Verwaltungsrecht

Iran, Weigerung, gewaltsam gegen Demonstranten vorzugehen, zurückliegende Inhaftierung im Jahr 2009/2010, angebliche Bedrohung durch Vater wegen Verbleibs von Frau und Kindern in Deutschland, Ungereimtheiten und Widersprüche, kein zweifelsfreies und in sich stimmiges Vorbringen, unglaubhaftes gesteigertes Vorbringen, keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe, keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr, interne Schutzmöglichkeiten, inländische Aufenthaltsalternative, Sicherung des Existenzminimums, keine Vorlage einer aktuellen qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, keine andere Beurteilung durch COVID-19-Pandemie

Aktenzeichen  W 8 K 21.30954

Datum:
31.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 2938
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Halbsatz 2 VwGO § 86 Abs. 1
AsylG § 3
AsylG § 3e
AsylG § 4
AsylG § 25
AufenthG § 60
AufenthG § 60 a Abs. 2c

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge decken sich mit den zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln sowie der einschlägigen Rechtsprechung.
Das Gericht kommt aufgrund des klägerischen Vorbringens und der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zu dem Ergebnis, dass dem Kläger keine (politische) Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht.
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand oder besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht. Der Kläger konnte eine drohende Gefahr nicht glaubhaft machen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt: Die vorgetragene Verhaftung im Jahr 2009 sei nicht das fluchtauslösende Ereignis gewesen, da diese bereits elf Jahre vor der tatsächlichen Ausreise liege. Die Angst vor einer erneuten Inhaftierung durch den einflussreichen Vater stelle keinen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund dar. Der Kläger sei am 16. Januar 2019 alleine in den Iran zurückgekehrt und habe sich bis zu seiner endgültigen Ausreise am 22. Januar 2020 unbehelligt im Iran aufhalten können. Insofern habe der Vater über ein Jahr keine weiteren Schritte gegen den Kläger unternommen. Die vorgetragene Nähe zu seinen Kindern sei zwar menschlich nachvollziehbar, jedoch sei es nicht ausreichend, um den Asylantrag zu begründen. Aus dem Vorbringen des Klägers sei nicht erkennbar, dass ihm bei einer Rückkehr in das Heimatland die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würden. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass sich der Kläger in einer akuten Zwangslage befunden habe, die ihm zum Verlassen seines Herkunftslandes veranlasst haben könnte. Der Kläger sei im erwerbsfähigen Alter. Er werde in der Lage sein, für sich ein Existenzminimum im Iran zu sichern, wie auch schon zuvor. Er habe angegeben, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könnte. Er könnte ein zumutbares Auskommen im Iran haben oder zumindest vom im Iran funktionierenden Sozialsystem entsprechend unterstützt werden. Zudem verfüge er auch über einen aufnahmefähigen Familienverbund im Iran. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie im Iran sei nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Klägers vorlägen. Auch vor dem Hintergrund der pandemischen Lage drohe dem Kläger im Iran keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Allein eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes genüge nicht. Es müsste zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führe, das heiße, es müsse eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach Rückkehr in den Heimatstaat drohen. Der Kläger habe zwar vorgetragen, dass er Probleme mit den Nieren habe und in Deutschland Schmerztabletten nehme. Er sei vor zwei Jahren im Iran an den Nieren operiert worden. Diese Erkrankung sei aber lediglich durch ein persisches, nicht aktuelles Attest belegt und auch im Übrigen nicht ausreichend, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Ein Abschiebungsverbot lasse sich auch nicht mit den allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr in die islamische Republik Iran möglicherweise alsbald an Covid-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten zu sterben.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigt. Der Kläger konnte die im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid aufgeführten Einwände nicht entkräften. Im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger die bestehenden Zweifel und Ungereimtheiten nicht ausräumen können, sondern eher noch vertieft, indem er gesteigerte, seinem Vorbringen im Bundesamtsverfahren widersprechende und damit unglaubhafte Angaben machte.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger – abgesehen von seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – im ganzen gerichtlichen Verfahren trotz entsprechender Fristsetzung nach § 87b Abs. 3 VwGO seine Klage nicht begründete.
