Verwaltungsrecht

Iran, unzulässiger Folgeantrag, Versäumung der Dreimonatsfrist, kein Qualitätssprung, kein Wiederaufgreifen des Verfahrens, Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Konversion vom Islam zum Christentum, Evangelisch-Lutherische, Gemeinde Gemünden, Jesus-Gemeinde, Dietzenbach e.V, Taufe und Taufvorbereitung in Deutschland, persönliches Bekenntnis zum Christentum, Unterschiede zwischen Islam und Christentum, christliche Aktivitäten (Gottesdienste, Bibelkurse, Live-Stream, Internet), Missionierung, Glaubenskenntnisse, ernsthafter und nachhaltiger Glaubenswandel, identitätsprägende Glaubensbetätigung, andauernde religiöse Prägung, Bekräftigung durch christliche Gemeinde

Aktenzeichen  W 8 K 20.31335

Datum:
3.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15319
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG § 51
AsylG § 3
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5
AsylG § 31 Abs. 3 S. 1
AsylG § 71
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
RL 2011/95/EU Art. 9
RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Buchst. b

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise – wie tenoriert – begründet.
Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – BVerwGE 157, 18) betreffend die Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2020 ist unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG nicht vorliegen, und den Antrag zutreffend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Das Gericht folgt insoweit dem streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend merkt das Gericht lediglich an, dass auch bei Dauersachverhalten grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Beginn der Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG maßgeblich ist. Diese Frist kann nur dann erneut in Lauf gesetzt werden, wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt. Unbilligkeiten aufgrund des Umstandes, dass bei sich prozesshaft entwickelnden dauerhaften Sachverhalten der Zeitpunkt, zu welchem ein Qualitätssprung stattfindet bzw. der Zeitpunkt, zu welchem der Sachverhalt Asylerheblichkeit erreicht, nur schwer feststellbar ist, lassen sich dadurch vermeiden, dass für die Gewährung nachrangigen Abschiebungsschutzes ein Wiederaufgreifen bei Versäumung auch nach Ermessen möglich ist. Eine Nichtanwendung der Frist im Rahmen des AsylG auf derzeitige Sachverhalte würde jedoch dem gesetzgeberischen Willen widersprechen (vgl. BTDrs. 15/24, 109 f.; vgl. etwa schon VG Würzburg, U.v. 8.7.2019 – W 8 K 19.30704 – juris Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 22; U.v. 11.6.2019 – W 8 K 19.30160 – juris Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 20 m.w.N.). Bei Dauersachverhalten wie der Religionskonversion kommt es darauf an, wann sich die Entwicklung der Sachlage insgesamt so verdichtet hat, dass von einer möglicherweisen entscheidungserheblichen Veränderung gegenüber früheren Aktivitäten im Sinne einer neuen Qualität bzw. eines qualitativen Sprungs gesprochen werden könnte. Erforderlich wären neue, qualitativ nicht mehr mit den vorhergehenden Aktivitäten vergleichbare weitere Aktivitäten (vgl. Fritz/Vormeier in Funke-Kaiser, GK-AsylG, Lfg. 113, 1.10.2017 § 71 Rn. 290 ff.; Dickten in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch 29. Edition, Stand: 1.4.2021, § 71 AsylG Rn. 12a jeweils m.w.N.).
Ausgehend davon ist bei sich dauerhaft entwickelnden Sachverhalten wie der Religionskonversion regelmäßig maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen (vgl. HessVGH, B.v. 23.2.2010 – 6 A 1389/09.A – Asylmagazin 2010, 120, veröffentlicht auch unter: https://www.asyl.net/rsdb/m16712/ bzw. https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/16712.pdf; Dickten in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch 29. Edition, Stand: 1.4.2021, § 71 AsylG Rn. 12a). Hinzu kommt, dass nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes im Iran Apostasie, der Abfall vom Islam, erst angenommen wird, wenn der eigentliche Übertritt in eine andere, dem Iran nicht zurechenbare Glaubensgemeinschaft, vorgenommen wird. Im Fall christlicher Glaubensgemeinschaften ist für einen Apostasievorwurf die Taufe notwendig (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25.8.2015). Zwar ist aus der Sicht des iranischen Staates bei der Konversion nicht auf einzelne förmliche Akte der neuen Religion abzustellen, sondern auf den nach außen getragenen Abfall vom Islam und der Hinwendung zu einer anderen Religion, wenn auch eine Taufbescheinigung ein Beweismittel für den Übertritt zu einer anderen Religion wie das Christentum wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 27.11.2019, S. 3). Jedenfalls ist erforderlich, die Lösung vom Islam nach außen zu manifestieren, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Betreffende nachhaltig und auf Dauer nach außen hin erkennbar ernsthaft vom islamischen Glauben abgewandt hat.
Der entscheidende Qualitätsumschwung ist mit der Taufe der Klägerin in Deutschland am 15. September 2018 erfolgt. Der Taufe folgende christliche Aktivitäten, wie Besuche von Gottesdiensten und die Teilnahme an weiteren kirchlichen Veranstaltungen, Missionierungen oder Online-Aktivitäten bis heute, dienen hingegen der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens, ohne dass jeweils ein neuer Fristlauf im Sinne des § 51 Abs. 3 VwVfG in Gang gesetzt wird. Ein Großteil der geltend gemachten Gründe lag zum Zeitpunkt des Erstverfahrens bzw. des Urteils des VG Würzburg vom 10. Dezember 2018 vor. Auch die nachfolgende Taufe des Kindes der Klägerin am 16. August 2020 innerhalb der letzten drei Monate vor der Folgeantragstellung sowie die jüngsten Internetaktivitäten beinhalten nur die Fortführung der christlichen Aktivitäten, ohne dass in Bezug auf die Klägerin gerade und erst damit eine neue Qualität in Bezug auf ihre Konversion eingetreten wäre. Der entscheidende Qualitätsumschwung mit Bezug auf die Konversion vom Islam zum Christentum ist schon in den Jahren vorher erfolgt und die Taufe des Kindes ist nur eine der Folgen daraus.
Die Konversion der Klägerin war schon Gegenstand des Erstverfahrens, ebenso ihre eigene Taufe am 15. September 2018. Mangels Erscheinens der Klägerin in der damaligen mündlichen Verhandlung konnte ihre Konversion seitens des Gerichts nicht vertiefend überprüft werden. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass ein Nichterscheinen der Klägerin womöglich an einem Verschulden ihres damaligen Rechtsanwalts gelegen haben mag, welches ihr aber zuzurechnen ist. Dieser Umstand hat aber nicht zur Folge, ein zulässiges Folgeverfahren durchzuführen. Vielmehr ist diesem Umstand Genüge getan, wenn im Rahmen der Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote mögliche Gefahren berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 21.6.2000 – 2 BvR 1989/92 – NVwZ 2000, 907, auf den der Klägerbevollmächtigte zutreffend hingewiesen hat).
Auch der weitere Hinweis der Klägerseite auf die uneheliche Beziehung der Klägerin ist nicht geeignet, die Voraussetzungen für ein Folgeverfahren zu bejahen, weil insoweit jedenfalls die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten ist. Abgesehen davon wäre fraglich, ob die uneheliche Lebensgemeinschaft für sich geeignet ist, ein Wiederaufgreifen zu tragen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 6.4.2018 – 22 K 10196/17.A – juris; VG Würzburg, U.v. 30.10.2017 – W 8 K 17.31240 – juris; anderer Sicht allerdings noch VG Kassel, U.v. 7.5.2014 – 3 K 1324/11.KS.A – juris).
Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag begründet.
Die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat einen Anspruch festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – BVerwGE 157, 18 – juris Rn. 20). Nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hat die Prüfung und Feststellung eines betreffenden Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt auch dann zu erfolgen, wenn der Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht erfüllt. Denn nach dem Wortlaut der Norm hat eine inhaltliche Prüfung unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu erfolgen (ebenso VG Bayreuth, U.v. 30.9.2020 – B 2 K 18.31976 – juris Rn. 34, VG Würzburg, B.v. 25.2.2019 – W 8 S 19.30348 – juris Rn. 17; offengelassen VG Sigmaringen, U.v. 8.11.2019 – A 2 K 2769/17 – juris Rn. 23; vgl. zum Ganzen auch Heusch in BeckOK, AuslR, Knuth/Heusch, 29. Edition, Stand 1.4.2021, § 31 AsylG Rn. 14 und Rn. 20 f; m.w.N.). Abgesehen davon spräche selbst bei der Gegenauffassung angesichts der nachfolgenden Ausführungen und der im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahren für Konvertiten viel für eine Ermessensreduzierung auf Null und für ein Wiederaufgreifen in Bezug auf die nationalen Abschiebungsverbote.
