Verwaltungsrecht

Interner Schutz in der Demokratischen Republik Kongo

Aktenzeichen  W 10 K 19.31483

Datum:
10.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 312
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3b Nr. 4, § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. In der Demokratischen Republik Kongo besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt mehr. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für eine Mutter mit einem Kleinstkind, die mit ihren Eltern abgeschoben wird, besteht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kinshasa. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Behördenentscheidungen zu ihren Gunsten (Ziffern 1 bis 4 des Bescheides vom 29.7.2019). In der Folge sind auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5 und 6 des Bescheides) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht der Klägerin offensichtlich nicht zu, da sie im Bundesgebiet geboren ist und somit keine politische Verfolgung im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, der demokratischen Republik Kongo, erlitten haben kann. Eine solche Verfolgung droht ihr auch im Falle der Einreise in den Kongo offensichtlich nicht. Insoweit wurden keine Gründe vorgetragen, welche Anhaltspunkte für eine dem Staat zuzurechnende politische Verfolgung der Klägerin im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG liefern könnten. Anderweitige Anhaltspunkte, welche unabhängig vom Vortrag der Eltern der Klägerin die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland zu einer (staatlichen) Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo führt (Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, DR Kongo v. 8.5.2017, zuletzt aktualisiert am 11.1.2019, S. 26).
2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG steht der Klägerin ebenfalls offensichtlich nicht zu, weil ihr im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland, die Demokratische Republik Kongo, eine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gemäß §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG offensichtlich nicht droht (§ 30 Abs. 1 AsylG).
Insbesondere droht der Klägerin offensichtlich keine geschlechtsspezifische Verfolgung in der Form der Genitalbeschneidung. Abgesehen davon, dass ihre Mutter diesen Umstand im Asylverfahren nicht erwähnt hat und es sich somit um ein gesteigertes und damit unglaubhaftes Vorbringen handelt, ist die weibliche Genitalverstümmelung im Kongo zwar nicht ausdrücklich verboten, kann aber beispielsweise als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Soweit ersichtlich, wird sie nur (noch) bei Volksgruppen an der Grenze zum Südsudan praktiziert. Eine Quantifizierung ist mangels zuverlässiger Zahlen jedoch kaum möglich. Die WHO geht von einem Anteil der genitalverstümmelten Frauen an der lokalen weiblichen Bevölkerung von 5% aus (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 15). Damit droht der Klägerin, deren Eltern nicht aus den Regionen an der Grenze zum Südsudan stammen, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Genitalbeschneidung. Die Mutter der Klägerin stammt nach ihren Angaben aus Goma in der Provinz Nord-K. im Ostkongo, der Vater der Klägerin nach seinen Angaben aus Ovira in der ebenfalls im Ostkongo gelegenen Provinz Süd-Kivu.
3. Der Klägerin steht auch offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu.
a) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht der Klägerin im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Hinsichtlich der vorgetragenen Gefahr der Genitalbeschneidung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
b) Der Klägerin steht im Ergebnis auch offensichtlich kein Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu, weil sie wegen der zu unterstellenden gemeinsamen Rückkehr mit ihren aus der demokratischen Republik Kongo stammenden Eltern auf eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kinshasa im Südwesten Kongos verwiesen werden kann.
In der Demokratischen Republik Kongo besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt mehr (Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 5). Allerdings ist bei der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erforderlichen Gefahrenprognose im Falle eines regional begrenzten, nicht landesweiten Konfliktes auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen (st.Rspr., siehe z.B. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17). Im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in den Provinzen Nord-K., Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé und damit auch in der (behaupteten) Herkunftsregion der Klägerin, der Provinz Nord-Kivu, finden nach wie vor noch gewalttätige Auseinandersetzungen statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, DR Kongo v. 8.5.2017, zuletzt aktualisiert am 11.1.2019, S. 13). In den betroffenen Provinzen sind bestimmte Regionen nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte (Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen a.a.O.).
aa) Der Vater der Klägerin gibt an, in Ovira in der Provinz Süd-Kivu geboren zu sein. Die Mutter der Klägerin gibt an, in der Stadt Goma in Nord-Kivu geboren, nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2003 aber zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach Bukavu gekommen zu sein. Bukavu befindet sich ebenfalls in Kivu, und zwar unmittelbar an der Grenze zu Ruanda. Im Jahr 2015 sei sie nach Kinshasa zu ihrem Vater und dessen zweiter Frau gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Unabhängig von der Frage, auf welche Region hinsichtlich der im Bundesgebiet geborenen Klägerin abzustellen wäre, kann die Klägerin offensichtlich auf eine zumutbare interne Schutzalternative (innerstaatliche Fluchtalternative) verwiesen werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG), sodass ihre subsidiäre Schutzberechtigung ausgeschlossen ist. Generell ist die Annahme einer inländischen Schutzalternative in der Demokratischen Republik Kongo mit Unsicherheiten behaftet, weil die rechtlich garantierte Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet durch faktische Behinderungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von Kontrollstellen von Sicherheitskräften der Regierung, Kampfhandlungen in Konfliktgebieten, verfallende Überlandstraßen und die Ablehnung der Aufnahme von Personen anderer Ethnien bzw. anderer regionaler Herkunft durch die lokale Bevölkerung außerhalb der großen Städte eingeschränkt ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O., S. 16; BfA, Länderinformationsblatt, S. 22/23).
