Verwaltungsrecht

Innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan für einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann

Aktenzeichen  M 17 K 17.31322

Datum:
30.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 77 Abs. 2
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Volkszugehörige der Hazara sind weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Klägers einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden, gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, die die Annahme einer Gruppenverfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG rechtfertigen würde (ebenso VGH München BeckRS 2017, 101006). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem im Wesentlichen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, der in Afghanistan als Fliesenleger und Landarbeiter gearbeitet hat sowie den Beruf eines Malers und Lackierers am Erlernen ist, ist die Rückkehr in eine größere afghanische Stadt iS einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach seinen individuellen Verhältnissen zumutbar.  (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Wahrscheinlichkeit für Zivilperson, in der Heimatprovinz des afghanischen Klägers dort verletzt oder getötet zu werden, ist trotz aktueller Häufung von Anschlägen nicht so hoch, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sodass subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen wäre. (Rn. 40 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung nach Afghanistan nicht entgegen, da die allgemeine bzw. humanitäre Lage dort nicht so ernst ist, dass die Abschiebung eines arbeitsfähigen, gesunden jungen Mannes zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf eine Hepatitis-B-Infektion scheidet bei fehlenden Anhaltspunkten bezüglich einer wesentlichen Verschlechterung der Erkrankung bei einer Abschiebung aus, weil eine Hepatitis B-Infektion für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung darstellt. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klagepartei die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die Klage in ihrem verbliebenen Umfang hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom … Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das dreißigmonatige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend hierzu wird ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom … Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Dem Vorbringen des Klägers kann weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde.
1.1. Dem Kläger droht nicht als Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan eine Gefährdung, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt. Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung, sind aber weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Klägers einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden, gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure ausgesetzt (BayVGH, B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 11 m.w.N.). Gemäß der aktuellen Auskunftslage, insbesondere nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, hat sich die Lage für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 9).
1.2. Soweit der Kläger erstmalig in der Klagebegründung durch seinen Bevollmächtigten vortragen lässt, dass er für die amerikanische Baufirma „… … …“ am Bau einer Kaserne der afghanischen Armee in … zwischen 2010 und 2011 tätig gewesen sei, und er deshalb befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Taliban bedroht und verfolgt zu werden, erscheint dieser Vortrag schon nicht als glaubhaft.
Es ist Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, B.v. 10.5.1994 – 9 C 434.93 – NVwZ 1994, 1123 f., B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NW, B.v. 22.6.1982 – 18 A 10375/81).
Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts plausibel darlegen, weshalb er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Tätigkeit für die amerikanische Firma und die darauf basierende Verfolgungsfurcht zu schildern. Selbst wenn der Dolmetscher bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt haben sollte, der Kläger solle lediglich auf die Fragen des Dolmetschers antworten und darüber hinaus nichts Weiteres erzählen, ist nicht verständlich, weshalb der Kläger auf die Frage, welchen Beruf er erlernt habe, seine Tätigkeiten als Fliesenleger für die amerikanische Firma nicht genannt hat. Zudem wurde dem Kläger vor seiner Anhörung beim Bundesamt die Bedeutung der Anhörung erläutert sowie darauf hingewiesen, dass er im Verlauf der Anhörung die Gelegenheit hat, alle Fakten und Ereignisse zu schildern die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung in seinem Heimatstaat entgegenstehen. Anschließend schilderte der Kläger als Verfolgungsgrund allein seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ohne seine berufliche Tätigkeit für die amerikanische Baufirma zu erwähnen. Auch auf die anschließende Nachfrage, ob es noch andere Gründe gebe, weshalb der Kläger aus Afghanistan weggegangen sei, antwortete dieser, dass es keine weiteren Gründe gebe. Obgleich er auch zu seinem angegebenem Verfolgungsschicksal und den Gefahren, die er als Volkszugehöriger der Hazara ausgesetzt war, keinerlei Nachweise vorlegen konnte, hielt ihn dies nicht davon ab, diese Verfolgungsgründe zu schildern. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein vermeintlicher Hinweis des Dolmetschers, dass er nichts vorzutragen brauche, wenn er keine Unterlagen dazu vorlegen könne, ihn davon abgehalten haben soll, Ausführungen zu seiner Tätigkeit für eine amerikanische Firma und seine damit verbundene Verfolgungsfurcht vor den Taliban zu machen.
Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage den Namen der amerikanischen Firma, für die er angeblich gearbeitet haben will, nicht nennen konnte. Unstimmigkeiten bestehen zudem in der Höhe seines Gehalts. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, während seiner Tätigkeit für das amerikanische Unternehmen ca. 350,00 € im Monat verdient zu haben, wohingegen sich aus der vorgelegten Lohnbescheinigung laut Angaben des Übersetzers ein Gesamtverdienst für den Monat Januar in Höhe von 10.258 Afghani (entspricht ca. 130,00 €) und für den Monat Februar in Höhe von 2.448 Afghani (entspricht ca. 31,00 €) ergibt. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Afghanistan von ca. 34,17 $ (Bruttonationaleinkommen 2010 je Einwohner, Quelle: Weltbank) erscheint ein monatlicher Verdienst für einen 14jährigen Fliesenlegergehilfen im Übrigen unglaubhaft hoch angesetzt zu sein. Widersprüchlich sind zudem seine Angaben hinsichtlich seines ermordeten Freundes. Während der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Klagebegründung vom 16. Februar 2017 im Zusammenhang seiner Ausführungen zur Verfolgungssituation der Hazara, den Tod des Freundes schilderte ohne eine Verknüpfung zu dessen Tätigkeit für das amerikanische Unternehmen herzustellen, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass sein Freund ebenfalls bei der amerikanischen Firma gearbeitet habe und wohl aus diesem Grunde von den Taliban ermordet worden sei. Unglaubhaft erscheint ferner der klägerische Vortrag, wonach seine Mutter ihm per Post die beiden vorgelegten Lohnbescheinigungen vom Januar und Februar 2010 übersandte, nachdem sie diese unter einem Teppich gefunden habe, wo der Kläger diese versteckt haben will. Eine plausible Erklärung dafür, aus welchen Gründen der Kläger diese Bescheinigungen über sieben Jahre hinweg aufbewahrt haben will, obwohl diese eine Gefährdung für die Familie darstellten, und aus welchen Gründen diese Unterlagen bisher weder von der Familie noch von Seiten Dritter aufgefunden worden sind, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht liefern. Schließlich erstellte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur zögerlich und auf vermehrte Nachfragen hin, eine mit nur wenigen Details versehene Skizze über die Kaserne in …, in dem der Kläger über ein Jahr lang gearbeitet haben will. Obgleich der Kläger in der Lage sein müsste, ein Gelände räumlich mit einer Vielzahl von Einzelheiten zu beschreiben und zu skizzieren, auf dem er sich selbst über einen dementsprechend langen Zeitraum aufgehalten hat, gelang es ihm zur Überzeugung des Gerichts nicht, genaue Details hinsichtlich der baulichen Gestaltung exakt und ausführlich zu beschreiben. Seine Skizze beschränkte sich zunächst auf ein zweigeteiltes Rechteck, in das er in die jeweiligen Ecken vier Wachtürme einzeichnete. Auf der rechten Hälfte solle sich der Landeplatz für Hubschrauber befunden haben und vorübergehend Zelte aufgestellt gewesen sein. Auf der linken Hälfte wurde ein Gebäude eingezeichnet, das als Unterkunft für die Arbeiter habe dienen sollen. Erst auf Nachfrage wurden weitere Gebäude, Zugangstore und auch eine westlich des Lagers gelegene Straße eingezeichnet, die von … in nördlicher Richtung nach … führen würde. Welche Militäreinheit in diesem Camp stationiert gewesen sei, konnte der Kläger genauso wenig nennen, wie die etwaige Anzahl der dort untergebrachten Soldaten.