Die Klägerin hat vorliegend einen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK. Denn unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen besteht zurzeit im Iran eine konkrete Gefahr für konvertierte Christen, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Der Begriff der tatsächlichen Gefahr bzw. eines ernsthaften Risikos in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67). Erniedrigende oder unmenschliche Maßnahmen sind aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten; stichhaltige Gründe für die Annahme des Realrisikos einer solchen Misshandlung sind gegeben. An der Feststellung der drohenden Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
Aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen oder sonst öffentlichkeitswirksam ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 25.1.2021 – W 8 K 20.30746 – juris; U.v. 11.7.2012 – W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Bundes- bzw. Obergerichte (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – BeckRS 2020, 34047; B.v. 26.2.2020 – 14 ZB 19.31771 – juris; B.v. 16.1.2020 – 14 ZB 19.30341 – juris; B.v. 9.5.2019 – 14 ZB 18.32707 – juris; B.v. 6.5.2019 – 14 ZB 18.32231 – juris; U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris; B.v. 19.7.2018 – 14 ZB 17.31218; B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 – juris; B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris sowie OVG NRW, B.v. 6.1.2021 – 6 A 3413/20.A – juris; B.v. 19.2.2020 – 6 A 1502/19.A – juris; B.v. 2.1.2020 – 6 A 3975/19.A – juris; B.v. 21.10.2019 – 6 A 3923/19.A – juris; B.v. 15.2.2019 – 6 A 1558/18.A – juris; B.v. 28.6.2018 – 13 A 3261/17.A – juris; U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 – 5 A 982/07.A – EzAR-NF 62 Nr. 19; OVG SH, B.v. 11.11.2020 – 2 LA 35/20 – juris, U.v. 24.3.2020 – 2 LB 20/19 – juris; Thür OVG, U.v. 28.5.2020 – 3 KO 590/13 – juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950; HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 – A 2 B 36/06 – juris; OVG Saarl., U.v. 26.6.2007 – 1 A 222/07 – InfAuslR 2008, 183; siehe auch Froese, NVwZ 2021, 43; jeweils m.w.N.) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben außenwirksam ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Erforderlich und ausreichend dafür ist, dass eine konvertierte Person im Iran nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen, in Ausübung ihres Glaubens an öffentliche Riten, wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend ihrer christlichen Prägung sonst aktiv nach außen zeigen will bzw. nur gezwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde. Der Glaubenswechsel muss dabei weiter auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und nunmehr die religiöse Identität prägen. Die betreffende Person muss eine eigene ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen haben und sie muss auf der Basis auch gewillt sein, ihre christliche Religion auch in ihrem Heimatstaat auszuüben. Das Gericht muss daher überzeugt sein, dass die Person die unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet (vgl. zuletzt etwa VG Würzburg, Ue.v. 25.1.2021 – W 8 K 20.30746 – juris sowie BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – juris; jeweils m.w.N.). Insgesamt betrachtet ist – unter den vorstehenden Voraussetzungen – eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 – 6 A 2067/08.A – Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 – 6 A 2279/12.Z.A – Entscheiderbrief 3/2013, 5).
Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Konvertierte, insbesondere Christen, häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden (vgl. ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.1.2021 – W 8 K 20.30746 – juris, S. 10 ff.). „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen, wenn sie entsprechend der vorstehenden Ausführungen ihren Glauben außenwirksam ausüben. Muslimische Konvertiten sind einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu anderen Christen aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist, der im Iran nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfaltet, in Ausübung seines Glaubens an öffentlichen Riten teilnimmt, etwa an Gottesdiensten, oder zumindest seinen neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend der christlichen Prägung sonst aktiv nach außen zeigen will bzw. zeigt. Demnach besteht im Fall einer ernsthaften außenwirksamen Konversion ein Abschiebungsverbot (VG Würzburg, U.v. 11.6.2019 – W 8 K 19.30347 – juris; in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart – U.v. 30.6.2008 – A 11 K 1623/08; VG Hamburg – U.v. 24.4.2008 – 10 A 291/07 – jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufentG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK – alle juris).
Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für die Klägerin eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da die Klägerin aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen religiösen Prägung entsprechend ihrer neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, ihren Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass sie ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung der Klägerin vorliegt und dass sie auch bei einer Rückkehr in den Iran ihren christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich die Klägerin bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben der Klägerin zu ihrer Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950; sowie etwa OVG SH, B.v. 11.11.2020 – 2 LA 35/20 – juris; B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris; B.v. 28.6.2018 – 13 A 3261/17.A – juris; B.v. 10.2.2017 – 13 A 2648/16.A – juris; BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – BeckRS 2020, 34047; B.v. 6.5.2019 – 14 ZB 18.32231 – juris; U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris; B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 – juris; B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – NVwZ-RR 2015, 677; VGH BW, B.v. 19.2.2014 – A 3 S 2023/12 – NVwZ-RR 2014, 576; NdsOVG, B.v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – KuR 2014, 263; ThürOVG, U.v. 28.5.2020 – 3 KO 590/13 – juris; OVG NRW, B.v. 10.2.2020 – 6 A 885/19.A – juris; B.v. 19.6.2019 – 6 A 2216/19.A – juris; B.v. 23.5.2019 – 6 A 1272/19.A – juris; B.v. 20.5.2019 – 6 A 4125/18.A – juris; B.v. 2.7.2018 – 13 A 122/18.A – juris), wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des/der Betroffenen, seiner/ihrer religiösen und kulturellen Prägung und seiner/ihrer intellektuellen Disposition abhängen (Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).
Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass diese ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte die Klägerin ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Die Klägerin schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft ihren Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und ihre christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen der Klägerin sind plausibel und in sich schlüssig. Die Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe der Klägerin, ihre Konversion zum Christentum sowie ihre christlichen Aktivitäten bestätigt.
Die Klägerin hat glaubhaft ihren Weg vom Islam zu Christentum dargetan. Sie erklärte, dass sie sich schon in jungen Jahren vom Islam abgewandt habe. Sie habe keine Verbindung zu Allah aufnehmen können und habe den Islam nicht mit Logik und Verstand erfassen können. So sei sie etwa wegen ihrer Periode als unrein bezeichnet worden, obwohl sie nichts dazu könne. Es sei ihr nicht verständlich gewesen, dass sie erst eine rituelle Waschung habe vornehmen müssen. Die Wertstellung der Frau sei im Islam sehr niedrig. Sie beschrieb dann weiter, wie sie sich im Jahr 2015 schon im Iran über ihre Schwester dem Christentum zugewandt und dann auch Hauskreise besucht habe. Die Klägerin schilderte weiter den Kontakt zum Christentum in Deutschland und auch, dass es vor ihrer Taufe eine Taufvorbereitung gegeben habe und die Taufe in einem Fluss erfolgt sei. Weiter legte die Klägerin sowohl schriftlich als auch mündlich ihre christlichen Aktivitäten glaubhaft dar. So erklärte sie, dass sie – wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes im Wechsel mit ihrem Lebenspartner – am Sonntag den Gottesdienst besuche und dort auch schon aktiv mitgewirkt habe. Außerdem nehme sie online an einem wöchentlichen Bibelkreis teil. Weiter erfolge per Livestream eine Gebetsveranstaltung. Des Weiteren wies die Klägerin auf ihre Aktivitäten im Internet hin. So habe sie schon über längere Zeit christliche Themen gepostet und auch Fotos. Auch die eigene Taufe der Klägerin samt Foto war seinerzeit schon in der Presse. Genauso hat die Klägerin die Taufe ihres Kindes im letzten Jahr veröffentlicht.
In dem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass es der Klägerin nicht angelastet werden kann, dass und soweit sie aufgrund der coronabedingten Infektionsschutzmaßnahmen – genauso wie andere Christen in Deutschland – nur eingeschränkt aktiv sein und zusammen mit anderen in der Öffentlichkeit ihren Glauben ausleben kann.
Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass die Klägerin ihren Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass sie sich auch für ihren Glauben engagiert. Die Klägerin erklärte, dass sie auch missioniere, so wie es ihrem christlichen Glauben entspreche. Sie erziehe nicht nur ihr Kind christlich, sondern habe auch schon wiederholt eine Freundin bzw. Freunde zu ihrer christlichen Gemeinde mitgenommen. Weiter gab die Klägerin glaubhaft an, dass sie auch ihrer Familie von der Konversion erzählt habe. Diese seien aber streng islamisch geprägt und seien davon nicht begeistert gewesen. Sie hätten aber auch nichts dagegen tun können. Sie habe ihrer Familie auch mitgeteilt, dass sie ein Kind habe und dieses getauft worden sei, und sie habe auch Bilder davon auf Instagram gestellt. Vor diesem Hintergrund wird der Eindruck bestätigt, dass die Klägerin bei ihrer Glaubensbetätigung auch nicht vor ihrer Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbestätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.