bb) Im Falle der Klägerin stellt dies jedoch kein Hindernis für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative dar, weil die Abschiebung in Kinshasa enden würde. Abschiebungen aus dem Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo sind nur auf dem Luftweg zum Flughafen Kinshasa möglich (Lagebericht a.a.O., S. 22). Die Klägerin wäre damit im Falle der unfreiwilligen Rückkehr nicht gezwungen, durch Gebiete zu reisen, in denen die oben genannten Einschränkungen oder Risiken der Bewegungsfreiheit bestehen. Vielmehr würde sie unmittelbar in ein relativ sicheres Gebiet abgeschoben. Von der Klägerin ist jedoch nicht offensichtlich vernünftigerweise zu erwarten, dass sie sich dort niederlässt. Es ist zu unterstellen, dass die Klägerin nur gemeinsam mit ihren aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden Eltern, die zumindest teilweise (d.h. die Mutter) aufgrund eines mehrjährigen Aufenthaltes mit den Lebensverhältnissen in Kinshasa vertraut sind, zurückkehren würde (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es den Eltern der Klägerin auch ohne familiäre Unterstützung gelingen würde, für ihren Lebensunterhalt und für ihr Kleinstkind zu sorgen, sodass sie in Kinshasa zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums führen könnte. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Mutter der Klägerin betreffenden Beschlusses vom heutigen Tag (Az.: W 10 S 19.31482) kann insoweit verwiesen werden.
cc) Auf die konkrete Situation der Klägerin bezogen folgt daraus, dass ihr mit ihren Eltern in Kinshasa nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben am äußersten Rande des Existenzminimums droht, welches einer Verelendung gleichstünde oder gar alsbald in eine lebensbedrohliche Situation münden würde. Zwar können die Eltern der Klägerin, ihren diesbezüglichen Vortrag als wahr unterstellt, nicht auf Unterstützung durch die Großfamilie zurückgreifen. Der Vater der Klägerin ist ein vergleichsweise junger Mann ohne bekannte gesundheitliche Einschränkungen. Es ist ihm zuzumuten, in Kinshasa zumindest durch Gelegenheitsarbeiten für den Lebensunterhalt seiner Person und seiner Familie zu sorgen. Auch die Mutter der Klägerin könnte in Anbetracht ihrer Vorbildung – wenngleich nur mit den mit ihrer Situation als Mutter eines Kleinstkindes verbundenen Einschränkungen – zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Somit wäre die Familie auch nicht von der selbst in der Hauptstadt Kinshasa schlechten Versorgungslage und den schlechten sanitären und hygienischen Bedingungen für große Bevölkerungsteile in einem Ausmaß betroffen, das die Grenze zur Verelendung überschreiten würde (vgl. zum Maßstab der drohenden Verelendung als Grenze der Zumutbarkeit nach Art. 3 EMRK: EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris). Diese Einschätzung wird für Personen, die nicht wegen Minderjährigkeit, Krankheit oder aufgrund andere Umstände von den schlechten Lebensverhältnissen stärker als der überwiegende Teil der Rückkehrer in die Hauptstadt Kinshasa betroffen sind beziehungsweise als Minderjährige nicht alleine, sondern nur mit ihren Eltern zurückkehren müssen, in der ganz überwiegenden bundesdeutschen Rechtsprechung geteilt, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die betroffene Person aus Kinshasa oder aus einem anderen Landesteil der Demokratischen Republik Kongo stammt (OVG NRW, B.v. 28.1.2019 – 4 A 159/18.A – juris Rn. 11 ff. m.V.a. OVG NRW, B.v. 3.2.2006 – 4 A 4227/04.A – juris Rn. 23 ff.; VG Augsburg, U.v. 18.4.2019 – Au 9 K 19.30361 – juris Rn. 43 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 25.1.2019 – 3 L 2586/18.A – juris Rn. 53 ff.; VG München, U.v. 1.8.2018 – M 25 K 17.45748 – juris Rn. 35 ff.; U.v. 20.7.2018 – M 25 K 17.45860 – juris Rn. 44 ff.; U.v. 27.6.2018 – M 25 K 17.46235 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 20.6.2018 – M 25 K 16.30066 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 5.2.2018 – M 25 K 17.47578 – juris; a.A. [für nicht aus Kinshasa stammende Familie mit Kleinstkind und schwangerer, erkrankter Mutter] VG Minden, U.v. 2.7.2018 – 12 K 1223/18.A – juris Rn. 114 ff.; [für Kleinkind bzw. Säugling mit alleinstehender Mutter] VG Köln, U.v. 7.11.2017 – 5 K 12849/17.A – juris Rn. 27 ff.).
