Verwaltungsrecht

Hochschulzulassungsrecht, Bachelorstudiengang Architektur …, Zulassung im 3. Fachsemester

Aktenzeichen  M 4 E 21.6611

Datum:
24.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4108
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Technischen … vom 22. Oktober 2018 (FPSO)
Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur an der … vom 8. Juni 2017 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30. Juli 2020

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin beantragt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens im Bachelorstudiengang Architektur an der Technischen … im 3. Fachsemester.
Die Antragstellerin legte am … 2012 ihr Abitur mit einem Notendurchschnitt von 3,5 ab und studierte ab dem Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 vier Semester an der … in den Bachelorstudiengängen Wirtschaftswissenschaften und Anglistik/Englisch, im Wintersemester 2014/2015 an der … ein Semester in den Bachelorstudiengängen Anglistik/Englisch und Germanistik/Deutsch, vom Sommersemester 2015 bis zum Sommersemester 2016 drei Semester an der … mit dem Ziel Staatsexamen/1. Staatsprüfung Anglistik/Englisch und Französisch, vom Wintersemester 2016/2017 bis zum Sommersemester 2018 vier Semester an der Technischen … im Bachelorstudiengang/Berufliche Bildung Bautechnik und Englisch (…), vom Wintersemester 2018/2019 bis zum Wintersemester 2019/2020 drei Semester an der … im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen, wobei sie die Zwischenprüfung endgültig nicht bestand und ein Semester beurlaubt war. Vom Wintersemester 2019/2020 bis zum Sommersemester 2020 studierte die Antragstellerin zwei Semester an der … im Bachelorstudiengang Physik. Im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 studierte die Antragstellerin zuletzt zwei Semester an der Technischen … (TU) Wien Architektur mit dem Abschlussziel Bachelor of Science.
Für die Wintersemester 2019/2020 und 2020/2021 hatte sich die Antragstellerin zuvor jeweils erfolglos um die Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der … für das erste Einstiegssemester beworben.
Zum Wintersemester 2021/2022 bewarb sich die Antragstellerin dann für den Bachelorstudiengang Architektur an der … zum 3. Einstiegssemester. Ihre Bewerbungsunterlagen gingen am … 2021 bei der … ein.
Am … 2021 bescheinigte die Fakultät Architektur der … der Antragstellerin, dass eine Zulassung ins dritte Fachsemester im Studiengang Bachelorstudiengang Architektur möglich sei, weil sie zwei Semester an der … studiert habe und voraussichtlich 40 Credits absolvieren werde. Die Bescheinigung wies auf die Vorläufigkeit der Einstufung hin.
Am … 2021 bestätigte die … der Antragstellerin den Erwerb von neun ECTS im Bachelorstudium Architektur.
Ausweislich eines Kontoauszugs der … vom … 2021 im Studiengang „Berufliche Bildung: Bautechnik mit Unterrichtsfach Englisch“ hat die Antragstellerin dort insgesamt 33 Credits erworben. Ausweislich der Aufschlüsselung entfallen zehn Credits auf die Fachrichtung Bautechnik, 18 Credits auf das Unterrichtsfach Englisch und fünf Credits auf Sozialwissenschaften.
Mit Bescheid vom 31. August 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Einstiegssemester 3 mit der Begründung ab, dass Bewerber, die bereits im gleichen oder fachverwandten Studiengang immatrikuliert seien und aus diesem Grund in das nächsthöhere Fachsemester eingestuft werden müssten, pro absolviertem Semester 20 Credits, vorliegend also 40 Credits nachzuweisen hätten, was vorliegend nicht erfolgt sei.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. September 2021, bei Gericht am folgenden Tag eingegangen, Klage und beantragte die „Aufhebung der Ablehnung für des 3. Fachsemester im Studiengang Architektur“ (M 4 K …). Sie begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass sie 33 ECTS aus dem Studiengang Bautechnik, Lehramt für berufliche Schulen und 15 ECTS aus dem Studiengang Architektur an … nachweisen könne. Der Studiengang Bautechnik mit dem Abschluss Lehramt an der … sei fachverwandt mit dem Studiengang Architektur. Das Berufsschullehramtsstudium Bautechnik erfolge an der … School of Education und an der Fakultät für Architektur sowie an der Ingenieurfakultät Bau Geo Umwelt. Es würden bautechnische, baukonstruktive und gestaltende Grundlagen vermittelt. In den beiden ersten Semestern bilde u.a. Baustoffkunde einen Schwerpunkt. Einzelne Baustoffe wie Mauerwerk, Natursteine, Beton und Stahl würden in den Vorlesungen behandelt; die Kenntnisse würden durch Praktika und Exkursionen vertieft. Der Anteil der fachlichen Ausrichtung Bautechnik betrage 59% und sei somit eher technisch ausgerichtet und zeige eine deutliche Verwandtschaft mit dem Studiengang Architektur, so dass es keinen Grund gebe, die 40 ECTS Punkte nicht anzuerkennen. Sie fordere, in die Stufe 2 des Eignungsfeststellungsverfahrens zugelassen zu werden.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2021 legte der Antragsgegner im Klageverfahren die Verfahrensakten vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens für den Bachelorstudiengang Architektur seien in der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur an der … vom … 2017 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30. Juli 2020 (EFS) geregelt. Das Verfahren zur Feststellung der Eignung finde halbjährlich statt. In der ersten Stufe erfolge eine Direktzulassung bei Erreichen von mindestens 75 Punkten. Wer 55 Punkte oder weniger erziele, werde abgelehnt. Die übrigen Bewerber kämen in die zweite Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens, in dessen Rahmen ein Auswahlgespräch stattfinde. Wer in der zweiten Stufe 70 Punkte oder mehr erreiche, werde zugelassen. Abweichend davon nähmen Bewerber und Bewerberinnen, die im gleichen oder einem verwandten Studiengang an einer anderen … immatrikuliert seien und nicht auf der ersten Stufe direkt zuzulassen seien, an der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens teil, sofern sie pro bereits absolviertem Semester mindestens 20 Credits nachweisen könnten (§ 5 Abs. 5 EFS). Nach diesen Maßgaben habe die Antragstellerin nicht am Eignungsfeststellungsverfahren teilnehmen können. Das Verfahren sei fehlerfrei durchgeführt und der Zulassungsantrag vom 10. Juli 2021 zutreffend abgelehnt worden. Die Antragstellerin sei nicht auf der ersten Stufe direkt zuzulassen und könne mangels Nachweises der erforderlichen Credits auch nicht an der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens teilnehmen. Sie habe sich für das dritte Einstiegssemester beworben, so dass insgesamt mindestens 40 Credits in einem gleichen oder verwandten Studiengang nachzuweisen wären. Auf der ersten Stufe habe die Antragstellerin 50 Punkte erzielt. Für eine Direktzulassung wären 75 Punkte erforderlich gewesen, für das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens in der ersten Stufe mindestens 56 Punkte. Die Antragstellerin hätte somit eine Zulassung nur auf der zweiten Stufe erreichen können, wenn sie mindestens 40 ECTS in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang hätte nachweisen können. Die Antragstellerin habe – entgegen ihrem Vortrag – im Bachelorstudiengang Architektur an der … keine 15 Credits erbracht, und der Bachelorstudiengang Berufliche Bildung – Lehramt an beruflichen Schulen mit dem Schwerpunkt Bautechnik an der … sei mit dem Bachelorstudiengang Architektur an der … nicht fachverwandt. Die Bestätigung des Studienerfolgs an der … im Bachelorstudiengang Architektur belege nur, dass die Antragstellerin 9 ECTS erfolgreich absolviert habe. Sofern sie vortrage, zum „jetzigen Zeitpunkt“, also zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. September 2021, 15 ECTS nachweisen zu können, sei dies unerheblich, weil dies nicht durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen und die Frist für die Einreichung von Unterlagen für die Bewerbung zum Wintersemester 2021/2022 bereits abgelaufen sei. Anträge auf Zulassung zum Feststellungsverfahren für das jeweils nachfolgende Wintersemester seien bis zum 15. Juli zu stellen (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 EFS). Es handele sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setze auch voraus, dass die in § 2 Abs. 4 EFS genannten Unterlagen fristgerecht sowie vollständig bei der … vorlägen (§ 4 EFS). Die 33 ECTS aus dem Bachelorstudiengang Berufliche Bildung – Lehramt an beruflichen Schulen mit Schwerpunkt Bautechnik könnten nicht berücksichtigt werden, weil dieser Studiengang nicht mit dem Bachelorstudiengang Architektur verwandt sei. Ausweislich der Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 1 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Technischen … vom 22. Oktober 2018 (FPSO) gebe es zum Bachelorstudiengang Architektur an der … keine verwandten Studiengänge. Hinsichtlich der Verwandtschaft der Studiengänge werde auf die Stellungnahme von … vom … 2021 Bezug genommen. Die Studiengänge unterschieden sich schon hinsichtlich ihrer Ausbildungsziele. Ziel des Studiengangs Berufliche Bildung – Lehramt an beruflichen Schulen sei die Förderung und Entwicklung einer professionellen Lehrerpersönlichkeit, die einen inhaltlich anspruchsvollen und motivierenden Unterricht gestalten könne. Der Bachelorstudiengang Architektur verfolge hingegen das Ziel, den Absolvierenden die Qualifizierung zur Tätigkeit als planender Architekt zu vermitteln. Grundlegend für Lehre und Forschung sei dabei der methodische Schwerpunkt des Entwerfens. Den Studierenden werde die Fähigkeit vermittelt, bauliche Entwicklungsprozesse zu steuern und Bauprojekte und ihre Realisierung zu planen und zu organisieren. Die Studiengänge unterschieden sich auch hinsichtlich ihrer Lehrinhalte. Der Studiengang der Antragstellerin befasse sich in den ersten beiden Semestern schwerpunktmäßig mit Baustoffkunde. Im Studiengang Architektur würden in den ersten vier Semestern die Grundlagen des Wahrnehmungs- und Gestaltungsvermögens, der Methodik des architektonischen Entwerfens sowie der Grundlagen der naturwissenschaftlich-technischen sowie der geistes- und sozialwissenschaftlichen Teildisziplin der Architektur vermittelt. Auch die Auswahl der spezifischen Lehrinhalte innerhalb der Module und deren Aufbereitung im Fokus Bautechnik sei im Studiengang der Antragstellerin nicht deckungsgleich mit den Pflichtbausteinen des Studiums der Architektur. Trotz ähnlicher Thematik unterschieden sich die Lehrinhalte wesentlich in Vermittlungsniveau und -umfang fachlicher Aspekte. Die Zielkompetenz des Bachelorstudiengangs Berufliche Bildung sei das Erfassen und Vermitteln, des Bachelorstudiengangs Architektur hingegen der Erwerb der Fähigkeit zur praktischen (planerischen) Anwendung und konzeptionellen Weiterentwicklung. Der Studiengang Architektur sei zudem projektbasiert und praxis- und übungsorientiert, der Studiengang Berufliche Bildung hingegen mehrheitlich vorlesungs- und seminarbasiert. Die Lehrinhalte würden also auch durch unterschiedliche Methoden vermittelt. Da sich die Studiengänge sowohl in ihren Ausbildungszielen als auch in den Lehrinhalten und -methoden unterschieden, seien die Studiengänge nicht verwandt. Auf den Schriftsatz im Übrigen wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO entsprechend).
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2021, bei Gericht am 15. Dezember 2021 eingegangen, wies die Antragstellerin darauf hin, dass in § 34 FPSO auch geregelt sei, dass bei einem Wechsel von einer anderen … an die … der zuständige Prüfungsausschuss über die Verwandtheit des Studiengangs aufgrund der Prüfungs-/Studienordnung der betreffenden Hochschule entscheide. Sie fügte eine Liste bei, die die Module Bautechnik für Lehramt an beruflichen Schulen mit den Modulen des Studiengangs Architektur vergleicht. Die Antragstellerin kommt danach auf eine Summe von 48 Punkten, inkl. der ECTS aus dem Studiengang Architektur an der … am 24. August 2021.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021, bei Gericht am 22. Dezember 2021 eingegangen, erkundigte sich die Antragstellerin nach dem Sachstand in ihrem Klageverfahren und bat darum,
das Verfahren „als Eilverfahren zu ändern“.
Sie bitte um zeitnahe Entscheidung. Daraufhin wurde das vorliegende Eilverfahren angelegt.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 ergänzte der Antragsgegner im Klageverfahren, dass die beiden Bachelorstudiengänge Berufliche Bildung mit Schwerpunkt Bautechnik und Architektur an der … nicht verwandt seien, ergebe sich schon aus § 34 Abs. 3 Satz 1 FPSO. Herr … habe in seiner Stellungnahme vom 15. November 2021 außerdem ausführlich dargelegt, weshalb die Studiengänge nicht verwandt seien. Die Feststellung der Verwandtheit von Studiengängen erfolge nicht nur anhand des Grundstudiums, sondern es seien die gesamten Semester der Studiengänge, mithin die Studiengänge im Ganzen, heranzuziehen und zu vergleichen. Die Ausführungen der Antragstellerin zu § 34 Abs. 3 Satz 2 FPSO überzeugten nicht. Danach entscheide der Prüfungsausschuss über die Verwandtheit eines Studiengangs beim Wechsel von einer anderen … an die … Zur Beurteilung werde die Prüfungs-/Studienordnung der betreffenden anderen Hochschule herangezogen. Die Vorschrift finde folglich nur Anwendung auf den Bachelorstudiengang Architektur an der …, da es sich nur hierbei um einen Wechsel von einer anderen … an die … handele. Die Bachelorstudiengänge Architektur der … und der … seien nach der Beurteilung durch den zuständigen Prüfungsausschuss verwandte Studiengänge im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 FPSO. Für die Verwandtheit von Studiengängen der … – wie vorliegend – sei hingegen die jeweilige FPSO, vorliegend § 34 Abs. 3 Satz 1 FPSO maßgeblich. Danach gebe es keinen verwandten Studiengang. Der Bachelorstudiengang Berufliche Bildung der Antragstellerin sei ein anderer Studiengang. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Liste mit gegenübergestellten und verglichenen Modulen der Bachelorstudiengänge der … Berufliche Bildung und Architektur begründeten keine Verwandtschaft. Entgegen den Angaben in der Liste habe die Antragstellerin im Bachelorstudiengang Berufliche Bildung nicht 39 ECTS, sondern nur 33 ECTS nachgewiesen. Die aufgeführten Module Chinesisch A 1.1. und Geschäftsidee und Markt – Businessplan Grundlagenseminar seien abgelegte Zusatzleistungen und nicht Teil des Curriculums des Bachelorstudiengangs Berufliche Bildung. Diese Module gingen deshalb nicht in die Berechnung der Gesamtcredits des Bachelorstudiengangs Berufliche Bildung ein. Nach Klageerhebung geltend gemachte Credits seien wegen Verstreichens der Ausschlussfrist am 15. Juli 2021 nicht berücksichtigungsfähig. Bis zum Bewerbungsende habe die Antragstellerin nur 9 ECTS im Bachelorstudium an der … und 33 ECTS im Bachelorstudiengang der … Berufliche Bildung nachgewiesen. Unabhängig davon habe die Antragstellerin die behaupteten 15 ECTS an der … nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Modulbeschreibungen belegten im Übrigen keine Verwandtheit der Studiengänge. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien für die Feststellung der Verwandtheit die Studiengänge in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Die Antragstellerin vergleiche jedoch nur sieben Module, wovon fünf nur allgemeinbildende Wahlmodule und nicht Teil des Curriculums des Architekturstudiums seien. Die Ähnlichkeit von zwei Pflichtmodulen reiche für eine „deutliche Verwandtschaft der Studiengänge“ nicht aus. Es sei weiter auch nicht erkennbar, auf welchen konkreten Modulplan sich die Antragstellerin mit ihrer selbst angefertigten Modulliste stütze. Aktuell gültig für den Bachelorstudiengang Architektur sei die FPSO vom 22. Oktober 2018. Die Antragstellerin führe indes im Rahmen ihrer Liste wohl einen Modulplan der FPSO von 2016 an. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass die Module „Chinesisch A.1.1.“ und „English Grammar Compact B1“ keine Pflicht- oder Wahlmodule des Studiengangs Architektur seien. Diese seien allgemeinbildende Wahlmodule des … Sprachenzentrums und könnten neben jedem Studiengang belegt werden. Da diese Module nicht Teil des fachspezifischen Curriculums seien, könnten sie zur Ermittlung der Verwandtheit der Studiengänge nach § 5 Abs. 5 EFS auch nicht herangezogen werden. Das Modul „Ringvorlesung Umwelt: Politik und Gesellschaft“, das die Antragstellerin ihrem Modul „POL70023“ gegenübergestellt habe, sei ebenfalls nicht Teil des Modulkatalogs des Studiengangs Architektur. Dieses Modul könne als allgemeinbildendes Wahlmodul der Carl von Linde-Akademie in jedem Studiengang belegt werden. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Vergleich dieser beiden Module entscheidungserheblich sein solle, da es sich erneut nicht um ein architekturspezifisches Modul handele. Im Bachelorstudiengang Architektur seien außerdem nur 6 ECTS aus dem Bereich der allgemeinbildenden Wahlmodule zu erbringen, so dass auch nicht ersichtlich sei, weshalb allgemeinbildende Wahlmodule im Umfang von mehr als 6 ECTS in der Liste der Antragstellerin Berücksichtigung finden sollten. Auch die Module „Integration of Technology into Society“ und „Anerkanntes Modul anderer Hochschulen“ seien nicht teil des Modulkatalogs des Bachelorstudiengangs Architektur. Das erstgenannte Modul könne ebenfalls in jedem Studiengang der Carl von Linde-Akademie als allgemeinbildendes Modul belegt werden und das zweite setze eine Anerkennung eines Moduls aus früheren Studien voraus, an der es vorliegend fehle. Die Anerkennung eines Moduls, welches wesentlich gleiche Lernergebnisse vermittelt habe wie das Modul, für welches es anerkannt werden solle, könne erst im Rahmen eines laufenden Studiums erfolgen. Das Modul „Geschäftsidee und Markt Businessplan – Grundlagen Seminar“ existiere mit dem angegebenen Namen nicht, es heiße „Entrepreneurship“, wie auch der von der Antragstellerin an ihr Schreiben vom 12. Dezember 2021 angehängten Modulbeschreibung entnommen werden könne. Eine Vergleichbarkeit mit dem von der Antragstellerin angeführten Modul sei nicht erkennbar. Abgesehen davon handele es sich nicht um ein Pflichtmodul des Bachelorstudiengangs Architektur, sondern um ein allgemeinbildendes Modul. Auch die anderen von der Antragstellerin verglichenen Module glichen sich nicht, sondern ähnelten sich allenfalls in Teilen. Auch aufgrund dieser Tatsache werde deutlich, dass keine generelle Verwandtheit der Studiengänge gegeben sei. Die Lernergebnisse des Moduls „Bauklimatik & Haustechnik“ des Studiengangs Architektur seien weiter als die des Moduls AR61008 des Studiengangs Berufliche Bildung: Nach einer Teilnahme am Modul „Bauklimatik & Haustechnik“ seien Studierende über die Lernergebnisse des Moduls AR61008 hinaus zusätzlich in der Lage, zu erinnern, welche Kriterien ein Gebäude in Bezug auf Behaglichkeit erfüllen müsse, ein Gebäude energetisch zu bewerten und zu analysieren und grundlegende Techniken der Darstellung in Bezug auf die erläuternden Inhalte anzuwenden und zu entwickeln. Die weitergehenden Lernergebnisse des Moduls „Bauklimatik & Haustechnik“ würden durch einen Vergleich der Modulbeschreibungen deutlich, den die Antragstellerin schon ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2021 angehängt habe. Die verglichenen Module „Digitale Formfindung“ des Studiengangs Architektur und BGU51004 des Studiengangs Berufliche Bildung unterschieden sich ebenfalls. Schon die Gesamtstunden unterschieden sich mit 180 bzw. 150 Stunden, so dass das Modul BGU51004 schon aufgrund des zeitlichen Aspekts nicht die gleichen Lehrinhalte in der gleichen Tiefe vermitteln könne. Im Modul BGU51004 würden auch nur ein Überblick über CAD im Bauwesen und die Beherrschung der Grundlagen einzelner CAD-Programme vermittelt. Nach einer Teilnahme an diesem Modul könne man in kurzer Zeit weitere Programme erlernen, Schülerinnen und Schüler bei deren Arbeit unterstützen und man wisse um die Möglichkeit, die vorgestellten Werkzeuge bei der Erstellung von Unterrichtsmaterial einzusetzen. Nach der Teilnahme am Modul „Digitale Formfindung“ sei man dagegen in der Lage, Fachbegriffe einzuordnen und anzuwenden, digitale Werkzeuge einzuordnen, Strategien anzuwenden, Softwaresysteme eigenhändig zu erschließen und digitale Darstellungs- und Präsentationsmöglichkeiten effizient zu nutzen. Im Ergebnis führe die Antragstellerin in ihrer Liste nur zwei Module auf, die Teil des Modulplans des Bachelorstudiengangs Architektur seien. Diese beiden Module unterschieden sich jedoch von den Vergleichsmodulen aus dem Bachelorstudiengang Berufliche Bildung mit Schwerpunkt Bautechnik. Die anderen genannten Module seien schon nicht Teil des Modulkatalogs des Architekturstudiums, sondern allgemeinbildende Wahlmodule, die in jedem Studiengang belegt werden könnten. Diese Module könnten für die Ermittlung der Verwandtheit der streitgegenständlichen Studiengänge nicht herangezogen werden. Für die Verwandtheit seien außerdem die Studiengänge in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und nicht allein Module im Umfang von 34 ECTS, wie die Antragstellerin dies in ihrer Liste gemacht habe. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zulassung, die Klage sei abzuweisen.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2022, bei Gericht am folgenden Tag eingegangen, beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen,
und verwies zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Äußerung in der Erwiderung vom 26. November 2021 im Klageverfahren.