Die Klägerin verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft ihre Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte sie – in ihren Worten und im Rahmen ihrer Persönlichkeit und intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6) – auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit ihren Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte die Klägerin zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass sie dies verinnerlicht hat. Die Klägerin erklärte: Im Islam sei die Frau nichts wert. Der Koran sei von Mohammed, und dort sei nur von Blutvergießen und Krieg die Rede. Das sei nichts, was das Herz eines Menschen aufnehmen sollte. Im Koran stehe zwar, dass Jesus von einer Jungfrau geboren sei, aber die Moslems glaubten, dass Jesus Christus ein Prophet sei und nicht Gott. Sie selbst glaube, dass Jesus Christus ein lebendiger Gott sei. Jesus Christus sei das Gesicht des unsichtbaren Gottes. Im Christentum sei Gott eine Einheit von Heiliger Geist, Sohn und Gott. Gott habe Himmel und Erde geschaffen. Jesus Christus sei auf die Welt gekommen, um die Sünden der Menschen reinzuwaschen. Er habe sich für die Sünden geopfert. Er sei gekreuzigt worden und am dritten Tag von den Toten auferstanden. Sie sei Kind Gottes; sie sei ein Lebewesen Gottes. Im Islam sei sie nur ein Knecht. Im Islam habe sie immer nur gute Taten tun müssen und nicht gewusst, ob Gott mit ihr zufrieden sei und ob sie in den Himmel komme oder in die Hölle. Wenn man beim Christentum an Gott glaube, würden die Sünden reingewaschen und man stehe in Verbindung mit Jesus Christus. Sie wisse dann auch, dass Gott mit ihr zufrieden sei. Sie tue nur gute Taten, um den Glanz des Christentums zu zeigen.
Die Klägerin offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die ihre Glaubensentscheidung und ihren Gewissensschritt zusätzlich belegen. Die Klägerin benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage sowie christliche Gebote. Des Weiteren kannte die Klägerin auch christliche Gebete wie das Vaterunser. Die Klägerin bezog sich zudem wiederholt auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen.
Die Klägerin erklärte glaubhaft weiter, sie könne sich nicht vorstellen, vom Christentum wieder zum Islam zurückzukehren. Denn Christentum bedeute die Wahrheit und sie habe die Wahrheit gefunden. Im Christentum würden die Sünden vergeben und sie habe auch das ewige Leben. Weiter gab die Klägerin glaubhaft an, dass sie bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran ihr Christentum nicht auf Dauer verheimlichen könne und werde. Sie könne ihre Konversion nicht leugnen. In ihrer Familie seien einige, die bei der Sepah seien. Deshalb wäre sie der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Sie würde auch nicht freiwillig als Touristin in den Iran einreisen. Sie würde bei der Ankunft von der Sepah befragt werden. Außerdem sage Jesus Christus, wer ihn leugne, der werde von ihm geleugnet. Sie wolle auf jeden Fall bekannt geben, dass sie Christin sei, weil es eine Ehre und auch eine Rettung für sie sei. Man könne nicht zu 50% Christ sein und zu 50% Nicht-Christ. Entweder sei man zu 100% Christ oder nicht. Denn Jesus Christus sage: „Gehe und lehre und bringe mir Jünger und missioniere im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten der Klägerin vor und nach ihrer Einreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihr vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion – auch in Abgrenzung zum Islam – eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass die Klägerin bei einer angenommenen Rückkehr in ihre Heimat ihrer neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde. Die Klägerin hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar ihre Motive für die Abkehr vom Islam und ihre Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Sie hat ihre Konversion anhand der von ihnen gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch ihre Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin missionarische Aktivitäten entwickelt, indem sie bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran ihre Konversion ohne Not verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67; Berlit, juris PR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – ABl EU 2012, Nr. C 331 S. 5 – NVwZ 2012, 1612).
Die Klägerin hat insgesamt durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung ihrer Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen.
Dazu tragen auch die Ausführungen ihres Beistandes aus der christlichen Gemeinde in der mündlichen Verhandlung bei. Der Pastor aus der christlichen Gemeinde erklärt: Er kenne die Klägerin seit März 2018, seit sie bei ihnen sei. Sie seien der Überzeugung, dass sie ernsthaft konvertiert sei und den Glauben auch vertrete. Sie bringe immer wieder ihre muslimischen Freunde mit und spreche mit ihnen darüber. Er nehme es der Klägerin ab, dass sie von Herzen Christin sei. Man könne zwar nicht reinschauen, aber es spreche vieles dafür.
Nach alledem war die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK besteht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG und folgt dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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