4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass offensichtlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen drohender Verelendung infolge der schlechten Versorgungslage im Kongo oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren zu einer extrem zugespitzten Gefahrenlage für die Klägerin in Betracht kommt. Letzteres gilt auch im Hinblick auf die vorgetragene Ebolaepidemie, welche in den betroffenen Gebieten eine von § 60a Abs. 1 AufenthG erfasste, alle Einwohner von Kongo betreffende allgemeine Gefahr darstellt. Zwar ist die Klägerin als Kleinkind stärker von den mit einer Ebolainfektion einhergehenden Gesundheitsgefahren betroffen, weil ihr Immunsystem weniger widerstandsfähig und ihr Körper weniger in der Lage ist, eine schwerwiegende Infektionskrankheit zu bewältigen. Für eine extreme Gefahr, welche mangels politischer Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen müsste, fehlt es jedoch an der Voraussetzung, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo, namentlich nach Kinshasa, gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Denn dieses Abschiebungsverbot schützt als verfassungsrechtlich geforderte Kompensation einer fehlenden Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG lediglich vor extremen Gefahren, welche aus einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage in der Person des Betroffenen resultieren. Vorliegend handelt es sich jedoch schon nicht um eine flächendeckend verbreitete Epidemie, bei der eine Infektion gleichsam unausweichlich wäre mit der Folge, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung in den Kongo mit hoher Wahrscheinlichkeit erkranken und sterben oder schwerste Gesundheitsschäden davontragen würde. Vielmehr handelt es sich bei der derzeitigen Ebolaepidemie in der Demokratischen Republik Kongo nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht um eine flächendeckende, sondern um eine regional begrenzte Epidemie, der die Klägerin schon durch Vermeiden eines Aufenthaltes in den betroffenen Gebieten ausweichen kann. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. Januar 2019 ist die Epidemie noch nicht erwähnt. Nach den neuesten Informationen der Weltgesundheitsorganisation und den aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts ist die Ebola-Krankheit nicht landesweit, sondern bisher nur in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu sowie Ituri im Nordosten des Landes, im Grenzgebiet zu Uganda und Ruanda, ausgebrochen (so auch die Einschätzung des OVG NW, B.v. 10.9.2019 – 4 A 3183/19.A – juris Rn. 10 mit Verweis auf WHO, Situation report on the Ebola outbreak in North Kivu, 23.7.2019, sowie Ebola virus disease outbreak news ? Democratic Republic of the Congo, Stand 6.9.2019, https://www.who.int/ebola/situation-reports/drc-2018/en/; Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], Stand 10.9.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokrati-scherepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202#content_
5; vgl. auch aktuell: Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes, Ebola-Virus-Erkrankung in der Demokratischen Republik Kongo, Stand 9.1.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2124042/2da1b61bcea6ad92cbf284404e8f2a0b/ebola-merkblatt-nordkivuituri-data.pdf). Eine Abschiebung in die betroffenen Regionen steht vorliegend jedoch nicht in Rede.
5. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Wiedereinreiseverbotes ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Insbesondere führt es nicht zur Unbestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) und damit Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, dass als Zielstaat nur der “Kongo” und nicht die Demokratische Republik Kongo (in Abgrenzung zur Republik Kongo) genannt ist. Denn aus den Bescheidsgründen geht hervor, dass die Beklagte Abschiebungsverbote nur hinsichtlich des erstgenannten Staates geprüft hat, sodass die Abschiebung (vorbehaltlich einer weitergehenden, auch andere Staaten umfassenden Prüfung) auch nur in diesen Staat erfolgen könnte (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 25.1.2019 – 3 L 2586/18.A – juris Rn. 97 ff.). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache “Gnandi” (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16, Gnandi – juris) ergeben sich jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gesetzten Ausreisefrist, da die Beklagte diese mit Schreiben vom 12. August 2019 dahingehend angepasst hat, dass die Ausreisefrist erst mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und somit in einem Zeitpunkt beginnt, in welchem nach gerichtlicher Überprüfung und somit Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 EU-GR-Charta, Art. 19 Abs. 4 GG) gemäß § 80 AsylG feststeht, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert zwar Zugang zu einem effektiven gerichtlichen Rechtsbehelf, aber nicht zu einem mehrstufigen Instanzenzug (vgl. auch EuGH, U.v. 29.7.2019 – C-654/17 P – juris Rn. 51).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.


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