Verwaltungsrecht

Hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeit

Aktenzeichen  AN 2 E 19.01657

Datum:
23.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28556
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Der Bewerberverfahrensanspruch im beamtenrechtlichen Verfahren ist mangels hinreichender Dokumentation des betreffenden Auswahlprozesses verletzt und damit der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich.  (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anordnungsgrund liegt in der besondere Dringlichkeit aufgrund der beabsichtigten Ernennung der Mitkonkurrentin.  (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, der jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Die Auswahlentscheidung muss ermessens- und beurteilungsfehlerfrei erfolgen (BVerfG BeckRS 2009, 30491).  (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Mangels hinreichender Dokumentation des Auswahlprozesses ist der Bewerberverfahrensanspruch in vorliegendem Fall verletzt. Der Berufungsausschuss selbst hat zumindest summarisch eine Dokumentation des Auswahlprozesses vorzunehmen. Nachträgliche Sitzungen und Protokollierungen durch Personen die nicht Mitglieder des Berufungsausschusses sind oder ein Bericht des Ausschussvorsitzenden genügen diesen Anforderungen nicht.  (Rn. 37 – 46) (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
5. Liegt eine ausreichende Dokumentation des zuständigen Gremiums nicht vor, ist davon auszugehen, dass die Ernennung der Antragstellerin möglich erscheint. Dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin in den vorher durchgeführten aber aufgehobenen Verfahren Probevorlesungen gehalten hat.  (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die an der Technischen Hochschule … ausgeschriebene Professur der Besoldungsgruppe W 2 für das Lehrgebiet Technisches Englisch und Wirtschaftsenglisch durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu besetzen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 36.856,16 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung einer Professur der Besoldungsgruppe W 2 für das Lehrgebiet Technisches Englisch und Wirtschaftsenglisch an der Fakultät Angewandte Mathematik, Physik und Allgemeinwissenschaften an der Technischen Hochschule …
Die Hochschule veröffentlichte am 31. Oktober 2018 unter anderem in der Wochenzeitschrift DIE ZEIT die nachfolgende Ausschreibung:
„Die Technische Hochschule … ist bundesweit eine der größten Hochschulen ihrer Art und ist bekannt für das breite Studienangebot, die interdisziplinäre Forschung, anwendungsorientierte Lehre und internationale Ausrichtung.
An der Fakultät Angewandte Mathematik, Physik und Allgemeinwissenschaften ist zum 1. Oktober 2019 (Wintersemester 2019 / 2020) oder später eine Professur der BesGr W2 für das Lehrgebiet Technisches Englisch und Wirtschaftsenglisch zu besetzen.
Die Bewerberin/Der Bewerber soll die Ausbildung in der Fachsprache Englisch in verschiedenen Studiengängen der Technischen Hochschule … übernehmen und koordinieren. Hierzu sind nachgewiesene fundierte Kenntnisse in einer oder mehreren technischen Fachsprachen und in Wirtschaftsenglisch Grundbedingung sowie nachgewiesene Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 oder als Muttersprache. Zudem wird internationale Berufserfahrung und/oder Lehrerfahrung in Englisch als Fremdsprache erwartet. Die Bewerberin/Der Bewerber engagiert sich in der akademischen Selbstverwaltung der Fakultät und wird an der Administration des Institutes für Sprachen und Interkulturelle Kompetenz (Language Center) der Technischen Hochschule mitwirken.
Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Nachweise über den beruflichen Werdegang und die wissenschaftlichen Arbeiten) bis 30. November 2018 bei dem Dekan der Fakultät Angewandte Mathematik, Physik und Allgemeinwissenschaften (Tel. 0911 5880-1259) der Technischen Hochschule … Nähere Einzelheiten, insbesondere zu den Einstellungsvoraussetzungen, finden Sie auf der Homepage der Technischen Hochschule … unter www.th- …de/stellenangebote“
Auf die Ausschreibung hin gingen 22 Bewerbungen ein. Die Bewerbungen standen den Mitgliedern des Berufungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder wurden zur Auswahlsitzung am 19. Dezember 2018 eingeladen. An dieser ersten Sitzung des Berufungsausschusses nahmen ausweislich der Anwesenheitsliste fünf Mitglieder teil (der Vorsitzende, die Studiendekanin, ein weiterer Professor, die Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie der Vertreter der Studierenden). Vier weitere Mitglieder nahmen nicht teil. Die Anwesenheitsliste dieser ersten Sitzung enthält – im Gegensatz zur Anwesenheitsliste der zweiten Sitzung – nur acht Namen. Die externe Gutachterin … ist auf der ersten Anwesenheitsliste nicht aufgeführt.
Die Ergebnisniederschrift der ersten Sitzung des Berufungsausschusses am 19. Dezember 2018 (Bl. 234 d. Behördenakte) beinhaltet neben der Uhrzeit sowie der Anwesenheitsliste lediglich den folgenden Absatz:
„Der Vorsitzende begrüßt alle Teilnehmer/innen und eröffnet die Sitzung.
Die Teilnehmer einigen sich darauf, die Bewerberinnen (5) [ …],
(6) [ …] und (19) [ …] auf Grund ihrer Qualifizierungen zu einem Probevortrag und einem weiteren Gespräch am 4.4.2019 einzuladen.
Das Pflichtthema für die Probevorträge lautet „Carbon Footprint“.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung und bedankt sich bei den Teilnehmenden.“
Weitere Inhalte dieser Sitzung wurden in der Ergebnisniederschrift nicht festgehalten.
Am 30. Januar 2019 trafen sich der Justiziar, der Vorsitzende des Berufungsausschusses sowie zwei Mitarbeiter der Personalabteilung, um wie im „Bericht über die Durchführung und Ergebnisse des Berufungsverfahrens für das Lehrgebiet Technisches Englisch und Wirtschaftsenglisch an der Fakultät Angewandte Mathematik, Physik und Allgemeinwissenschaften“ vom 7. Mai 2019 (Bl. 221 d. Behördenakte) festgehalten, „die Auswahl durch eine ergänzende Besprechung mit dem Justiziariat zu bestätigen“. In dem Protokoll betreffend die Sitzung vom 30. Januar 2019 wurde bezüglich jedes Bewerbers in Form einer Tabelle festgehalten, ob dieser die Anforderungskriterien der Stellenausschreibung erfüllt oder nicht. Dementsprechend wurden die Zeichen „+“ für „Kriterium erfüllt“ und „0“ für „Kriterium nicht erfüllt“ vergeben.
Die Spalte der Antragstellerin gibt Folgendes wieder:
Name
Vorname
nachgewiesene fundierte Kenntnisse in einer oder mehreren technischen Fachsprachen UND Wirtschaftsenglisch
nachgewiesene Sprachkenntnisse Niveau C2 oder Muttersprache
internationale Berufserfahrung
und/oder Lehrerfahrung in Englisch
einschlägige Berufserfahrung im künftigen Lehrgebiet
Bemerkungen
20
Dr. …

0
+ (C2)
0
+
0
keine technische Fachsprache(n) keine relevanten Leistungen/Erfahrungen (ausschließlich Nachweise Bereich des Films und Fernsehens)
Das Protokoll über die Sitzung vom 30. Januar 2019 gibt als Ergebnis wieder:
„Aufgrund der objektiven und subjektiven Kriterien des Anforderungsprofils unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistungen werden folgende Bewerberinnen für den engeren Bewerberkreis ausgewählt:
5 Frau Dr. …
6 Frau Dr. …
19 Frau Dr. …
Nach Durchführung der Probevorlesungen sowie einer weiteren Beratung des Berufungsausschusses am 4. April 2019 beschloss der Berufungsausschuss den folgenden Berufungsvorschlag:
Listenplatz 1: Dr. … Listenplatz 2: Dr. … Frau Dr. … hatte ihre Bewerbung bereits vor den Probevorlesungen zurückgezogen.
Die Hochschule informierte im Anschluss die unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber, indem sie schriftliche Absagen versandte. Das entsprechende Schreiben an die Antragstellerin vom 29. Juli 2019 (Bl. 93 d. Gerichtsakte) enthält keine inhaltlichen Angaben zu dem Auswahlprozess.
Derzeit ist die ausgeschriebene Professur nicht besetzt, insbesondere ist die Beigeladene bis-lang nicht ernannt worden.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. August 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tage,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an der Fakultät Angewandte Mathematik, Physik und Allgemeinwissenschaften zum 1. Oktober 2019 (Wintersemester 2018/2019) oder später ausgeschriebene Stelle einer Professur der BesGr W2 für das Lehrgebiet Technisches Englisch und Wirtschaftsenglisch mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Antragsgegner bereits im Herbst 2016 eine wortlautgleiche Ausschreibung veröffentlicht habe, wonach eine Professur für das Lehrgebiet Technisches Englisch und Wirtschaftsenglisch zu besetzen gewesen sei. Die Antragstellerin habe sich bereits damals mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 auf diese Stelle beworben. Sie habe am 15. November 2016 im Rahmen des Bewerbungsverfahrens einen Probevortrag gehalten und sei von den beiden Gutachtern auf Listenplatz eins gesetzt worden. Ihr sei daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2017 mitgeteilt worden, dass die Professur neu ausgeschrieben werde.
Am 11. Mai 2017 habe der Antragsgegner erneut eine wortlautgleiche Ausschreibung bezüglich der Professur für das Lehrgebiet Technisches Englisch und Wirtschaftsenglisch veröffentlicht. Wiederum habe sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juni 2017 beworben. Abermals habe die Antragstellerin eine Absage bekommen. Ihr sei mit Schreiben vom 3. September 2017 (Bl. 53 d. Gerichtsakte) mitgeteilt worden, dass das Berufungsverfahren aus formalen Gründen eingestellt worden sei und die Professur erneut ausgeschrieben werde. Daraufhin habe der Antragsgegner am 31. Oktober 2018 die oben abgedruckte Stellenausschreibung erneut veröffentlicht.
Die Antragstellerin weist darauf hin, dass es sich jeweils um dieselbe Stelle gehandelt habe. Eine neue Gewichtung im Vergleich zu den vorangegangenen Ausschreibungen sei nicht aus dem Ausschreibungstext ersichtlich gewesen und auch nicht dokumentiert worden.
Des Weiteren macht die Antragstellerin geltend, dass der Berufungsausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. So seien bei der ersten Sitzung, in der die Auswahlentscheidung bezüglich der Antragstellerin getroffen worden sei, nur sechs von neun Professoren anwesend gewesen.
Zudem sei zu beachten, dass die Entscheidung des Berufungsausschusses vom 19. Dezember 2018 nicht dokumentiert worden sei. Lediglich im Nachgang habe man unter Beteiligung des Vorsitzenden des Berufungsausschusses eine Dokumentation am 30. Januar 2019 angefertigt. Dies habe jedoch eineinhalb Monate nach der Sitzung stattgefunden.
Die veröffentlichten Stellenausschreibungen aus den Jahren 2016 bis 2018 sind wortlautgleich (bis auf die unterschiedlichen Daten des jeweiligen Semesterbeginns und Einsendeschlusses) veröffentlicht worden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, dass die vorangegangenen Ausschreibungen (Erstausschreibung: 22. Januar 2015; erste Wiederholungsausschreibung: 17. September 2015; zweite Wiederholungsausschreibung: 8. September 2016; dritte Wiederholungsausschreibung: 11. Mai 2017) wegen formaler Fehler abgebrochen worden und somit für das streitgegenständliche Verfahren nicht mehr verwertbar seien.