1.2. Der Kläger vermochte darüber hinaus nicht die notwendige erhebliche Intensität der Bedrohung gegen ihn anschaulich und glaubhaft darzulegen. Voraussetzung für die Flüchtlingsanerkennung ist eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit. Eine solche wurde vom Kläger aber nicht konkret genug vorgetragen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass sich Bedrohungen durch die Taliban oder den sogenannten Islamischen Staat grundsätzlich auch auf Unterstützer ausländischer Streitkräfte oder Unternehmen erstrecken können. Die Ausführungen hierzu blieben sowohl während der Anhörung vor dem Bundesamt am … August 2016 als auch im Klageverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung am … Juni 2017 vage, detailarm und oberflächlich. Voraussetzung einer Verfolgungshandlung gemäß § 3 AsylG ist, dass eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte vorliegt. Der Einzelne muss durch dauernde Diskriminierungen, Benachteiligungen, kleinere Rechtsverletzungen, Schikanen etc. in eine Situation geraten sein, die ihm ein Weiterleben unter solchen Bedingungen schließlich wegen Unvereinbarkeit mit seiner Menschenwürde unzumutbar macht. Diese Voraussetzungen liegen selbst bei Wahrunterstellung der klägerischen Angaben nicht beachtlich wahrscheinlich vor.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er habe Angst, dass ihn dasselbe Schicksal seines Freundes ereilen werde. Eine eigene direkte und unmittelbare Bedrohung von Seiten der Taliban trug der Kläger nicht vor. Nachdem er seine Arbeit für die amerikanische Firma im Jahr 2011 beendet habe, habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 in seinem Heimatdorf auf Feldern gearbeitet. Auch für diese Zeit schilderte der Kläger keine Bedrohungen von Seiten staatlicher oder nicht staatlicher Akteure. Genaue Umstände über den Tod des Freundes beschrieb der Kläger ebenfalls nicht. Inwieweit dieser aufgrund seiner Tätigkeiten für die amerikanische Firma oder aufgrund eines anderen Motivs von Taliban oder anderen nichtstaatlichen kriminellen Dritten ermordet worden ist, bleibt damit offen. Einschüchterungen, Drohbriefe und andere Repressalien gegenüber den in Afghanistan verbliebenen Angehörigen erwähnte der Kläger nicht.
Dass die Mörder seines Freundes es nach dessen Tod auch auf den Kläger abgesehen gehabt hätten, ist rein spekulativ, ohne dass der Kläger hierfür einen plausiblen Anhaltspunkt hätte liefern können. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Ausreiseentschluss allein auf unsubstantiierten Mutmaßungen des Klägers basierte. Eine hierfür ausreichende Tatsachengrundlage ist nicht ersichtlich. Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung in der erforderlichen Intensität ist demnach nicht beachtlich wahrscheinlich.
In Gesamtschau des bisherigen Sachvortrags und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung ist es damit nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan einer Verfolgung oder Gefahren durch die Taliban ausgesetzt war und ihm im Fall der Rückkehr aus eben diesen Gründen Schaden droht.
1.3. Unabhängig davon ist aber auch davon auszugehen, dass für den Kläger im Hinblick auf seine individuellen Umstände gemäß § 3e Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 1 QualRL eine sogenannte interne Schutzalternative besteht. Dem Ausländer wird der Flüchtlingsstatus sowie der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 Abs. 3 AsylG) nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dem Ausländer dürfen in dem in Betracht kommenden Gebiet keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B.v. 10.11.1989 – 2 BvR 403/84 – juris; Hailbronner, Asyl und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1325). Der Flüchtling muss für eine gewisse Dauerhaftigkeit Schutz erhalten und sich dort niederlassen können. Die Verweisung auf eine interne Fluchtalternative ist daher nur zumutbar, wenn dort nicht andere, unzumutbare Nachteile drohen. Eine drohende konkrete Beeinträchtigung elementarer Menschenrechte kann eine Unzumutbarkeit begründen. Zumutbar ist eine Rückkehr nur dann, wenn der Ort der inländischen Schutzalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, zum Beispiel durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise, oder durch Mittel der Existenzsicherung aufgrund von Leistungen humanitärer Organisationen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, dass zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (BVerwG, B.v. 17.5.2006 – 1 B 100/05 – juris; BVerwG, B.v. 21.5.2003 – 1 B 298/02 – juris). Im Hinblick auf den internen Schutz gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss für den Rückkehrer in dem schutzgewährenden Landesteil auch die Existenzgrundlage damit soweit gesichert sein, dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich vernünftigerweise dort aufhält. Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, wobei das Bundesverwaltungsgericht bislang offen gelassen hat, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 35; U.v. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a. F.; NdsOVG, U.v. 19.09.2016 – 9 LB 100/15 – juris; OVG NW, B.v. 6.6.2016 – 13 A 1882/15.A – juris Rn. 14). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen vom 19. April 2016 hält eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, hat. Als Ausnahme vom Erfordernis einer externen Unterstützung sieht er alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter an, die nicht aufgrund persönlicher Umstände auf eine besondere Unterstützung angewiesen sind. Solche Personen können dazu in der Lage sein, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for accessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.4.2016, S. 83 f.; NdsOVG, U.v. 19.9.2016 – 9 LB 100/15 – juris Rn. 76). Außerdem muss das Zufluchtsgebiet für den Betroffenen sicher und legal erreichbar sein (Hailbronner, Asyl und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1325).
