Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsverbot nach Algerien

Aktenzeichen  M 26 S 20.31428

Datum:
2.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16359
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 36 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. In Algerien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet. Daran ändert auch die Coronapandemie nichts.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet darüber hinaus auch eine nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erforderliche extreme Gefahrenlage aus. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der bislang keine Ausweis- oder Personalpapiere vorlegte, wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet erlassenen Abschiebungsandrohung.
Der nach eigenen Angaben am …1988 in Syrien geborene arabische Antragsteller muslimischen Glaubens, der am Tag seiner Geburt oder kurz nach seiner Geburt von einem algerischen Paar adoptiert wurde, wuchs in Algerien auf, wo er bis zu seiner Ausreise Mitte September 2018 lebte. Die Einreise nach Deutschland erfolgte über Frankreich. Ein Asylantrag wurde am … September 2019 gestellt.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … September 2019 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er niemals Personalpapiere besessen habe. Er habe bis 2010 fünf Jahre lang als Bäcker gearbeitet habe und anschließend Gelegenheitsjobs wahrgenommen, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt verdienen konnte. Gewohnt habe er im Haus seiner Adoptiveltern. Wirtschaftliche Gründe hätten ihn dazu bewegt, Algerien zu verlassen. Auch habe es ihn gestört, dass die Leute, mit denen er Kontakt gehabt habe, gesagt hätten, er sei adoptiert worden, wodurch es zu Streitereien und Prügeleien gekommen sei. Probleme habe er in Algerien jedoch nicht gehabt.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2020 (Az. …) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) ebenso wie den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde weiterhin festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, da andernfalls die Abschiebung nach Algerien erfolge (Nr. 5). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller offensichtlich kein Flüchtling sei mangels flüchtlingsrelevanter Verfolgungshandlung und ihm auch kein ernsthafter Schaden in seinem Herkunftsland drohe. Abschiebungsverbote bestünden nicht, da keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien das Existenzminimum nicht erreichen werde, zumal von familiärer Unterstützung auszugehen sei, oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers bestünde.
Zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München erhob der Antragsteller am … Mai 2020 Klage mit dem Begehren, dass das Bundesamt verpflichtet wird, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen.
Weiterhin wird beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf die gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben verwiesen.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 beantragt die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zeitgleich wurde die im Bescheid vom 13. Mai 2020 verfügte Abschiebungsandrohung (Nr. 5) dahingehend geändert, dass der Antragsteller aufgefordert wird, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat mangels Begründetheit keinen Erfolg.
Die mit Schreiben vom 28. Mai 2020 erfolgte Änderung des Bescheids vom 13. Mai 2020 hinsichtlich der in Nr. 5 des Bescheids getroffenen Abschiebungsandrohung dahingehend, dass der Antragsteller nunmehr aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen, hat keine neue Klagefrist in Lauf gesetzt. Der Antragsteller hat mit seiner Klageerhebung gegen den ursprünglichen Bescheid zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Entscheidung nicht hinnehmen will, so dass mangels anderslautender Äußerungen davon auszugehen ist, dass sein zuvor dokumentierter Abwehrwille fortbesteht; zudem handelt es sich um eine Modifikation der bestehenden Abschiebungsandrohung und nicht um einen neu hinzutretenden Regelungsbestandteil (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2009 – 9 A 31.07 Rn. 23 f.)
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – NVwZ 1996, 678). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn sich bei dem Sachverhalt die Abweisung des Antrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B. v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17).
Derartige Gründe liegen nicht vor. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und sieht mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
aa) Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 bis 3 des Bescheids vom 13. Mai 2020 getroffenen Entscheidungen.
Das Bundesamt hat zutreffend entschieden, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 2 AsylG offensichtlich unbegründet ist, da offensichtlich ist, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen ist. Nach dem Vortrag des Antragstellers war maßgeblich für das Verlassen Algeriens wirtschaftliche Gründe; der Antragsteller ist nach Europa gekommen, um hier Geld zu verdienen und anschließend in seine Heimat zurückzukehren (S. 8 f. der Anhörungsniederschrift vom 23.9.2019).
Das Vorbringen des Antragstellers, wonach es ihn gestört habe, dass die Leute, mit denen er Kontakt gehabt habe, gesagt hätten, er sei adoptiert worden, wodurch es zu Streitereien und Prügeleien gekommen sei, gebietet keine andere Bewertung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Vorbringen asyl-, flüchtlings- oder schutzrelevant ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Verhaltensweisen gegenüber dem Antragsteller anlässlich seiner Adoption die Qualität psychischer Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG erreicht hätten oder als erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu werten wären. Von physischer Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, da unklar ist, ob der Antragsteller diesbezüglich die aktive oder passive Rolle hatte und eine weitere Aufklärung nicht veranlasst ist, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG.
bb) Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden.
(1) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
Insbesondere stellt die gegenwärtige allgemeine (Versorgung-)Lage in Algerien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar.
Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen; dies erfordert jedoch, dass die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen daher ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, B. v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 Rn. 9).
Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung insbesondere seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 11).
Der Antragsteller ist jung und erwerbsfähig. Ihm ist zuzumuten, dass er sich wie in den Jahren vor seiner Ausreise aus Algerien den zur Sicherung seines Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit verdient. Zudem ist in Algerien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019, S. 8 f., 20 f.).
An dieser Situation hat sich auch aufgrund des neuartigen Coronavirus, das auch Algerien erfasst hat, nichts geändert.
Die Möglichkeit, durch Gelegenheitsarbeiten ein für die Existenz ausreichendes Einkommen zu erzielen, ist gegeben, nachdem die Ausgangssperren abhängig von der jeweiligen Provinz gelockert oder sogar vollständig aufgehoben wurden (Auswärtiges Amt, Aktuelle Corona-Maßnahmen in Algerien, 30.06.2020, https://algier.diplo.de/dz-de/service/-/2330218, abgerufen am 1.7.2020) und die Wiederaufnahme einer breiten Palette an geschäftlichen Aktivitäten und Dienstleistungen wieder erlaubt ist (Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Algerien, Aktuelle Lage und Info-Update, Stand 15.6.2020, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, abgerufen am 1.7.2020). Zudem ist neben den in Algerien lebenden Adoptiveltern, bei denen der Antragsteller bis zu seiner Ausreise aus Algerien gewohnt hat, zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über die Programme REAG/GARP eine einmalige Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro sowie medizinische Unterstützung in Höhe von bis zu 2.000 Euro für bis zu drei Monate nach der Ankunft in Algerien (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / Internationale Organisation für Migration Vertretung Deutschland, Programme REAG/GARP, https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp, abgerufen am 1.7.2020) sowie eine weitere finanzielle Unterstützung im Rahmen des StarthilfePlus-Programm in Höhe von weiteren 1.000 Euro sechs bis acht Monate nach der Ausreise aus Deutschland (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / Internationale Organisation für Migration Vertretung Deutschland, StarthilfePlus – Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland bei einer freiwilligen Rückkehr mit REAG/GARP, https://files.returningfromgermany.de/files/200121_SHP_Reintegrationsunterstützung_
deutsch.pdf, abgerufen am 1.7.2020) erhalten kann. Angesichts des Umstands, das monatliche Durchschnittsgehalt im Jahr 2018 bei DZD 41.000 (Algeria Press Service, Average monthly net salary at DZD 41.000 in 2018, 23.12.2019), umgerechnet 283 Euro, lag und der Mindestlohn seit 1. Juni 2020 bei DZD 20.000 (Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Algerien, Aktuelle Lage und Info-Update, Stand 15.6.2020, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, abgerufen am 1.7.2020), umgerechnet 138 Euro, liegt, können mit den finanziellen Unterstützungsleistungen aus diesen Programmen anfängliche Erschwernisse beim Existenzerwerb anlässlich der temporären Corona-Pandemie hinreichend abgefedert werden.
Auch die von dem neuartigen Coronavirus ausgehende Gesundheitsgefahr rechtfertigt keine andere Einschätzung. Nach den Zahlen des European Centre for Disease Prevention and Control (COVID-19 situation update worldwide, as of 1 July 2020, https://www.ecdc.europa.eu/en/geographical-distribution-2019-ncov-cases, abgerufen am 1.7.2020) gibt es in Afghanistan 13.907 nachgewiesene COVID-19-Erkrankungen, die zu 912 Todesopfern geführt haben. Damit liegt die Sterblichkeitsrate oberhalb des weltweiten Durchschnitts von rund 2%, aber immer noch unterhalb derjenigen von einigen europäischen Ländern wie Spanien, Belgien und dem Vereinigten Königreich (European Centre for Disease Prevention and Control, a. a. O).
(2) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
Ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen kommt schon allein auf Grund der Sperrwirkung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht in Betracht. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet darüber hinaus auch eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche extreme Gefahrenlage aus (vgl. BayVGH U.v. 8.11.18 – 13a B 17.31960 – juris; BayVGH U.v. 21.11.18 – 13a B 30632 – juris unter Bezugnahme auf VGH BW U.v. 12.10.18 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453, VGH BW U.v. 5.3.2020 – A 10 S 1272/17 – beckonline Rn 70).
Individuelle Umstände in der Person des Klägers, insbesondere gesundheitlicher Art, die zur Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würden, liegen nicht vor. Auch die mögliche Gefahr des Klägers am neuartigen Coronavirus schwer zu erkranken oder daran zu versterben, rechtfertigt kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen, da diese Gefahr weltweit besteht. Darüber hinaus werden schwere Krankheitsverläufe insbesondere bei älteren Personen, stark adipösen Personen oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen beobachtet (Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 26.6.2020, 4. Risikogruppen für schwere Verläufe, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.
html#doc13776792bodyText3, abgerufen am 1.7.2020). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu Risikogruppe gehört, hat er nicht vorgetragen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben