Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsverbot für junge und arbeitsfähige Kongolesin – Sicherung des Auskommens

Aktenzeichen  M 25 K 17.46235

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24992
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 102 Abs. 2
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Eine unmenschliche Behandlung droht nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Kongo. Es ist davon auszugehen, dass junge und arbeitsfähige Rückkehrer ihr Auskommen durch eigene Arbeit sichern können; erforderlichenfalls können sie auch auf die Unterstützung von Familienmitgliedern zurückgreifen, die noch im Heimatland leben. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist, da in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Soweit die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG), auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach der derzeit geltenden Fassung des Aufenthalts- und Asylgesetzes keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Bescheid ist insoweit daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Das Gericht nimmt hinsichtlich der Gründe auf den Bestand Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen im Klageverfahren, ausgeführt:
2.1. Der Abschiebung der Klägerin steht kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24) auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24).
Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine Behandlung in diesem Sinne.
2.1.1. Der Vortrag der Klägerin zu einer bereits erfolgten und noch zu befürchtenden Schlechtbehandlung ist nicht glaubhaft. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin, die ihr Leben lang in Kinshasa gewohnt hat, kurz vor ihrer Ausreise (gegenüber Regierung von Oberbayern: 2 Monate; in mündlicher Verhandlung: 3 Monate) nach Beni in der Provinz Kivu, also in eine vergleichweise unsichere Gegend gezogen sein will. Auch überzeugt das Vorbringen zu ihrer Flucht in keiner Weise. Die Schilderung der Klägerin ist nicht nachvollziehbar und in sich nicht schlüssig. In der Anhörung gab sie an, sie habe nach dem zweiten Auftreten der Sicherheitskräfte das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht auf den Schwager, der nach ihren Angaben zurückkehren wollte und der ihr bei dem behaupteten ersten Übergriff der Sicherheitskräfte geholfen hat, gewartet hat, sondern sich auf die Hilfe einer ihr fremden Person verlassen hat und von dieser ihren weiteren Lebensweg abhängig gemacht hat. Ihr Vorbringen, sie habe dem Schwager keine Nachricht hinterlassen, weil sie niemanden gehabt habe, dem sie habe vertrauen können bzw. sie befürchtet habe, eine schriftliche Nachricht würde in falsche Hände gelangen, überzeugt nicht. Da die Familie ihrer Kundin ihr nach Angaben der Klägerin so massiv geholfen hat, wäre es nahe liegender gewesen, wenn diese Familie dem Schwager eine – z.B. mündliche – Botschaft übermittelt hätte. Es ist weiter nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, wenn sie denn von Beni schnellstmöglich aus dem Land fliehen wollte, nicht beispielsweise nach Uganda ausgereist ist, sondern quer durch die Demokratische Republik Kongo nach Angola gereist ist. Unabhängig davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach den behaupteten Übergriffen nicht zurück nach Kinshasa gegangen ist, wo sie bis zur behaupteten Übersiedlung nach Beni gelebt hatte. Es ist weiter in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie die Tatsache, dass sie aufgrund der Vorfälle ihr Kind verloren hat, in der Anhörung nicht gleich bei der zusammenhängenden Erzählung erwähnt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass sie die Tatsache, dass sie mit zwei Kindern geflohen und quer durch die Demokratische Republik Kongo gereist ist, erst auf Nachfrage erzählt hat. Unabhängig davon widerspricht sich die Klägerin zur Frage, wer die Person war, die die Geburtsurkunde für sie abgeholt haben soll; gab sie in der Anhörung am 25. Oktober 2016 an, P … B …, der Ehemann ihrer Cousine habe diese Dokumente abgeholt (Bl. 65), so gab sie in der weiteren Anhörung am 14. Juli 2017 an, P … B … sei der Ehemann einer entfernten Cousine einer Bekannten (T … L …) der Klägerin (Bl. 131). Nicht glaubhaft ist weiter, dass die Klägerin von einem Freund, dessen Nachnamen sie nicht kennt (Bl. 133), 2000 US-Dollar geschenkt bekommen haben will. Zumindest irreführend ist insoweit auch, dass die Klägerin in der Anhörung angegeben hat, sie habe mit dem Freund, der ihr 2000 US-Dollar geschenkt hat, in Angola zusammengelebt, in der mündlichen Verhandlung aber angibt, diese Person sei nur ein Bekannter gewesen, der dieses Geld gehabt habe und es ihr deshalb gegeben habe.
2.1.2. Eine unmenschliche Behandlung droht der Klägerin auch nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Kongo. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend sind“. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, ist zu berücksichtigen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (EGMR U.v. 28.6.2011 – 8319/07 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – NVwZ 2012, 681 ff.; EGMR U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – N/Vereinigtes Königreich; BVerwG U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalls ist von einem sehr hohen Niveau der Gefährdung auszugehen (BayVGH, U.v. 21.10.2014 – 13a B 14.30285 – juris).
