Verwaltungsrecht

J.-M.-Universität, W., Sommersemester 2021, Humanmedizin Vorklinik, Vorlage der Curricularanteilsberechnung, „Stauchung“ bei rechnerischer Überschreitung des Curricularnormwerts.

Aktenzeichen  7 CE 21.10056

Datum:
20.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 939
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 43 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 4
LUFV § 4 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 7 E 21.20022 2021-06-24 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin und der Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin und der Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der J.-M.-Universität W. (JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2021. Sie machen geltend, dass mit der in der Satzung der JMU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2020/2021 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 8. Juli 2020 festgesetzten Zahl von 159 Studienplätzen für das Sommersemester 2021 die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Anträge mit Beschluss vom 24. Juni 2021 abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass an der JMU über die vergebenen 163 Studienplätze (bereinigt um zwei Beurlaubungen) hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester verfügbar seien.
Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Die Bevollmächtigten tragen – soweit sich die Beschwerdebegründung mit dem aktuell angegriffenen Beschluss befasst – im Wesentlichen vor, die JMU habe jahrelang und wiederum auch für das Studienjahr 2020/2021 in der ersten Instanz keine aktuelle quantitative vorklinische CAp-Ableitung vorgelegt. Die aktuellen Neufestsetzungen der Lehrdeputatsreduzierungen von insgesamt 17 SWS für die Akademischen Direktorinnen und Direktoren erschienen immer noch erheblich überzogen, weil die dabei berücksichtigten Reduzierungen hauptsächlich für Forschungsanteile und Betreuung der Infrastruktur gewährt würden, obwohl der Forschungsanteil bereits bei der Festsetzung der Höhe des Lehrdeputats für die Akademischen Räte und Direktoren in Höhe von 10 SWS Berücksichtigung gefunden hätte. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Deputat eines Professors allenfalls ca. 35% der Arbeitszeit ausmache. Zwar habe man zum Studienjahr 2020/2021 einen Teil der Reduktionen zurückgenommen, aber im Übrigen nur durch neue Beschlüsse die gewährten unverhältnismäßigen Deputatsermäßigungen weitergeführt, ohne eine ordnungsgemäße Abwägung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG vorzunehmen.
Die Curricularanteilsberechnung für das Studienjahr 2020/2021, die den Bevollmächtigten im Rahmen eines das Wintersemester 2020/2021 betreffenden Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden sei (Anm.: mit Schreiben des Senats vom 8. Juni 2021), sei unrichtig. Bei richtiger Berechnung – die von den Bevollmächtigten vorgelegt werde -ergäben sich für das Sommersemester 2021 164 Studienplätze, wovon nur 161 statt der von der JMU errechneten 163 Studienplätze belegt seien. Berücksichtigt werde abweichend von der Berechnung der JMU ein 0,3-Anteil eines Wahlfachseminars bei den Eigenleistungen. Der Eigenanteil Vorklinik betrage dann 1,6782. Dieser Wert und der Lehrimportwert von 0,7866 ergäben in der Summe 2,4594. Das Ergebnis sei entgegen der Rechtsprechung des Senats um den Überschreitungsfaktor proportional zu kürzen; es ergebe sich ein Eigenanteil Vorklinik von 1,6460. Das von der JMU angesetzte Lehrangebot sei angemessen um 7 SWS zu erhöhen. In einem weiteren Schriftsatz vom 15. September 2021 erläutern die Bevollmächtigten die von ihnen als „Anlage B 1 neu“ vorgelegte Aufstellung „Curricularwerte Vorklinik JMU Würzburg Studienjahr 2020/2021“. Die Divergenz zur Berechnung der JMU sei darauf zurückzuführen, dass der Drittelanteil der Wahlfachlehre mit CA 0,0167 beim Eigenanteil nicht berücksichtigt worden sei. Die JMU betreibe damit unerlaubte Niveaupflege. Ein über 2,42 hinausgehender überhöhter Curricularanteil sei nach dem „logischen Bilanzsystem der KapVO und HZV ordnungsgemäß proportional zu kürzen“ und könne nicht einfach durch Weglassen der vorklinischen Wahlfachlehre korrigiert werden. Bei dieser Methode handele es sich nicht, wie vom Antragsgegner vorgetragen, um Ausübung eines Gestaltungsspielraums, sondern um „Missbrauch und Willkür gegen die Logik des Kapazitätsberechnungssystems“. In § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Studienordnung der JMU sei deutlich geregelt, dass das vorklinische Wahlfach zum Pflichtfächerkanon der vorklinischen Lehre gehöre und deshalb sei es zwingend bei der Berechnung des CAp anzusetzen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde mit Schriftsätzen vom 9. August und 29. September 2021.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.