Unglaubhaft sind schon die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe sich bei seinem Interview beim Bundesamt nicht so richtig konzentrieren können, nachdem ihn seine Frau verlassen gehabt habe. Das, was er jetzt gesagt habe, stimme. Er habe sich beim Bundesamt nicht vorbereitet gehabt. Er habe dort nicht alles sagen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 31. Juli 2020 laut der Niederschrift (S. 4) sein Vorbringen von vorbereiteten Aufzeichnungen ablas und zudem dabei verschiedene Schriftstücke vorlegte, die er auch erläuterte (vgl. S. 9 der Niederschrift). Abgesehen davon, dass der Kläger durchaus vorbereit zu dieser Anhörung ging und dort auf ausdrückliche Frage, ob er alle seiner Rückkehr entgegenstehende Gründe genannt habe, lediglich geantwortet hat, sein einziger und wichtigste Grund seien seine Kinder (siehe S. 9 der Niederschrift), drängt sich die Frage auf, wieso er die angeblichen Probleme bei seiner Anhörung nicht schon früher im gerichtlichen Verfahren vorgebracht hat.
Ganz gravierend fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er zu den näheren Umständen seiner Flucht und zu den fluchtauslösenden Ursachen im Iran in der mündlichen Verhandlung gänzlich andere und zwar gesteigerte Angaben machte im Vergleich zu dem Vorbringen beim Bundesamt. Während der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung am 31. Juli 2020 angab, sein Vater habe ihn im Januar 2019 nach der Rückkehr aus Deutschland damit bedroht, dass er erneut im Gefängnis landen würde, wenn er seine Familie nicht zurückbrächte. Der Vater habe ihm vorgeworfen, dass der Kläger ihm seine Ehre kaputt gemacht habe, und habe ihm das Konto gesperrt. Er, der Kläger, habe mit seiner Familie telefoniert und habe sie besuchen wollen, um seine Frau zu überzeugen, dass sie zurückkomme. Demgegenüber brachte der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals, gesteigert und widersprechend zum bisherigen Vorbringen vor, nach seiner Rückkehr aus seinem Urlaub habe es Demonstrationen gegen die Benzinpreiserhöhung gegeben. Sein Vater habe ihn erneut gebeten, gegen die Demonstranten gewaltsam vorzugehen. Er, der Kläger, habe wieder ein Schild und einen Schlagstock bekommen. Er habe Schild und Schlagstock weggeworfen. Er sei danach aber nicht wieder nach Hause gegangen, sondern zu einem Freund, dessen Adresse der Vater nicht gehabt habe. Deswegen – und nicht wegen des Verhaltens seiner Ehefrau und Kinder, wie zuvor behauptet – habe er befürchtet, der Vater bringe ihn erneut ins Gefängnis.
Weiter gab der Kläger an, er sei bei dem Freund zwei Monate – vor dem Vater versteckt – geblieben. Der Freund habe sich um die Ausreiseformalitäten gekümmert. Im Widerspruch dazu hat der Kläger beim Bundesamt nicht erwähnt, dass er für zwei Monate im Iran untergetaucht gewesen sei und der Freund sich um die Ausreiseformalitäten gekümmert habe. Er habe dem Freund seine Geburtsurkunde gegeben und auch Geld. Bedingung sei gewesen, dass er nach der Ankunft in Deutschland den Pass wieder herausgebe. Beim Bundesamt (vgl. S. 7 f. der Niederschrift) erklärte er hingegen, über seinen Bruder, einen international bekannten Sportler, habe er Kontakt mit einem Herrn bekommen, der zuständig für dessen Sportlervisum gewesen sei, und habe so ein Touristenvisum erhalten.
