Verwaltungsrecht

Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung zum 1. Dezember 2020, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 5 K 20.6183

Datum:
4.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15814
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84
BayBG Art. 62
BayBG Art. 63 Abs. 2
BayBG Art. 143 Abs. 1

 

Leitsatz

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Die Klage ist bereits wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Nach allgemeiner Auffassung fehlt einer Klage, die auf gerichtlichen Rechtsschutz gerichtet ist, das Rechtsschutzinteresse dann, wenn der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Dies ist hier der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit Ablauf des … November 2020 die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestandseintritt nach Art. 62 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erreicht (für den Geburtsjahrgang 1955: 65 Jahre und neun Monate) und ist mit Wirkung zum … Dezember 2020 in den Ruhestand getreten.
Der Kläger hat daher kein Bedürfnis mehr nach der Inanspruchnahme von Rechtsschutz, da seinem Begehren auf Hinausschieben des Ruhestands nur stattgegeben werden kann, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist (BayVGH, B.v. 25.9.2008 – 3 AE 08.2500 – juris Rn. 14; B.v. 30.8.2007 – 3 CE 07.2028 – juris Rn. 14; B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928 – juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 26.2.2018 – 4 S 484/18 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 23.6.2020 – M 5 K 19.2836 – juris Rn. 28; B.v. 3.1.2011 – M 5 E 10.5852 – juris Rn. 10).
Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand ist das Beamtenverhältnis zum Beklagten nach § 21 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamStG) beendet. Der Kläger befindet sich daher nicht mehr in einem aktiven und damit bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen verlängerbaren Dienstverhältnis. Dem Begehren des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestands kann daher nicht mehr stattgegeben werden. Mit Eintritt in den Ruhestand ist ein Hinausschieben rechtlich nicht mehr möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Hamburg, B.v. 26.8.2011 – 1 Bs 104/11 – IÖD 2011, 246, juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.8.2007 – 3 CE 07.2028 – juris Rn. 14).
Nach der Versetzung in den Ruhestand bedürfte es für die erneute Begründung eines (aktiven) Beamtenverhältnisses einer Ernennung, für die aber nach dem Erreichen der Altersgrenze keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Vielmehr müsste ein Beamter, wenn er nach dem Erreichen der Altersgrenze berufen worden wäre, gem. § 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG sofort wieder entlassen werden (VG Gießen, U.v. 15.8.2012 – 5 K 127/12.Gi – juris Rn. 16; VG München, U.v. 13.11.2013 – M 5 K 12.2264). Eine Reaktivierung von Beamten, die die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestandseintritt erreicht haben, ist anders als bei Beamten, die einstweilig in Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt worden sind (Art. 65, 68 ff. BayBG), nicht vorgesehen.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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