A. Mit dem Vortrag, wiederum sei von der Hochschulverwaltung und durch das Verwaltungsgericht keine aktuelle quantitative CAp-Ableitung vorgelegt worden und dadurch sei (unter anderem) Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, können die Bevollmächtigten nicht durchdringen. Selbst wenn es erstinstanzlich unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, E.v. 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 – NVwZ 2004, 1112) geboten gewesen wäre, Einsicht in die Curricularanteilsberechnung der JMU zu nehmen – wofür einiges spricht -, würde dies allein nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Eröffnet das Prozessrecht – wie vorliegend – eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, E.v. 31.3.2004 a.a.O. Rn. 26). Der Senat hat den Bevollmächtigten in einem das Wintersemester 2020/2021 betreffenden Verfahren (Az. 7 CE 21.10004 u.a.) mit Schreiben vom 8. Juni 2021 die von der JMU erstellte „Aufteilung des Curricularwertes für den Ersten Studienabschnitt im Studienfach Humanmedizin, Studienjahr 2020/21“ vom 29. März 2021 übersandt. Aus dieser ergeben sich die durch die einzelnen Lehreinheiten abzuhaltenden Veranstaltungen bzw. Veranstaltungstypen (v), der jeweilige Anrechnungsfaktor (f) sowie die Teilnehmerzahl und daraus der errechnete Curricularanteil nach der von den Bevollmächtigten geforderten Formel v x f:g. Da der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt (vgl. § 37 Satz 1 BayHZV), hatten die Bevollmächtigten die Möglichkeit, sich anhand dieser Unterlagen substantiiert zu den Berechnungsgrundlagen zu äußern.
B. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die JMU ihre Ausbildungskapazität im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Die Antragsteller konnten auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft machen, dass ihnen der geltend gemachte Zulassungsanspruch zusteht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist anzumerken:
1. Hinsichtlich der Rüge, der Lehrexport wäre nicht plausibilisiert worden, wird abermals – wie zuletzt im Verfahren 7 CE 21.10004 u.a. – auf das den Bevollmächtigten bekannte Schreiben des Antragsgegners vom 10. September 2018 (im Verfahren 7 CE 18.10009) verwiesen. In diesem hat der Antragsgegner ausführlich den jeweils angesetzten Curricularanteil für den Dienstleistungsexport (§ 46 Abs. 2 HZV) anhand der Formel v x f:g für die der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie S, Zahnmedizin S und Biomedizin M erläutert. Da sich diese Werte in der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 nicht geändert haben, wäre nur bei substantiierten Einwendungen der Antragsteller eine (erneute) Glaubhaftmachung erforderlich.