Anzumerken ist des Weiteren, dass der Kläger problemlos über den internationalen Flughafen I* … K* … in Teheran mit seinem Visum und Pass, die auf seinem eigenen Namen ausgestellt waren, aus dem Iran ausreisen konnte. Dies spricht schon allein dafür, dass seitens des iranischen Staates kein Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers besteht, weil angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme am Flughafen I* … K* … nahezu ausgeschlossen werden kann, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand: 23.12.2021, vom 28.1.2022, S. 24).
Unglaubhaft sind auch die ungereimten Angaben des Klägers zur konkreten Position des Vaters. Beim Bundesamt (Niederschrift S. 4 ff.) gab der Kläger an, dass der Vater schon pensioniert sei. Er sei 62/63 Jahre alt. Der Vater sei immer für die Regierung gewesen. Das System habe den Vater geehrt und er habe eine wirtschaftlich gute Position gehabt. Der Vater habe auch eine Position in der Textilgewerkschaft gehabt. Der Vater habe dem Kläger ein Geschäft von sich gegeben. Der Vater arbeite noch beim islamischen Verein in der Textilgewerkschaft und er verdiene Geld über Mietzins. Demgegenüber gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung gesteigert zunächst an, der Vater habe im Ministerium für Technik und Handel gearbeitet bzw. korrigierte auf Nachfrage des Gerichts, dass der Vater nicht beim Ministerium, sondern bei den Revolutionsgarden beschäftigt gewesen sei. Auf Empfehlung der Revolutionsgarden habe er, der Kläger, selbst einen Job beim Handelsministerium erhalten. Der Vater mache trotz seiner Pensionierung noch bei den Revolutionsgarden mit. Dass der Vater selbst Mitglied einer staatlichen Institution gewesen sein soll, bleibt nach dem gesamten Vorbringen des Klägers widersprüchlich und zweifelhaft. Genauso zweifelhaft ist, dass der Vater – auch wenn er über gewisse Kontakte zu staatlichen Stellen verfügen sollte – bis heute maßgeblichen Einfluss bei staatlichen Behörden hätte, um landesweit gegen den Kläger vorgehen zu können.
Weiter gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung wenig überzeugend an, dass das, was er jetzt sage, stimme, er habe Beweise. Er könne Bilder und sonstige Unterlagen vorlegen. Diese habe ihm sein Freund geschickt. Er habe die Bilder aber nicht dabei. Insofern stellt sich dem Gericht schon die Frage, warum der Kläger im Hinblick auf die für ihn asylrechtlich relevante mündliche Verhandlung eventuelle Beweise nicht mitgebracht bzw. über seinen Anwalt vorab übersandt und diese vor der mündlichen Verhandlung nicht einmal erwähnt hat, zumal ihm ausdrücklich eine Frist nach § 87b Abs. 3 VwGO gesetzt worden war, um eventuelle neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen. Abgesehen davon hat der Kläger auch in keiner Weise den Gegenstand der Bilder bzw. den Inhalt der sonstigen Unterlagen näher benannt, geschweige denn substanziiert.
