Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsschutz wegen Hepatitis C-Erkrankung

Aktenzeichen  W 7 K 17.33598

Datum:
29.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10022
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen besteht nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamts vom 5. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); denn sie haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und Anerkennung als Asylberechtigte noch einen solchen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1) beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; siehe hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie).
Zudem müssen die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d Qualifikationsrichtlinie (vgl. jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu bereits BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris).
Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 –, Buchholz, § 108 VwGO Nr. 147).
Diese Voraussetzungen erfüllen das Vorbringen der Kläger nicht.
Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend gilt Folgendes:
Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung widerspricht in mehreren Punkten dem Sachvortrag in der Anhörung beim Bundesamt. Beim Bundesamt hat die Klägerin zu 2) angegeben, als sie alleine in ihrer Wohnung in Tiflis gewesen sei, sei ihr früherer Ehemann eingedrungen und habe sie stark geschlagen. Sie habe dann geschrien und die Nachbarn seien ihr zu Hilfe gekommen. Eine Woche später sei dieser zusammen mit drei Personen wiedergekommen. Ihr jetziger Ehemann sei zu Hause gewesen, es habe eine starke Schlägerei gegeben, sie sei mit Messern verletzt worden. Der Kläger zu 1) sei von diesen drei Personen auch sehr stark geschlagen worden. In der mündlichen Verhandlung hat sie dagegen angegeben, er sei zwei Mal in ihre Wohnung gekommen, als sie alleine zu Hause gewesen sei. Beim ersten Mal habe sie sofort losgeschrien, da habe ihr der Nachbar geholfen und ihn vertrieben. Beim zweiten Mal sei der Nachbar nicht zu Hause gewesen, der Ex-Mann habe sie geschlagen, es sei ihr aber gelungen, durch die Hintertür wegzulaufen. Der Kläger zu 1) erklärt, er selbst sei auch vom Ex-Mann seiner Frau bedroht worden. Man müsse bei diesem mit allem rechnen, er sei oft betrunken und könne jederzeit ein Messer herausholen.
Ferner hat die Klägerin zu 2) beim Bundesamt angegeben sie hätten den Vorfall, bei dem sie verletzt worden seien, der Polizei gemeldet, die diesen dann inhaftiert, aber am nächsten Tag wieder freigelassen habe. In der mündlichen Verhandlung dagegen verneinte die Klägerin zu 2) die Frage, ob sie in Georgien bei der Polizei gewesen sei und führte an, dass die Polizei einen alkohol- und drogenabhängigen Mann nicht festnehmen würde.
Der Kläger zu 1) erklärte hingegen beim Bundesamt, der Ex-Mann habe seine Frau beim ersten Mal stark geschlagen. Nach ungefähr einer Woche sei er erneut zusammen mit drei Personen zu ihnen gekommen. Diese hätten sie beide umbringen wollen. Ihn hätten seine sportlichen Erfahrungen in der Sportart Ringen gerettet.
Der Vortrag der Kläger erweist sich dadurch insgesamt als widersprüchlich und unsubstantiiert und damit unglaubwürdig.
Der Antrag, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, war daher abzulehnen.
2. Nachdem die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, war auch der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abzulehnen, da die (engeren) Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vorliegen. Die Kläger sind nach ihren eigenen Angaben von Polen aus auf dem Landweg und damit notwendig über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
3. Aber auch die Voraussetzungen des § 4 AsylG liegen nicht vor, insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 AsylG).
Aufgrund des unglaubwürdigen Sachvortrags der Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Frage nach dem Vorliegen einer solchen Gefahr ist unerheblich, von wem diese ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, unabhängig davon, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U.v. 18.7.2001, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (BVerwG, U.v. 17.10.2006, BVerwGE 127, 33). Danach ist der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben kann auch dann vorliegen, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Mit der seit 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Die Erkrankung des Klägers an Hepatitis C ist auch in Georgien behandelbar. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt Georgien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Abschnitt 22.1) vom 23. April 2017 ergibt, existiert seit April 2015 ein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C in Georgien, dass Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermöglicht. Zu Beginn des Programms wurden 5.000 Behandlungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, insbesondere für Patienten mit komplizierter oder dekompensierter Leberzirrhose, fortgeschrittener Leberfibrose und Hepatitis C-Infektion in Verbindung mit einer Lebertransplantation. Geplant seien jährlich 20.000 Gratisbehandlungen. Seit Beginn des Programms im April 2015 erhielten 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung, wobei 3.000 die Therapie bereits abgeschlossen hätten (Stand 7.3.2016). Hinweise darauf, dass der Kläger zu 1) bei einer Rückkehr nach Georgien keinen Zugang zu diesem Programm erhalten würde, bestehen nicht. Insoweit könnte er auch gegebenenfalls Unterstützung von der deutschen Auslandsvertretung in Tiflis erhalten.
Ergänzend gilt, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. November 2016 die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Rückkehrer, die fremde Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM und ICMPD – bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde gegründet und seit 2014 von der IOM fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist bei der Rückkehr nach Georgien unerheblich.
Daher sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung rechtmäßig, Auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung bestehen keine Bedenken.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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