2. Nach Art. 4 Abs. 1 BayHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde (vgl. auch § 43 Abs. 1 Satz 1 HZV). Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert festgelegt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. Nach § 48 Abs. 4 HZV wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
a) Die Bevollmächtigten rügen, „ein Blick in die Begründungen nach § 7 LUFV“ zeige, dass die „nunmehrigen Reduzierungen hauptsächlich für Forschungsanteile, Betreuung der Infrastruktur u.a. für die Körperspendensammlung gewährt“ würden. Sie erschienen erheblich überzogen, weil der Forschungsanteil bei der Festsetzung der Höhe des Lehrdeputats in Höhe von 10 Lehrveranstaltungsstunden bereits berücksichtigt sei. Dieser Einwand geht schon vom Ansatz her fehl. Bei den Akademischen Direktorinnen bzw. Direktoren Frau Dr. A., Herrn Dr. H. und Herrn Dr. S. sowie der Akademischen Rätin Frau Dr. W. handelt es sich um Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (Art. 19 ff. BayHSchPG). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV obliegt diesen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 Lehrveranstaltungsstunden. Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, es begegne auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Universitäten zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten keinen Bedenken, dass dieser Maximalwert im Hinblick auf die von dieser Personengruppe wahrzunehmenden weiteren Dienstaufgaben regelmäßig nicht voll ausgeschöpft werde (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8 ff.; B.v. 9.8.2021 – 7 CE 21.10004 u.a. – BeckRS 2021, 25038 Rn. 13; B.v. 4.5.2020 – 7 CE 19.10083 – BeckRS 2020, 14708 Rn. 11; B.v. 20.11.2018 – 7 CE 18.10060 – juris Rn. 15). Wie sich aus den den Bevollmächtigten im Verfahren 7 CE 21.10004 u.a. übermittelten Unterlagen des Präsidenten der JMU zur Überprüfung der Lehrverpflichtungsfestsetzungen der o.g. Lehrpersonen ergibt (Datum: 30.9.2020), wurde deren jeweilige Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des prozentualen Umfangs der sonstigen ihnen übertragenen Aufgaben festgesetzt. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 7 LUFV wurde hingegen nicht vorgenommen. Ob der Vortrag der Bevollmächtigten, die ohne Zitierung einer konkreten Fundstelle aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (wohl BVerwG, U.v. 8.2.1980 – VII C 93.77 – juris Rn. 80) den Schluss ziehen, dass „das Professorendeputat in Höhe von damals 8 SWS allenfalls ca. 35 Prozent der Arbeitszeit“ ausmache, zutreffend ist, kann schon deswegen dahingestellt bleiben, weil es sich bei den betreffenden Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis nicht um Professoren und Professorinnen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV handelt.
3. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten ist das von der JMU zur Rückführung des bei Addition der einzelnen Curricularanteile überschrittenen Curricularwerts auf den Curricularnormwert gewählte Verfahren, das diese als „linear proportionale Skalierung“ bezeichnet, nicht zu beanstanden.
a) Nicht durchdringen können die Bevollmächtigten mit dem Vortrag, (auch) in der „Aufteilung des Curricularwertes“ der JMU für den Ersten Studienabschnitt im Studienfach Humanmedizin, Studienjahr 2020/2021, vom 29. März 2021 finde sich keinerlei logisch abgeleitete Angabe und rechnerische Aufteilung der Curricularanteile für die Eigenleistungen der Vorklinik (CAp) und den genauen Lehrimportwert durch die Naturwissenschaften, die Klinischpraktische und die Klinischtheoretische Medizin. Der übersandten Aufstellung ist strukturiert zu entnehmen, welchen Lehreinheiten welche und wie viele Veranstaltungen zuzuordnen sind. Damit ergibt sich durch einfache Addition, welche Eigenleistungen durch die Lehreinheit „Vorklinik“ und welche Fremdleistungen bzw. Lehrimporte durch die nicht zugeordneten Lehreinheiten erbracht werden. Inwiefern darin eine „kapazitätsverknappende Verfahrensweise“ zu sehen sein soll, wird von den Bevollmächtigten nicht substantiiert dargelegt. Der Wahlpflichtbereich (Seminare) wurde ausweislich der Aufstellung mit einem Wert von insgesamt 0,0501 auf die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinischpraktische und Klinischtheoretische Medizin aufgeteilt und entsprechend jeweils mit einem Wert von 0,0167 den einzelnen Lehreinheiten zugerechnet. Dies ist nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Berechnung der Zulassungszahl nicht bekannt sein kann, wie viele Studienanfänger sich für die einzelnen Wahlfächer entscheiden.