Auf Nachfrage zu möglicherweise erfolgten, ihn betreffenden repressiven Maßnahmen im Iran nach seiner Flucht bis heute, gab der Kläger einerseits an, dass er während seiner Zeit noch im Iran, als er sich bei seinem Freund versteckt gehabt habe, mitbekommen habe, dass sein Vater nach ihm suche. Außerdem habe seine Mutter zu ihm gesagt, er solle nicht mehr zurückkehren. Dies sei etwa vier oder fünf Monate gewesen, nachdem er wieder in Deutschland gewesen sei, also etwa Mai/Juni 2020. Aktuelle Erkenntnisse hatte der Kläger indes nicht. Der Kläger wusste so trotz gerichtlicher Nachfrage nichts Aktuelles zu einer fortdauernden Gefahr seitens des Vaters zu berichten. Der Kläger gab nur – wie schon ausgeführt – pauschal an, seine Mutter habe ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren. Er beließ es aber auch insoweit bei dieser spärlichen Aussage. Der Kläger stützt so seine Verfolgungsfurcht insgesamt nur auf Vermutungen und Spekulationen, da weitere mit Tatsachen untermauerte Angaben zu konkreten Verfolgungsmaßnahmen bzw. Drohungen gerade innerhalb der letzten gut eineinhalb Jahre fehlen. Von eventuellen, auch gerade aktuellen Verfolgungsmaßnahmen bzw. Bedrohungen konkret gegen seine Person, geschweige denn Belege dafür, die er dem Gericht hätte präsentieren können, berichtete der Kläger nichts. Es erscheint lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger – gerade in Anbetracht des laufenden gerichtlichen Verfahrens – nicht aus eigenem Antrieb weitere konkrete Erkundigungen über Informationen eingezogen hat, die auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter drohenden Gefahr für ihn hindeuten. Gerade wenn jemand verfolgt wird bzw. eine Verfolgung befürchtet – und damit sein Asylbegehren in Deutschland begründet -, wäre es lebensnah, sich weitere konkrete Informationen über ein Fortbestehen der Verfolgungsgefahr zu besorgen und diese auch von sich aus unaufgefordert den deutschen Behörden bzw. dem Gericht vorzulegen. In diese Richtung ist nicht Substantiiertes vorgetragen, sondern nur auf eine länger zurückliegende Information vom Hörensagen seitens der Mutter verwiesen worden. Danach drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass überhaupt keine relevanten Verfolgungsmaßnahmen gegen die Person des Klägers im Iran erfolgt sind oder bei einer Rückkehr jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeiten drohen. Nach alldem bleiben gravierende und durchgreifende Zweifel am Bestehen bzw. Fortbestehen einer ernsthaften Bedrohungslage.
Aber selbst, wenn man – anders als das Gericht – nach dem Vorbringen des Klägers von einer gewissen Bedrohungslage für ihn durch seinen Vater ausgehen wollte, besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger jedenfalls die Möglichkeit einer inländischen Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative (§ 3e AsylG, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Kläger muss sich auf eine zumutbare interne Schutzmöglichkeit im Iran verweisen lassen (BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 20.30408 – juris Rn. 46). Der Kläger könnte sich in einen anderen Landesteil oder eine andere Großstadt im Iran begeben. Denn im Iran besteht im ganzen Land Bewegungsfreiheit (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 22.12.2021, S. 78). Es ist nicht erkennbar, dass der Vater des Klägers, von dem die Bedrohung angeblich kam und kommt, überhaupt mitbekommen müsste, dass der Kläger in seine Heimat zurückkehrt und dass dieser ihn angesichts der Größe Irans und der Größe der dortigen Städte entdecken und gefährden könnte, wenn der Vater überhaupt ein fortbestehendes Interesse an der Person des Klägers hat. Der Einwand des Klägers, irgendwann würde ihn der Vater finden und dafür sorgen, dass er wieder ins Gefängnis komme, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen hat das Gericht schon auf die widersprüchlichen Angaben zur Position des Vaters seitens des Klägers hingewiesen. Zum anderen hat der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung (S. 11 der Niederschrift) auf die Frage, ob der Kläger sich eine Rückkehr vorstellen könne, von der der Vater nichts erfahre, geantwortet: Was wird aus meinen Kindern? Vielleicht gibt es eine Insel im Südiran, wo mich niemand kennt. Aber was wird aus meinen Kindern? Offensichtlich sah der Kläger selbst eine Möglichkeit im Iran, vor dem Vater unentdeckt zu bleiben, wie es ihm angeblich auch schon zwei Monate vor seiner Ausreise gelungen war. Zudem gibt es im Iran kein mit dem Deutschen vergleichbares Meldewesen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand: 23.12.2021, vom 28.1.2021, S. 23). Der Kläger könnte sich auch ein Existenzminimum an einem anderen Ort im Iran sichern, gegebenenfalls auch mittels Unterstützung insbesondere seitens seiner im Iran lebenden Verwandten wie seines Bruders und seiner Mutter (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.11.2021 – W 8 K 30944 – juris; U.v. 11.10.2021 – W 8 K 21.30533 – juris; VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 – AN 19 K 20.30605 – juris; BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 20.30408 – InfAuslR 2021, 130).
Das Bundesamt hat zu Recht ausgeführt, dass die Grundversorgung im Iran gesichert ist und sich der Kläger mit oder ohne Hilfe seiner Verwandten durch eigene Arbeit die Existenz sichern könnte. Darüber hinaus gibt es Rückkehr- und Reintegrationsprojekte. Insbesondere IOM ist seit 2014 beteiligt. Auch über REAG/GARB gibt es Hilfen (vgl. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020, vom 5.2.2020, S. 24 und Stand: 23.12.2021, vom 28.1.2022, S. 20; IOM, Länderinformationsblatt Islamische Republik Iran 2021; BfA, Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 22.12.2021, S. 85 ff., 87 ff., 94 sowie VG Würzburg, U.v. 22.11.2021 – W 8 K 30944 – juris; 11.10.2021 – W 8 K 21.30533 – juris).
Der Kläger kann so bei einer freiwilligen Rückkehr zusätzlich Start- bzw. auch Rückkehr- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen und seine finanzielle Situation verbessern, um gerade auch Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeit kann er nicht mit Erfolg einwenden, dass Start- bzw. Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückkehr, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/19 – juris).
Nach alledem hat das Gericht auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse keine Bedenken, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr in den Iran jedenfalls das wirtschaftliche Existenzminimum sichern kann. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist die Sicherung der Existenz auf einem Mindestniveau, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK vermeidet (BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1).
Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger sonst bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, etwa wegen des Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung in Deutschland. Auslandsaufenthalte sind nicht verboten. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus; ausgenommen davon sind Personen, die – anders als hier – seitens der iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Nur in Einzelfällen ist es zu einer Befragung durch Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Bisher ist kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Exiliraner werden explizit ermutigt zurückzukehren; ihnen wird bei Koordinierung mit der iranischen Justiz eine Rückkehr ohne Inhaftierung in Aussicht gestellt. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Abgesehen davon akzeptiert die iranische Regierung unter Verweis auf die Verfassung grundsätzlich ausschließlich freiwillige Rückkehr (Freizügigkeit). Nur bei unterstützter Rückkehr (also im weiteren Sinne auch Umwandlung von Abschiebung in „freiwillige“ Rückkehr durch finanzielle oder sonstige Anreize) ist eine Kooperation realistisch. Konsularkonsultationen über eine Zusammenarbeit bei der Rückführung sind, insbesondere hinsichtlich der Rücknahme schwerer Straftäter, waren noch nicht erfolgreich (siehe zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020, vom 5.2.2021, S. 25 f. und Stand 23.12.2021, vom 28.1.2022, S. 4 f. und 21 f.; OVG NRW, U.v. 6.9.2021 – 6 A 139/19.A – juris Rn. 74; vgl. im Übrigen VG Würzburg, U.v. 2.1.2020- juris Rn. 36; U.v. 19.8.2019 – W 8 K 19.30846 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N. zur Rspr.).
Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG vorliegen, weil wie schon ausgeführt beim Kläger ein ernsthafter Schaden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und zudem eine inländische Aufenthaltsalternative besteht.
Des Weiteren bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls schon zutreffend ausgeführt hat.
Soweit der Kläger – auch in der mündlichen Verhandlung – auf seine gesundheitlichen Probleme verwiesen hat, insbesondere auf die Erkrankung seiner Nieren, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG vermutet wird, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen, sofern der betreffende Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung möglicherweise beeinträchtigen kann, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Der Kläger hat auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dass er Atteste zu Hause, aber nicht dabeihabe. Abgesehen davon sagte der Kläger nichts zum Inhalt sowie vom Vorliegen aktueller und aussagekräftiger ärztlicher Atteste zu seinem Gesundheitszustand. Der Kläger ist zudem gemäß § 60a Abs. 2d AufenthG verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen unverzüglich vorzulegen; andernfalls bleibt ein Vorbringen zu seiner Erkrankung unberücksichtigt. Abgesehen davon fehlen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen und/oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich bei einer Abschiebung alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 VwGO).