Des Weiteren teilte der Antragsgegner mit, dass nicht bestritten werde, dass sich die Antragstellerin auf die zweite Wiederholungsausschreibung beworben habe und von den jeweiligen Gutachtern für den Listenplatz eins vorgeschlagen worden sei. Gegen die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Mitteilung, dass die Stelle erneut ausgeschrieben werde, sei die Antragstellerin nicht rechtlich vorgegangen.
Die Neuausschreibung im Jahr 2018 sei unter neuer Gewichtung des Anforderungsprofils und erhöhter Bedeutung von Technischem Englisch sowie praxisbezogenen Erfahrungen erfolgt.
Der Berufungsausschuss sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Gruppe der Professoren habe die Mehrheit gehabt, sodass der Berufungsausschuss mit fünf anwesenden Mitgliedern auch am 19. Dezember 2018 beschlussfähig gewesen sei.
Die Vorabprüfung aller Bewerbungen sei am 19. Dezember 2018 durch den Berufungsausschuss erfolgt. Im Nachgang sei diese Vorabprüfung zwecks ordnungsgemäßer Protokollierung und nochmaliger Kontrolle am 30. Januar 2019 unter Beteiligung des Vorsitzenden des Berufungsausschusses dokumentiert worden.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 erläutert der Antragsgegner, dass die Auswahlentscheidung in Form von Notizen am Sitzungstag festgehalten worden sei, sodass eine Dokumentation erfolgt sei. In keinster Weise sei erst nach der Auswahlentscheidung ein Erinnerungsprotokoll erstellt worden. Eine Dokumentation der Gründe für die getroffene Entscheidung zur Einladung zu den Probevorlesungen in der Sitzung der Berufungskommission vom 19. Dezember 2019 sei in einer Ergebnisniederschrift erfolgt. Ferner seien Notizen aufgezeichnet worden, die für das Protokoll vom 30. Januar 2019 genutzt worden und nach entsprechender Dokumentation nicht weiter aufgehoben worden seien. Ferner gelte es zu berücksichtigen, dass zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 30. Januar 2019 die vorlesungsfreie Zeit gelegen habe, sodass eine Reinschrift der Dokumentation der Gründe mit den sich selbst gesetzten Ansprüchen für die Berufungsakte erst am 30. Januar 2019 erstellt worden sei.
Mit Beschluss vom 30. August 2019 ist die ausgewählte Bewerberin beigeladen worden. Sie hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
1. Antragsgegner ist richtigerweise gemäß Art. 12 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHschG) der Freistaat Bayern, von dessen Heranziehung als Antragsgegner das Gericht im Wege der Auslegung ausgeht.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund, als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, 2018, § 123 Rn. 26). Ein Anordnungsgrund besteht, da aufgrund der beabsichtigten Ernennung der Beigeladenen besondere Dringlichkeit gegeben ist. Der Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin lässt sich nach der bisherigen, verfassungsrechtlich nicht beanstandeten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern. Wird die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache in Form der Bescheidungsklage versagt (BVerfG, B.v. 29. 7. 2003 – 2 BvR 311/03 – juris Rn. 11). Die Bewerberverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn das Auswahlverfahren endgültig abgeschlossen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass das Amt unwiderruflich vergeben ist (BVerwG, U.v. 4.11.2010 − 2 C 16/09 – juris Rn. 27). Nach Abschluss des Berufungsverfahrens steht die Ernennung der Beigeladenen durch die Hochschule – vorbehaltlich des Ausgangs dieses Eilverfahrens – unmittelbar bevor, sodass ein Anordnungsgrund besteht.
3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der sogenannte Bewerberverfahrensanspruch (BVerfG, B.v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – juris Rn. 10). Dies dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stelle. Berücksichtigt wird auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Begründet wird ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 51/86 – juris Rn. 23). Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen (BayVGH, B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – juris Rn. 20). Der unterlegene Bewerber kann zwar nicht die Feststellung begehren, dass er anstelle des ausgewählten Bewerbers zum Zuge kommen müsse. Er kann jedoch eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen, wenn die Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, da seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 13). Bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung hat das Gericht hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, sodass lediglich geprüft werden kann, ob die Auswahlentscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18).
b) Der Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin ist mangels hinreichender Dokumentation des sie betreffenden Auswahlprozesses verletzt.
Infolge des Bewerberverfahrensanspruches der Kandidaten einerseits und des Prinzips der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG andererseits muss sich die Berufungskommission mit den Bewerbungsunterlagen jedes Bewerbers sachgerecht befassen. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass über seine Aufnahme in die Vorschlagsliste rechts- und ermessensfehlerfrei entschieden wird. Aus diesem Grund besteht für die Berufungskommission auch die Notwendigkeit, die Entscheidung, bestimmte Kandidaten nicht in den engeren Kreis aufzunehmen, sorgfältig zu begründen. Pauschalurteile reichen hierfür nicht aus (Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Auflage 2017, S. 173 Rn. 94). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris Rn. 14). Auch in einem frühen Stadium eines Verfahrens zur Besetzung einer Professur mit einer Vielzahl von Bewerbern, in dem anhand leicht zu überprüfender Kriterien die Zahl der Bewerber auf einen Kreis zu beschränken ist, der eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Qualifikation der einzelnen verbliebenen Kandidaten zulässt, kann das Entscheidungsgremium nicht davon entbunden werden, die Gesamtqualifikation der einzelnen Bewerber wenigstens summarisch zu vergleichen (VGH München, B.v. 18.4.2012 – 7 CE 12.166 – juris Rn. 33).
Eine Dokumentation des Berufungsausschusses hinsichtlich des die Antragstellerin betreffenden Auswahlprozesses am 19. Dezember 2018 findet sich in der Behördenakte nicht.
Gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHschPG) bildet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung einen Berufungsausschuss. Der Berufungsausschuss stellt gemäß Satz 5 unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag auf. Nach § 42 Abs. 1 Grundordnung der Technischen Hochschule … (GO) prüft der Berufungsausschuss, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 BayHschPG vorliegen und die Bewerber fachlich, persönlich und pädagogisch geeignet sind. Zuständiges Gremium hinsichtlich der Auswahlentscheidung ist somit der Berufungsausschuss. Dieser muss seine Auswahlentscheidung – wie oben dargelegt – in hinreichender Weise schriftlich fixieren.
In der Behördenakte findet sich neben der oben abgedruckten „Ergebnisniederschrift der 1. Sitzung des Berufungsausschusses Englisch am 19.12.2018“ jedoch keine Dokumentation des Berufungsausschusses selbst hinsichtlich des Auswahlprozesses.
Insbesondere stellt das „Protokoll über die Prüfung der Berufungsvoraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Ausschreibung des Lehrgebietes Technisches Englisch und Wirtschaftsenglisch (BV-Nr. 344) der Fakultät AMP“ vom 30. Januar 2019 keine Aufzeichnung der Sitzung des Berufungsausschusses vom 19. Dezember 2018 dar. Es handelt sich um das Protokoll der Sitzung des Justiziars, des Vorsitzenden des Berufungsausschusses sowie zweier Mitarbeiter der Personalabteilung, das den Briefkopf der Personalabteilung sowie den Zusatz „f.d.R.d.P. …“ (Mitarbeiterin der Personalabteilung) am Ende des Protokolls trägt. Weder der Justiziar noch die beiden Mitarbeiter der Personalabteilung sind Mitglieder des Berufungsausschusses. Die vier Personen fanden sich am 31. Januar 2019 – mithin eineinhalb Monate nachdem die Auswahlentscheidung am 19. Dezember 2018 bereits getroffen worden war – zusammen, um laut Antragsgegner im „Nachgang der Vorabprüfung“ des Berufungsausschusses „zwecks ordnungsgemäßer Protokollierung“ und „nochmaliger Kontrolle“ unter Beteiligung des Vorsitzenden des Berufungsausschusses die Entscheidung zu dokumentieren. Im Rahmen dieser Sitzung wurde eine tabellarische Darstellung aller Bewerber gefertigt, die die Auswahlkriterien der jeweiligen Bewerber wiedergibt. Die die Antragstellerin betreffende Spalte wurde oben bereits dargestellt. Die Tabelle ist nicht mit einem Datum versehen. Dennoch kann sie aufgrund der Nummerierung der Behördenakte sowie aufgrund des Verweises des Protokolls vom 30. Januar 2019 auf die Tabelle (Bl. 221 d. Behördenakte) eindeutig dieser Sitzung zugeordnet werden.
Dieses Protokoll genügt nicht, um die erforderliche schriftliche Dokumentation der Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses darzustellen. Zunächst hat hier nicht der Berufungsausschuss selbst das Protokoll angefertigt, sondern eine Mitarbeiterin der Personalabteilung. Zudem war in der betreffenden Sitzung lediglich ein einziges Mitglied des aus neun Personen bestehenden Berufungsausschusses (zwei von vier Stunden lang) anwesend und daneben drei „externe“ Personen. Laut Antragsgegner soll das Protokoll auch kein „nach der Auswahlentscheidung gefertigtes Erinnerungsprotokoll“ darstellen. Ein solches wäre auch nicht ausreichend (siehe BeckOK Hochschulrecht Bayern, von Coelln/Lindner, 14. Edition, Stand: 1.8.2019, Art. 18 Rn. 45). Auch zeitlich betrachtet handelt es sich nicht um Unterlagen des Berufungsausschusses, da bereits eineinhalb Monate seit der Auswahlentscheidung vergangen waren. Des Weiteren werden in dem Protokoll der Berufungsausschuss und die Sitzung vom 19. Dezember 2018 nicht erwähnt, sodass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass hier lediglich die Auswahlentscheidung der damaligen Sitzung ins Reine geschrieben wurde. Inwieweit die laut Antragsgegner angefertigten Notizen der Sitzung vom 19. Dezember 2018 „für das Protokoll vom 30. Januar 2019 genutzt“ wurden, kann nicht nachvollzogen werden, da die fraglichen Notizen nicht mehr existieren. Unklar ist auch, warum für eine solche Reinschrift der Justiziar und zwei Mitarbeiter der Personalabteilung anwesend sein müssten und wie die Dokumentation zwischen 7:30 Uhr und 9:30 Uhr (Ende der Sitzung um 11:30 Uhr) ohne den Vorsitzenden des Berufungsausschusses ablaufen konnte, wenn nur dieser auch am 19. Dezember 2018 anwesend war. Gegen eine nachträgliche Reinschrift der damaligen Sitzung spricht zudem, dass weder Datum noch Beginn und Ende der damaligen Sitzung vermerkt wurden, sondern nur Datum, Beginn und Ende der Sitzung vom 30. Januar 2019. Außerdem schließt das Protokoll nicht mit dem Namen des Berufungsausschussvorsitzenden, sondern mit dem Namen einer Mitarbeiterin der Personalabteilung.
Damit ist nicht hinreichend dokumentiert, dass die am 30. Januar 2019 festgehaltenen Gründe auch tatsächlich die Gründe darstellen, die den Berufungsausschuss am 19. Dezember 2018 zur von ihm getroffenen Auswahl bewogen haben.
Ebenfalls nicht ausreichend ist der am 7. Mai 2019 vom Vorsitzenden des Berufungsausschusses erstellte „Bericht über die Durchführung des Berufungsverfahrens für das Lehrgebiet Technisches Englisch und Wirtschaftsenglisch (BV-Nr. 344) an der Fakultät AMP“, da dieser Bericht kein Protokoll der Sitzung am 19. Dezember 2018 darstellt. Der Bericht umfasst das gesamte Berufungsverfahren, von der Stellenfreigabe bis zur Begründung der Vorschlagsliste. Zwar findet sich auf Seite 3 des Berichts (Bl. 257 d. Behördenakte) eine tabellarische Darstellung der Gründe, warum die unterlegenen Bewerber jeweils nicht berücksichtigt werden konnten. Jedoch stellt auch diese Aufstellung keine hinreichende Dokumentation der Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses vom 19. Dezember 2018 dar. Diese im Nachhinein angefertigte Aufstellung, die lediglich die oben dargestellte Tabelle aus der Sitzung vom 30. Januar 2019 in anderer Form wiedergibt, eignet sich nicht dazu, die Vorgänge des Auswahlverfahrens am 19. Dezember 2018 hinreichend zu dokumentieren.
Ob tatsächlich im Rahmen des Auswahlverfahrens des Berufungsausschusses am 19. Dezember 2018 ein wenigstens summarischer Vergleich der Bewerber stattgefunden hat, kann somit weder durch das Protokoll vom 30. Januar 2019 noch durch den Bericht vom 7. Mai 2019 belegt werden. Die unzureichende Dokumentation des Auswahlvorgangs verletzt den Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin.
c) Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz setzt zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs voraus, dass die Aussichten der Antragstellerin im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt ihre Auswahl möglich erscheint. Diese Frage kann abschließend jedoch erst beantwortet werden, wenn eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung vorliegt, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden kann (BVerfG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris Rn. 19 f.).
Da hier, wie gerade dargelegt, eine solche Dokumentation – des zuständigen Gremiums – nicht vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ernennung der Antragstellerin nicht tatsächlich möglich erscheint.
Des Weiteren spricht im hiesigen Verfahren auch die Tatsache, dass die Antragstellerin im Rahmen der zweiten Wiederholungsausschreibung im Jahr 2016 zu den Probevorlesungen eingeladen worden war und im Anschluss auf Listenplatz eins gesetzt wurde, dafür, dass eine Auswahl der Antragstellerin zumindest möglich erscheint.
d) Nach alledem kann dahinstehen, ob das Auswahlverfahren, wie die Antragstellerin meint, auch wegen der Teilnahme von lediglich fünf der neun Mitglieder des Berufungsausschusses rechtlichen Bedenken unterliegt.
e) Der Abbruch der vorangegangenen Besetzungsverfahren, sowie die Gründe die dazu geführt haben, sind im hiesigen Verfahren ebenfalls nicht zu überprüfen.
Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerberverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2/15 – juris Rn. 11). Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit ihm kann das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3/13 – juris 3. Leitsatz). Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr, als auch die Bewerber benötigen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 23 f.).
Mit Schreiben vom 3. September 2018 erhielt die Antragstellerin die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Mitteilung des Abbruchs des damaligen Berufungsverfahrens. Die Antragstellerin ließ die Monatsfrist verstreichen, ohne den Abbruch des Auswahlverfahrens anzugreifen.
4. Der Antragsgegner trägt als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 GKG i.V.m. Nr. 1.4 Streitwertkatalog. Es ist die Hälfte der Jahresbezüge der erstrebten Stelle anzusetzen. Seit Änderung der Rechtsprechung (siehe BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris) ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten nicht mehr auf den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG, sondern auf die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG abzustellen. Diese Rechtsprechungsänderung ist auf die hochschulrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten zu übertragen (siehe u.a. VG München, B.v. 18.10.2018 – 5 E 18.1230 – juris; VG Würzburg, B.v. 17.5.2019 – 1 E 19.489 – juris). Von den zu zahlenden Jahresbezügen bleiben nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG die nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen sowie Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht. Der so ermittelte Betrag (73.712,31 EUR – W2-Besoldung, Stufe 1, Jahr 2019) war zu halbieren, da der Antrag lediglich auf Bescheidung abzielt und nicht unmittelbar auf die Verpflichtung zur Ernennung (Nr. 1.4 Streitwertkatalog). Eine weitere Reduzierung nach Nr. 1.5 Streitwertkatalog war hier nicht vorzunehmen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache – wie hier – ganz vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.


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