Mit undatiertem Schreiben, das am 18. Januar 2021 bei Gericht einging, erbat die Antragstellerin eine Antwort auf ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe zum vorliegenden Verfahren, „vormals M 4 K …“.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren M 4 E … ab.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 erkundigte sich die Antragstellerin nach dem Sachstand im Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakten, auch des Hauptsacheverfahrens, sowie die vorgelegten Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im 3. Fachsemester auf Stufe 2 des Eignungsfeststellungsverfahrens für den Bachelorstudiengang Architektur an der … zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht versteht das Antragsbegehren der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin dahingehend, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Gericht gemäß § 123 VwGO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig für die zweite Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zum 3. Einstiegssemester zugelassen werden möchte, § 88 VwGO.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zur zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens vorliegend nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2021 erweist sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung zur 2. Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens im Bachelorstudiengang Architektur zum 3. Einstiegssemester für das Wintersemester 2021/2022.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, die Qualifikationsvoraussetzungen des § 36 FPSO zu erfüllen.
Nach dessen Abs. 2 ist für den Bachelorstudiengang Architektur neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen ein Nachweis der Eignung gemäß der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur vom 8. Juli 2017 erforderlich. Dieser Nachweis ist der Antragstellerin nicht gelungen.
Sie hat auf der ersten Stufe gemäß § 5 EFS nicht die für eine Direktzulassung zum Studium erforderliche Punktzahl von mindestens 75 erreicht (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 EFS). Dass bei der Berechnung ihrer Punkte auf der ersten Stufe Fehler gemacht wurden, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 EFS für die zweite Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zuzulassen, weil sie nicht einen Wert zwischen 56 und 74 Punkten erreicht hat (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 EFS).
Die Antragstellerin ist auch nicht abweichend von § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 EFS gemäß § 5 Abs. 5 EFS zur zweiten Stufe zuzulassen, weil sie nicht pro bereits absolviertem Semester 20 Credits nachweisen kann. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners, denen es folgt und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
Nach § 5 Abs. 5 nehmen Bewerberinnen und Bewerber, die im gleichen oder einem verwandten Studiengang an einer anderen … immatrikuliert waren und nicht gemäß den Kriterien für die erste Stufe direkt zuzulassen sind, abweichend von Abs. 1 bis 3 an der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens teil, sofern sie pro bereits absolviertem Semester mindestens 20 Credits nachweisen können. Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen.
Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt hat die Antragstellerin aus zwei Semestern ihres Bachelorstudiums Architektur an der … nur 9 ECTS nachgewiesen. ECTS aus dem Bachelorstudiengang Berufliche Bildung an der … sind nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um einen verwandten Studiengang handelt. Dies ergibt sich sowohl aus der Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 1 FPSO als auch aus der ausführlichen und überzeugenden Stellungnahme des Prodekans … vom … 2021. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Liste ändert hieran nichts. Auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Unabhängig davon weist das Gericht darauf hin, dass eine Berücksichtigung von in einem viersemestrigen Studium erworbenen ECTS die Anzahl der gemäß § 5 Abs. 5 EFS erforderlichen ECTS um 80 ECTS auf insgesamt 120 ECTS erhöhen würde.
Verfahrensfehler wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass die FPSO bzw. die EFS den gesetzlichen Vorgaben nicht genügen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat somit keinen Erfolg.
II. Die Antragstellerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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