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus der weltweiten COVID-19-Pandemie, weil nach den aktuellen Fallzahlen im Iran – auch im Vergleich zu Deutschland -, wie sie das Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat (siehe S. 2 des Sitzungsprotokolls), keine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Ansteckung oder sogar eines schweren oder lebensbedrohlichen Verlaufs besteht, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran krankheitsbedingt einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder sonst einer extremen materiellen Not mit der Gefahr der Verelendung ausgesetzt wäre. Dies gilt erst recht, wenn der Kläger die vom iranischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sowie individuelle Schutzmaßnahmen (Einhaltung von Abstand, Hygieneregeln, Mund-Nasen-Schutz-Masken usw.) beachtet und die bestehenden Hilfemöglichkeiten in Anspruch nimmt, zumal der iranische Staat nicht tatenlos geblieben ist und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie Hilfsmaßnahmen getroffen hat.
In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Iran etwa mit Ausgangssperren, örtlichen Lockdowns, Maskenpflicht, Reiseeinschränkungen, Verbot von Feierlichkeiten und dergleichen reagiert hat. Weiter wurden Schulen und Universitäten geschlossen, Freitagsgebete sowie Kultur- und Sportveranstaltungen wurden abgesagt, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Des Weiteren rufen die Behörden dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden bzw. bei deren Nutzung eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. BAMF, Briefing-Notes vom 3.1.2022, 11.10.2021, 13.9.2021, 6.9.2021, 16.8.2021, 9.8.2021, 2.8.2021, 26.7.2021, 5.7.2021, 7.6.2021, 10.5.2021, 19.4.2021, 12.4.2021, 22.3.2021, 1.3.2021, 22.2.2021, 15.2.2021, 8.2.2021, 1.2.2021, 18.1.2021, 11.1.2021, 16.11.2020, 26.10.2020, 5.10.2020, 28.9.2020, 17.8.2020, 27.7.2020, 20.7.2020, 13.7.2020 sowie Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles – COVID-19; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 22.12.2021, S. 1 und 2 ff.; Länderinformation – Iran, Gesundheitssystem und COVID-19-Pandemie, November 2020; Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand 06/2020, S. 30 ff.; Kurzinformation der Staatendokumentation, Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran, COVID-19-Informationen vom 9.6.2020, S. 2 f.).
Abgesehen davon hat der Kläger keinerlei Angaben gemacht, wie sich aktuell die Lage zur Ausbreitung von COVID-19 im Iran – vor allem in seiner Heimatregion – darstellt, insbesondere wieviele Menschen sich dort mit dem zugrundeliegenden Krankheitserreger SARS-CoV-2 infiziert haben, hierdurch schwer erkrankt oder gar verstorben sind, von wievielen Ansteckungsverdächtigen derzeit auszugehen ist, welche Schutzmaßnahmen mit welcher Effektivität der iranische Staat zur Eindämmung der Pandemie ergriffen hat, um beurteilen zu können, ob und welche Wahrscheinlichkeit für eine möglicherweise befürchtete Ansteckung mit COVID-19 im Falle einer Rückkehr besteht. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, zu der auch eine eventuelle – beim Kläger nicht gegebene – Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gehört (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris konkret zum Iran).
Abgesehen davon käme hinsichtlich der Corona-Pandemie ein Abschiebeverbot nur bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in Betracht, wenn die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Betreffenden die begründete Furcht ableiten ließe, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssten mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine Abschiebung müsste nur dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen ausgeliefert würde“, wobei sich diese Gefahren auch alsbald nach der Rückkehr realisieren würden. Dass der Kläger bei Rückkehr in den Iran eine derart extreme allgemeine Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nicht vorgebracht und insbesondere mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die Corona-Pandemie auch nicht ersichtlich (vgl. OVG NRW, U.v. 6.9.2021 – 6 A 139/19.A – juris Rn. 86 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2021 – 14 ZB 20.31824 – juris Rn. 6 f., 20 ff.).
Schließlich sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden, wird insoweit auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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