Die wirtschaftliche Situation in der Demokratischen Republik Kongo ist weiterhin angespannt. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Rückkehrer sind zur Sicherung der Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchlicher Institutionen angewiesen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand: März 2017, S. 20).
Es ist davon auszugehen, dass die junge und arbeitsfähige Klägerin nach ihrer Rückkehr in das Heimatland ihr Auskommen durch eigene Arbeit sichern kann; erforderlichenfalls kann sie auch auf die Unterstützung von Familienmitgliedern zurückgreifen, die noch im Heimatland leben.
3.2. Der Abschiebung des Klägers steht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
3.2.1. Individuelle, nur der Klägerin drohende Gefahren liegen nicht vor. Das Vorbringen führen zu einer Verfolgung durch Sicherheitsbehörden im Herkunftsland ist nicht glaubhaft.
3.2.2. Aus den von der Klägerseite vorgetragenen Erkrankungen ergibt sich kein Abschiebungsverbot.
Soweit nach der vorgelegten Bescheinigung der Lungenpraxis … vom … Juni 2018 bei der Klägerin ein intrinsisches Asthma bronchiale vorliegt und die inhalative Therapie regelmäßig fortgeführt werden müsse, ergibt sich hieraus kein Abschiebungsverbot aus medizinischen Gründen; in der Demokratischen Republik Kongo können Asthma und Bronchialkrankheiten adäquat behandelt werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.2.2018, S. 23).
Die Diagnose einer mittelgradigen Depression begründet als solche kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Absatz. 7 AufenthG. In den Attesten vom 15. Februar 2018 und … Juni 2018 wird durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgeführt, dass für den Fall des Behandlungsabbruches eine sehr rasche und mit Selbstgefährdung einhergehende Verschlechterung zu erwarten sei und die Klägerin daher aktuell nicht als reisefähig einzustufen sei. Medikamente zur Behandlung einer Depression stehen in der Demokratischen Republik Kongo aber zur Verfügung, so dass die Rückkehr nicht mit einem Behandlungsabbruch einhergehen muss (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.2.2018, S. 22). Eine Psychotherapie wurde zwar fachärztlich empfohlen, wird aber auch bisher, soweit ersichtlich, nicht durchgeführt, so dass insoweit gerade kein Behandlungsabbruch vorliegt. Unabhängig davon war bislang bei der Klägerin keine manifeste oder latente Suizidalität attestiert worden, vielmehr war diese in den Attesten vom … Februar 2018 und … Juni 2018 auch ausdrücklich ausgeschlossen worden, so dass ohne weitere Ausführungen hierzu die oben getroffene Schlussfolgerung, bei Behandlungsabbruch sei eine rasche und mit Selbstgefährdung einhergehende Verschlechterung zu erwarten, nicht nachvollziehbar ist. Soweit nach den Angaben in den Attesten die mittelgradige Depression reaktiv vor dem Hintergrund von Gewalt und Flucht sowie Trennung von Familienmitgliedern ist, also durch diese Ereignisse hervorgerufen worden sein soll, steht dem entgegen, dass die von der Klägerin geschilderten Ereignisse nicht glaubhaft sind (s.o.). Unabhängig davon gab die Klägerin in der Anamnese an, man habe sie bei der Flucht aus dem Kongo von dem Kind ihres Mannes und dem Kind ihrer Schwester in Angola getrennt. In der Anhörung hatte sie angegeben, sie habe die Kinder freiwillig bei einer „Schwester“ in Angola zurückgelassen.
Die soweit erkennbar nicht von Ärzten verfasste Stellungnahme von Solwodi vom … August 2017 begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Unabhängig davon bestehen auch Unterschiede in den Aussagen gegenüber den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; insbesondere wirkt der Ablauf der Ereignisse in diesem Vortrag geglättet. Die Klägerin trägt vor, sie habe noch am Tag des ersten Übergriffs von Sicherheitsbeamten ihr Kind verloren. Dies hatte sie in der Anhörung zunächst gar nicht erwähnt, und erst im Nachgang angegeben, sie habe ihr Kind verloren. Zudem gibt sie an, die Bekannte, die sie zu sich nach Hause genommen habe, sei diejenige gewesen, die ihr morgens immer Brot verkauft habe. Gegenüber dem Bundesamt hatte sie angegeben, diese Frau sei – umgekehrt – ihre Kundin gewesen. Neu ist im Übrigen auch der Vortrag, der Mann der Bekannten habe sie und die Kinder nach Bunia begleitet; dies hatte die Klägerin in der Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Oktober 2016 nicht erwähnt.
4. Die nach Maßgabe der § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist von dreißig Tagen ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 1 AsylG.
5. Keinen Bedenken begegnet das gemäß § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot von dreißig Monaten.
6. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben