es das Gericht als durchaus wahrscheinlich, dass der Kläger auch auf sich alleine gestellt unter dem zumutbaren hohen Maß an Eigeninitiative über das Existenzminimum hinaus genügend Geld für die preisgünstige Medikation erwirtschaften können wird. Zudem leben in Sierra Leone noch klägerischen Angaben zufolge mehrere Schwestern sowie ein Bruder des Klägers, die den Kläger bei Engpässen in gewisser Weise unterstützen können. Zwar will der Kläger zu diesen keinen Kontakt mehr haben, berichtete in der mündlichen Verhandlung aber davon, über Umwege vom Tod einer Schwester erfahren zu haben. Das Gericht ist überzeugt davon, dass es dem Kläger gelingen wird, tatsächlich Kontakt zu seinen Geschwistern aufzubauen, ohne dabei seinen Onkel auf den Plan zu rufen. Dabei legt das Gericht zugrunde, dass nicht zu erwarten ist, dass die Geschwister dem Onkel etwas von einer Kontaktaufnahme des Klägers erzählen würden, wurden sie doch schließlich auch vom Onkel um ihren Erbanteil gebracht.
Auch infolge der notwendigen Finanzierung von Tenofovir wird der Kläger nicht in eine derartige Notlage geraten, in der er sein Existenzminimum nicht mehr sichern können wird und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründet wäre.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO
abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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