Verwaltungsrecht

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für Windkraftanlagen

Aktenzeichen  22 ZB 15.2625

Datum:
18.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45502
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB §§ 35 III 3, 36
BayBO Art. 82 I
BImSchG §§ 6 I Nr. 2, 9 I, III, 19
UVPG §§ 3a, 3c

 

Leitsatz

1. Eine nachbarschützende Regelungstendenz der Festlegung von Vorranggebieten in einem Regionalplan, soweit ihm die Ausschlusswirkung nach § 35 I 3 BauGB zukommt, setzt zumindest voraus, dass aus dem Regionalplan und den zugrundeliegenden Materialien nachvollziehbar hervorgeht, das (auch) das Ziel verfolgt wird, prognostizierte Beeinträchtigungen von Belangen einer abgrenzbaren Nachbarschaft durch Anlagenstandorte in bestimmten Ausschlussgebieten zu vermeiden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 82 I BayBO (10-H-Regelung)kommt keine Vorwirkung dergestalt zu, dass bereits vor dessen Inkrafttreten keine Entscheidungen nach der bis dahin geltenden Rechtslage mehr zulässig gewesen wären. (redaktioneller Leitsatz)
3. Es besteht keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, Entscheidungen über immissionsschutzrechtliche Vorbescheids- und Genehmigungsanträge bei Bekanntgabe einer gesetzlichen Rechtsänderung zurückzustellen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 K 15.69 2015-10-22 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. August 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (1.), die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (2.) oder der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (3.).
1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
a) Im Gerichtsbescheid vom 4. August 2015, dessen Begründung das Verwaltungsgericht im Urteil gemäß § 84 Abs. 4 VwGO folgt (UA S. 6), wird ausgeführt, dass die zu erteilende immissionsschutzrechtliche Genehmigung in zutreffender Weise im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei; insoweit wird u. a. auf das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung Bezug genommen, wonach eine UVP nicht durchzuführen sei (Abdruck S. 5 und 6). Der Kläger macht geltend, das Landratsamt C. sei bei der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag der Beigeladenen irrtümlich davon ausgegangen, dass die Standorte der geplanten Windkraftanlagen vollständig im Umgriff eines im Regionalplan O…-West dargestellten Vorranggebiets Nr. 354 „W…-Süd“ liegen würden. Dies sei jedoch bei drei der insgesamt vier geplanten Anlagen nicht der Fall. Aufgrund der insoweit fehlerhaften Bewertung bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls sei zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt worden, mit der Folge einer Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger damit nicht dargelegt.
Er hat bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb das Landratsamt bei der (nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführenden) standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG die genaue Lage der vier geplanten Windkraftanlagen verkannt haben sollte. Dem Landratsamt lagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG zu den Windkraftanlagen Nrn. 2, 3 und 4 Lagepläne vom 16. Juli 2014 im Maßstab 1:1.000 (Bl. 103 bis 105 der Behördenakte) vor, in denen jeweils u. a. das Fundament, der Turm und der Rotorradius der Anlage verzeichnet sind. Dem Landratsamt musste aus der Zusammenschau dieser Pläne und des Regionalplans bereits frühzeitig bekannt gewesen sein, dass bei den genannten drei geplanten Anlagen zumindest Teile der Fundamente und der Rotorradien die im Regionalplan verzeichnete Grenze des Vorranggebiets Nr. 354 überschreiten (vgl. auch Lageplan vom 6.11.2014, Bl. 217 der Behördenakte).
Aus dem Vermerk des Landratsamts vom 6. November 2014 (Bl. 258 bis 262 der Behördenakte) ergibt sich im Übrigen nicht, dass bei der Prüfung nach § 3 c UVPG eine Lage der Windkraftanlagen im Vorranggebiet berücksichtigt worden wäre, wie der Kläger behauptet. Vielmehr geht daraus hervor, dass entsprechend den Anforderungen aus der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 17.12.2013 – 4 A 1/13 – NVwZ 2014, 669, 672) die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG herangezogen wurden; eine Prüfung der Vereinbarkeit mit Belangen der Regionalplanung gehört hierzu nicht.
b) Weiter wird die Richtigkeit des Urteils nicht durch den klägerischen Vortrag in Zweifel gezogen, aufgrund einer teilweisen Lage der Windkraftanlagen Nrn. 3 und 4 außerhalb des im Regionalplan dargestellten Vorranggebiets sei das Vorhaben der Beigeladenen nicht, wie im Vorbescheid vom 18. November 2014 festgestellt, mit den Anforderungen der Regionalplanung vereinbar. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt (UA S. 6), es dürfte zutreffen, dass sich die Rotorblätter einzelner Windenergieanlagen (bei entsprechender Windrichtung) und deren Fundamente außerhalb des Vorranggebietes befänden; es hat weiter offen gelassen, ob gleichwohl unter Anerkennung eines regionalplanerischen Unschärfebereiches von einer Lage im Vorranggebiet auszugehen sei, da sich hieraus jedenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers ergeben könne; eine etwaige Überschreitung der westlichen bzw. südwestlichen Grenze des Vorranggebiets führe allenfalls zu einer Begünstigung für den östlich der geplanten Standorte wohnenden Klägers, nicht dagegen zu einer Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Darüber hinaus findet sich in dem Gerichtsbescheid (Abdruck S. 6 und 7) die Feststellung, die vorgenannten Gesichtspunkte der Raumordnung würden zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation keinen Drittschutz vermitteln; es handele sich insoweit um überörtliche, nur im Interesse der Allgemeinheit liegende Planungsentscheidungen. Der Vortrag des Klägers hat diesen Überlegungen nicht die Grundlage entzogen.
Ob möglicherweise im Einzelfall die Festlegung von Vorranggebieten in einem Regionalplan, soweit ihm die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommt, auch der Rücksichtnahme auf Belange bestimmter Privater zu dienen bestimmt sein könnte, kann dahinstehen (vgl. zu dieser Frage BayVGH, B. v. 20.2.2014 – 22 ZB 13.2590 – juris Rn. 8; zum fehlenden drittschützenden Gehalt von Abstandsregelungen in einem Regionalplan BayVGH, B. v. 5.10.2007 – 22 CS 07.2073 – juris Rn. 8). Eine nachbarschützende Regelungstendenz würde zumindest voraussetzen, dass aus dem Regionalplan und den zugrundeliegenden Materialien nachvollziehbar hervorgeht, dass mit der Festlegung von Vorranggebieten nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (auch) das Ziel verfolgt wird, prognostizierte Beeinträchtigungen von Belangen einer abgrenzbaren Nachbarschaft durch Anlagenstandorte in bestimmten Ausschlussgebieten zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zurecht angenommen, dass sich der Kläger hier jedenfalls deshalb nicht auf eine Ausschlusswirkung des Vorranggebiets Nr. 354 „W…-Süd“ berufen kann, weil die Standorte von drei der geplanten Windkraftanlagen gegebenenfalls nur in ein Ausschlussgebiet hineinragen würden, welches auf der vom Wohnort des Klägers abgewandten Seite des Vorranggebiets liegt. Der Kläger hat gegen diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts nichts erinnert. Soweit überhaupt eine in Bezug auf den Kläger nachbarschützende Wirkung der Festlegung dieses Vorranggebiets in Betracht kommen sollte, so könnte sich diese zumindest nicht auf dieses vom Wohnort des Klägers weiter entfernt liegende Ausschlussgebiet beziehen; der Kläger wäre von dortigen Vorhabenstandorten in geringerem Maß berührt als von Standorten im Vorranggebiet.
Ob im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit mit Belangen der Raumordnung überhaupt davon gesprochen werden kann, dass drei der geplanten Windkraftanlagen teilweise außerhalb des Vorranggebietes liegen, wie der Kläger meint, war demnach nicht entscheidungserheblich. Mit den dagegen tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden drittschützenden Wirkung der einschlägigen Inhalte des Regionalplans und einer fehlenden Rechtsverletzung bei einer etwaigen Überschreitung der Vorranggebietsgrenzen hat sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt.
c) Der Kläger beanstandet weiter die vom Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils getroffene Feststellung (UA S. 2), wonach die Standortgemeinde mit Schreiben vom 13. November 2014 (Bl. 221 der Behördenakte) das gemeindliche Einvernehmen erteilt habe; diesem Schreiben sei kein wirksamer Gemeinderatsbeschluss vorangegangen. Weiter wirft die Antragsbegründung des Klägers die Fragen auf, inwieweit die bereits am 23. September 2014 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG erfolgte Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens (Bl. 168 bis 171 der Behördenakte) für das danach eingeleitete Vorbescheidsverfahren nach § 9 BImSchG Wirkung entfaltet hat und ob eine erneute förmliche Beteiligung der Gemeinde nach § 36 BauGB erforderlich war. Aus diesen Darlegungen des Klägers können gleichfalls keine erheblichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erwachsen.
Dass § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB nicht zugunsten der Nachbarschaft drittschützend ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 7.5.1997 – 4 B 73/97 – NVwZ 1997, 991, 992). Demnach vermögen Bedenken des Klägers gegen die Annahme eines wirksam erteilten Einvernehmens die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern.
d) Der Kläger kann auch mit seinem weiteren Vortrag nicht durchdringen, der streitgegenständliche Vorbescheid vom 18. November 2014 sei deshalb rechtswidrig, weil dieser trotz fehlender wirksamer Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt worden und durch diese rechtswidrige Verfahrensweise die Anwendung der erst später in Kraft getretenen „10-H-Regelung“ nach Art. 82 Abs. 1 BayBO unterblieben sei. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Regelung überhaupt drittschützende Wirkung zukommt. Jedenfalls würde ein Erfolg der Nachbarklage voraussetzen, dass dieser Vorbescheid gegen individualschützende Rechtsnormen verstößt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag bereits anzuwenden waren. Dagegen wäre kein Verstoß gegen solche Normen von Bedeutung, die nur im Falle eines hypothetischen, verzögerten Verfahrensablaufs anwendbar gewesen wären. Der Kläger hat nicht dargetan, aus welcher für ihn drittschützenden Rechtsnorm sich hier eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde ergeben hätte, erst nach Inkrafttreten des Art. 82 BayBO n. F. über den Vorbescheidsantrag der Beigeladenen zu entscheiden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Genehmigungsbehörde nach Art. 10 Satz 2 BayVwVfG im Allgemeinen und § 10 Abs. 6 a und 9 BImSchG im Besonderen gehalten ist, „zügig“ zu entscheiden. Meinungsverschiedenheiten um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sind kein Grund für eine Verzögerung. Vielmehr hat die Genehmigungsbehörde „nach bestem Wissen und Gewissen“ darüber zu entscheiden.