Gemessen daran ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar an einem Ort niederlassen kann, an dem er nach seinem individuellen Risikoprofil verfolgungssicher ist.
Für den Kläger ist es zumutbar, sich in … oder … niederzulassen, wo er aufgrund der Anonymität der Großstadt und unter Berücksichtigung der bisher geringen Bedrohungsintensität nicht aufgefunden würde, da dort auch die Gebietsgewalt beim afghanischen Staat liegt. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Auskunftslage (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.01.2017 – AN 11 K 15.31065 – juris Rn. 29). Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bieten größere Städte aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 – Stand September 2016 – S. 16). Daher könnte sich der erwerbsfähige Kläger z.B. in … niederlassen, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Dass es der Kläger bisher versucht habe, innerhalb von Afghanistan Schutz zu suchen, wurde nicht vorgetragen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger heute in das Visier seiner vermeintlichen Verfolger gelangen sollte. Das Ausmaß der Vorverfolgung des Klägers ist – unterstellt man den Wahrheitsgehalt der klägerischen Angaben – als eher gering einzuschätzen. Die einjährige Tätigkeit für das amerikanische Unternehmen liegt zwischenzeitlich mehr als sieben Jahre zurück. Aus welchen Gründen die Taliban nach dieser langen Zeitperiode ein gesteigertes Interesse an der Habhaftwerdung des Klägers als Fliesenlegergehilfe haben sollten, ist nicht ersichtlich, wenn schon keine Übergriffe auf den Kläger während seines Aufenthalts in Afghanistan nach seiner Tätigkeit für das amerikanische Unternehmen stattgefunden haben. Dadurch, dass es sich bei dem angeblichen Zeitungsartikel über den Kläger – unterstellt man dessen Wahrheitsgehalt -um eine sieben Jahre alte „Camp-interne Zeitung“ handelte, ist lediglich von einer geringen Breitenwirkung und eingeschränktem Adressatenkreis auszugehen. Es ist zudem nicht damit zu rechnen, dass eine Identifizierung des Klägers nach sieben Jahren und dessen äußerlicher Veränderungen seit seinem 14. Lebensjahr ohne weiteres möglich sein wird.
Dem Kläger, als im Wesentlichen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, ist nach Überzeugung des Gerichts eine Rückkehr in eine größere afghanische Stadt i.S. einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach seinen individuellen Verhältnissen auch zumutbar. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, in … oder … einen Lebensunterhalt oberhalb des Existenzminimums insoweit zu verdienen, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort aufzuhalten (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 25 ff.; OVG NW, B.v. 8.6.2016 – 13 A 1222/16.A – juris Rn. 10; NdsOVG, U.v. 20.07.2015 – 9 LB 320/14 – juris S. 8; OVG NW, U.v. 27.01.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 46; U.v. 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 197). Grundsätzlich ist … im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative derzeit geeignet (VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 25 ff.; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris Rn. 32 ff.). Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (VG München, U.v. 16.3.2017 – M 17 K 16.35014; BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 13a ZB 16.30824 – juris; B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris, Rn. 10; B.v. 5.2.2015 – 13a ZB 14.30172 – juris, Rn. 7, B.v. 27.5.2014 – 13a ZB 13.30309 – juris, Rn. 4, B.v. 19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris und B.v. …7.2012 – 13a ZB 12.30150 – juris Rn. 7 ff.; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris, Rn. 73; B.v. 20.7.2015 – 13 A 1531/15.A – juris Rn. 8; VG Lüneburg U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 6.2.2017 – 3 A 126/16 – juris Rn. 46 ff.).