b) Soweit die Bevollmächtigten wiederum vortragen, der Curricularnormwert sei nach Addition der Lehrnachfrage mit dem Wert 2,4595 überschritten und deshalb seien Eigen- und Fremdanteil („nach mathematischer Logik“) proportional zu „stauchen“, bleibt der Senat bei seiner Rechtsprechung, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen – das aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitete Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung berücksichtigenden – Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.8.2021 – 7 CE 21.10004 u.a. – BeckRS 2021, 25038 Rn. 13; B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020,14846 Rn. 7; B.v. 4.4.2019 – 7 CE 18.10072 u.a. – juris Rn. 27; B.v. 28.9.2017 – 7 CE 17.10112 u.a. – juris Rn. 20; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.5.2021 – Vf. 14-VI-19 – Rn. 36; E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 Rn. 35). Eine faktische Überschreitung des normativ festgesetzten Curricularnormwerts führt im gerichtlichen Verfahren nicht zur proportionalen Kürzung von Eigen- und Fremdanteil, solange in die Kapazitätsberechnung kein über dieser Schwelle liegender Curricularwert eingeht und somit keine unzulässige kapazitätsverzehrende „Niveaupflege“ vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020, 14846 LS 1). Die JMU hat den sich rechnerisch ergebenden Eigenanteil von 1,6728 ebenso wie die Fremdanteile derart zurückgeführt, dass im Ergebnis der Curricularnormwert von 2,42 eingehalten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Gestaltungsspielraum bei Festlegung des kapazitätsbestimmenden curricularen Eigenanteils der Vorklinik auf 1,6596 überschritten wäre, der Antragsgegner etwa den Curricularnormwert manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt oder bei der Bildung des Curriculareigenanteils anderweitig willkürlich oder missbräuchlich gehandelt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020,14846 Rn. 11), werden mit den Beschwerden nicht dargetan.
Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 CE 11.10338 – (juris) lässt sich – worauf der Senat bereits in der Entscheidung vom 7. Mai 2020 – 7 CE 20.10009 u.a. – (BeckRS 2020, 14842 Rn. 15) hingewiesen hat – nicht als Beleg für deren Auffassung, bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts sei eine anteilige Kürzung („Stauchung“) von Eigen- und Fremdanteil vorzunehmen, anführen. Bei der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung ergab sich nach Aufteilung des Curricularnormwerts auf die am Studiengang beteiligten Lehreinheiten durch die Hochschule (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV a.F.) in der Summe eine Überschreitung des Curricularnormwerts. Hierzu führte der Senat aus, „dass die (wenn auch geringfügige) Überschreitung des Curricularnormwerts durch eine (anteilig auch) den Curriculareigenanteil treffende Kürzung auf den geltenden Curricularnormwert von 2,42 zurückzuführen ist“. Hat die Hochschule den Curricularnormwert im Wege der Aufteilung auf die am Studiengang beteiligten Lehreinheiten in der Summe überschritten und macht sie diesen Wert zur Grundlage ihrer Berechnung der Anzahl der Studienplätze, ohne von dem ihr grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraum zur Rückführung auf den normierten Wert Gebrauch zu machen, kann dieser durch das Gericht im Wege proportionaler Kürzung von Eigen- und Fremdanteil auf den Normwert zurückgeführt werden. Hat die Hochschule jedoch – wie hier – ihren Gestaltungsspielraum selbst genutzt und bei der Aufteilung des Curricular(norm) werts auf die am Studiengang beteiligten Lehreinheiten etwaige sich ergebende Überschreitungen kompensiert, sodass sich im Ergebnis keine Überschreitung des Curricularnormwerts ergibt, besteht weder das Recht noch die Pflicht des Gerichts, in den Gestaltungsspielraum der Hochschule einzugreifen, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Eigenanteil überhöht festgesetzt worden ist.
4. Anders als die Bevollmächtigten behaupten, hat der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2021 – also noch während des erstinstanzlichen Verfahrens – die Belegungsstände für das Studienfach Biomedizin, erstes bis sechstes Fachsemester, Stand 9. Mai 2021, mit 119 Studierenden bei einer errechneten Kapazität von 66 Studienplätzen mitgeteilt. Die von den Antragstellern begehrte Umrechnung von nicht vollständig vergebenen Studienplätzen im Fach Biomedizin zu Studienplätzen im Fach Humanmedizin kommt damit nicht in Betracht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.


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