Die Neuregelung des Art. 82 BayBO durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17.November 2014 (GVBl. S. 478) trat gemäß dessen § 3 am 21. November 2014 in Kraft. Dieser Regelung kam auch keine Vorwirkung dergestalt zu, dass bereits ab einem früheren Zeitpunkt keine Entscheidungen nach der bis dahin geltenden Rechtslage mehr zulässig gewesen wären. Eine dahingehende Praxis der Genehmigungsbehörde hätte hier nicht auf Sinn und Zweck der Neuregelung einschließlich der gesetzlichen Bestimmung zu ihrem Inkrafttreten gestützt werden können (BayVGH, B. v. 26.1.2016 – 22 ZB 15.2358 – juris Rn. 11; B. v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 27). Es besteht keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, Entscheidungen über immissionsschutzrechtliche Vorbescheids- und Genehmigungsanträge bei Bekanntgabe einer (ab Inkrafttreten auf den Fall anwendbaren) gesetzlichen Rechtsänderung zurückzustellen. Den Interessen des an der Rechtsänderung interessierten Personenkreises steht das Interesse der Vorhabenträger gegenüber, eine Rechtsposition entsprechend der bisher geltenden Rechtslage zu sichern. Ein Ausgleich zwischen diesen gegenläufigen Positionen wird durch die gesetzgeberische Entscheidung über die jeweilige Regelung des Inkrafttretens und etwaige Übergangsregelungen getroffen.
Im Übrigen ist offensichtlich, dass dem Landratsamt im November 2014 eine kurzfristige Prüfung betreffend den Vorbescheidsantrag hier deshalb möglich war, weil die Beigeladene bereits mit Schreiben vom 8. August 2014 einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt hatte und im Genehmigungsverfahren gewonnene Erkenntnisse für die Vorbescheidsentscheidung verwertbar waren.
2. Der Kläger sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass ein „Zusammenspiel“ zwischen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Gemeinde, einer fehlerhaften Überprüfung der UVP-Pflichtigkeit und ein durch das Gesetzgebungsverfahren zu Art. 82 BayBO entstandener „Termindruck“ zu einem Erlass des Vorbescheids bereits acht Tage nach Antragstellung geführt hätten. Es sei die Fragestellung maßgeblich, wie zu verfahren sei, wenn durch ein fehlerhaftes, bewusst verkürztes Verfahren der Rechtsschutz des Klägers umgangen werden solle, insbesondere durch die Nichtanwendung einer später in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelung. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn es wurde, wie unter Nr. 1 näher ausgeführt, eine Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung nach § 3 c UVPG nicht schlüssig dargetan. Nicht entscheidungserhebliche Fragen können jedoch keine Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereiten.
3. Der Kläger hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er formuliert die Frage, ob die fehlerhafte Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 19 BImSchG) – hier infolge der fehlerhaften Verneinung der Pflicht zur Durchführung einer UVP – einem Kläger „subjektiv-öffentliche Abwehrrechte gegen die dann ergangene Entscheidung“ verschafft. Hintergrund sei, dass dem Kläger durch die Durchführung des vereinfachten Verfahrens die Möglichkeit genommen worden sei, seine Rechte (insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, § 10 Abs. 3 BImSchG) umfassend geltend zu machen. Zu klären sei, ob durch die Wahl des Verfahrens die „Aushebelung der subjektiv öffentlichen Rechte des Klägers sowohl im Vorbescheid als auch im Genehmigungsverfahren möglich“ sei. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger damit nicht dargelegt.
Dies würde u. a. voraussetzen, dass sich die vom Kläger vorgetragene Rechtsfrage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, was sich aus den Darlegungen des Klägers aber nicht ergibt. Da, wie unter Nr. 1 ausgeführt, aufgrund der Antragsbegründung nicht ersichtlich ist, dass die Vorprüfung nach § 3 c UVPG fehlerhaft durchgeführt worden wäre, ist die Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren außerdem durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag (Schriftsatz vom 1.2.2016) gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls dem Kläger aufzuerlegen.
Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013. Eine Halbierung des Streitwerts bei einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid als Streitgegenstand (arg. ex Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs 2013) ist nicht veranlasst, wenn sich der klagende Nachbar durch diesen wie hier bereits grundlegend in seinen Rechten betroffen sieht.


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