Es ist zu erwarten, dass es dem Kläger, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten hat, bei einer Rückkehr in die Hauptstadt … gelingen wird, die genannten Bedürfnisse zu erfüllen und ein Leben oberhalb des Existenzminimums zu führen. Der Kläger ist 21 Jahre alt, gesund und hat den Großteil seines Lebens, nämlich die Zeit von seiner Geburt bis zur seiner Ausreise in Afghanistan verbracht, ist also mit der dortigen Kultur und den dortigen Lebensumständen vertraut. Allerdings trifft es zu, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan allgemein schwierig ist. So wird die Arbeitslosenrate in Afghanistan auf bis zu 50% geschätzt (Fortschrittsbericht der Bundesregierung von Nov. 2014, Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.9.2015, S. 20). Jedes Jahr gelangen weitere ca. 500.000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt (Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.9.2015, S. 20). Es gibt kaum legale Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere nicht für Menschen ohne qualifizierte Berufsausbildung oder persönliche Beziehungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2015). Dem Kläger kommt allerdings zugute, dass er jung und arbeitsfähig ist sowie über eine praktische berufliche Erfahrung verfügt, so dass ihm in seiner Heimat der Aufbau eines Lebens, beispielsweise in …, zumutbar ist. Er hat als Fliesenleger und Landarbeiter gearbeitet und war so in der Lage die Kosten seiner Ausreise in Höhe von 7.000,00 $ eigenständig zu finanzieren. Zudem erlernt der Kläger derzeit den Beruf eines Malers und Lackierers. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. Außerdem befinden sich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester in Afghanistan. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Familienangehörigen des Klägers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr in der Lage wären, diesen zu unterstützen. Somit liegen keine Erkenntnisse vor, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Demnach kann es dem Kläger zugemutet werden, sich in diesem sicheren Landesteil aufzuhalten.
2. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
2.1. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten muss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche Behandlung droht. Soweit der Kläger geltend macht, durch die Taliban bedroht zu sein, ist es unter Hinweis auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden droht. Auch insofern wird im Übrigen auf die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative verwiesen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 e AsylG).
2.2. Aber auch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht bejaht werden.
2.2.1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (BVerwG, B.v. 27.6.2013 a.a.O.).
Für die Frage, ob der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist zu prüfen, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487 = juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris Rn. 7; U.v. 17.11.2011 a.a.O.; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360; U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – BVerwGE 131, 198). Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 19; U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – BVerwGE 134,188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – Slg. 2009, I-921 = NVwZ 2009, 705). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 19; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 33). In jedem Fall setzt § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht, was sich aus dem Tatbestandsmerkmal „… tatsächlich Gefahr liefe …“ in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ergibt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 20). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 20 unter Anführung von EGMR, U.v. …2.2008 – Saadi/Italien, Nr. 37201/06 – NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, U.v. 27.4.2010 a.a.O. Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist – in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. …7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) – aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko für das Jahr 2009 von ca. 1:800 oder 0,12%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht beanstandet (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 22).
2.2.2. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt.
Vorliegend kann dahinstehen, ob in der Heimatprovinz des Klägers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht, weil jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sein Leben oder seine Unversehrtheit seiner Heimatprovinz, aber auch in … oder … infolge willkürlicher Gewalt bedroht ist. In … geht nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person der Kläger so verdichtet, dass sie für diese eine erhebliche individuelle Gefahr (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 17) bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt.
Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße.
In Bezug auf die Herkunftsprovinz … … oder der Großstadt … oder … hat sich die Sicherheitslage trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. u.a. VG München, U.v. 8.6.2017 – M 26 K 17.30768). Die Wahrscheinlichkeit für Zivilperson dort verletzt oder getötet zu werden ist nicht so hoch, dass jeder Zivilperson aus der Herkunftsprovinz oder aus … subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Anschläge in Afghanistan (vgl. auch VG Lüneburg, U.v. 15.5.2017 – 3 A 156/16 – juris hinsichtlich der Provinz Balch unter Bezugnahme auf aktuelle Anschläge; BayVGH, B.v. 17.08.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 8.6.2016 – 13 A 1222/16.A – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 27.4.2016 – 9 LA 46/16; B.v. 13.4.2015 – 9 LA 58/13). Die Mehrzahl der Binnenflüchtlinge zieht es dementsprechend gerade auch nach … (vgl. etwa Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 48). In … …, … oder … besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, insbesondere die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben:
In der Zentralregion Afghanistans, die neben … (Einwohnerzahl ca. 4,3 Millionen, jeweils nach EASO Country of Origin Information Report Afghanistan vom November 2016 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 57 ff.) die Provinzen Parwan (Einwohnerzahl ca. 665.000 – siehe EASO Country of Origin Information Report Afghanistan vom November 2016 und UNOCHA Afghanistan: Population estimate for 2015 vom 26. August 2015; entgegen 65.000 im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Kapisa (Einwohnerzahl ca. 440.000), Logar (Einwohnerzahl ca. 390.000), Panjshir (Einwohnerzahl ca. 150.000) und … (Einwohnerzahl ca. 595.000) umfasst (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 49; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 12) und in der insgesamt ca. 6,5 Millionen Einwohner leben, wurden bei einem Anstieg von 34% im Vergleich zum Jahr 2015 im Zeitraum Januar bis Dezember 2016 2.348 Zivilpersonen verletzt oder getötet (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, Februar 2017, S. 4). Damit ergibt sich ein Risiko von 1:2768, verletzt oder getötet zu werden, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – Rn. 22). Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:922, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – Rn. 22). Dem Kläger wäre es aber z.B. auch zumutbar, sich in … niederzulassen. In der westlichen Region, in der … liegt, gab es 836 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich ein Risiko von nur ca. 1:4.187 bzw. – bei Berücksichtigung der Dunkelziffer – von 1:1.396 (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 35 ff.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vierteljahresbericht von UNAMA vom 25. April 2017. Danach wurden zwischen 1. Januar 2017 und 31. März 2017 2.181 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Hochgerechnet auf das Jahr ergäben sich damit 8.724 Opfer, so dass sich – bezogen auf die Bevölkerungszahl Afghanistans von ca. 33,3 Millionen (vgl. www.wikipedia.org) – ein Risiko von 1:3.817 bzw. 1:1.272 errechnet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände weder in der Provonz … noch in … oder … beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. Zumindest für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016. Die Bewertung beruht auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 6 f.; B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30231 – juris Rn. 12; B.v. …3.2017 – 13a ZB 17.30212 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 – Au 5 K 16. 31939 – juris Rn. 42).
3. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.).
3.1. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tat-sächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn.12; VG München, U.v. 9.3.2017 – M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 55 ff.). Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Dies ist bei der Rückkehr von arbeitsfähigen, gesunden jungen Männern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen jedoch nicht der Fall.
3.2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor.
3.2.1. Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).
Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 60). Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind dabei in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21).
Im Hinblick auf eine mögliche Eigenexistenzsicherung hat der Kläger die hierfür erforderliche Leistungsfähigkeit eines gesunden jungen Mannes. Die Chancen des Klägers im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als nicht aussichtslos im Vergleich bei der derzeitigen afghanischen Konkurrenzsituation einzuschätzen.
Nach alledem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs in der Herkunftsregion bzw. …, wohin eine Abschiebung erfolgen würde (vgl. zum Abschiebeweg Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 26), ein Einkommen zu erzielen, dass ein Leben über dem Existenzminimums ermöglicht und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.
3.2.2. Auch die geltend gemachte Erkrankung des Klägers kann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a. – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Diese Rechtsprechung hat in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Entsprechend diesem Maßstab scheidet ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf die Hepatitis-B-Infektion des Klägers – unabhängig von Fragen der Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan – schon deswegen aus, weil eine Hepatitis B-Infektion für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung darstellt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Erkrankung bei einer Abschiebung nach Afghanistan alsbald wesentlich verschlechtern würde. Entsprechend der ärztlichen Stellungnahme vom … August 2016 besteht keine Virus-Aktivität. Eine Einschätzung zur Behandlungsbedürftigkeit auf Grundlage des vom Kläger vorgelegten Befundberichts ist nicht möglich.
Soweit in dem Attest des … … vom … Januar 2017 nunmehr angeführt wird, dass der Kläger sowohl psychisch als auch physisch gesundheitsgefährdend sei und an einer PTBS, Angststörung, depressive Syndrom und Schlafstörungen leide, führt dies nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Diagnose einer PTBS begründet für sich gesehen nach der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht den Tatbestand eines Abschiebungsverbots. Eine PTBS ist als solche weder lebensbedrohlich noch eine schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. die Begründung zur Gesetzesänderung in BT-Drs. 18/7538, S. 18). Diese Voraussetzung kann dem vorliegenden Attest schon nicht entnommen werden.
Bei der PTBS handelt es sich zudem um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, sodass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nach der Rechtsprechung nur von Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie oder für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung sowohl des Sachvortrags (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) als auch eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v. 11.09.2007, Az. 10 C 8/07; BVerwG v. 11.09.2007, Az. 10 C 17/07; BVerwG v. 26.07.2012, Az. 10 B 21/12).
Das vorgelegte Attest der Praxis … … vom … Januar 2017 bleibt hinter diesen Anforderungen zurück. Zudem liegt bereits kein Anhaltspunkt dafür vor, aus welchen Gründen und aus welchem Anlass der Kläger nunmehr an psychischen Erkrankungen leiden sollte, obgleich noch das ärztliche Attest vom … August 2016 keinerlei Hinweise auf psychische Störungen enthält.
4. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.
5. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids vom … Januar 2017 keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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