Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten konstitutiven Anforderungsprofils

Aktenzeichen  3 CE 19.2457

Datum:
21.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1248
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
BayLlbG Art. 16 Abs. 1 S. 3, S. 4
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6

 

Leitsatz

1. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, wenn das Anforderungsprofil nicht nur starr auf den konkreten Dienstposten abstellt, sondern zunächst das maßgebliche Statusamt in den Blick nimmt (Rn. 15). (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine starke Beschränkung des Bewerberfeldes durch Einengung des Anforderungsprofils ist grundsätzlich mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar (Rn. 16). (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will (Rn. 18). (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Auswahlentscheidung allein auf dienstliche Beurteilungen stützt; nach welcher Methode er seine Personalauswahl treffen will, liegt letztlich in seinem personalpolitischen Ermessen (Rn. 20). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 E 19.4017 2019-11-25 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 16.897,68 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller und der Beigeladene haben sich auf den im Mitteilungsblatt 6/2019 vom 1. April 2019 unter Ziffer 11.6 ausgeschriebenen Dienstposten als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE zgl. kriminaltechnische Sachverständige/kriminaltech-nischer Sachverständiger Formspuren im Sachgebiet 208 (A 12/13) im Bereich des Bayerischen Landeskriminalamtes beworben. Diese Ausschreibung enthielt folgenden Zusatztext:
Bewerben können sich ausschließlich Beamtinnen/Beamte mit einer Qualifikation für Ämter ab der 3. QE, die besondere Fachkenntnisse erworben haben. Nachgewiesen werden diese durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule/Fachhochschule aus den Bereichen Elektrotechnik, Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Mechatronik, Feinwerk- und Mikrotechnik, physikalische Technik, physikalische Chemie, Physik, technische Physik, Luft- und Raumfahrttechnik und den Erwerb der Qualifikation für die entsprechende Fachlaufbahn.
Die Tätigkeit umfasst die Untersuchung und Begutachtung von Werkzeug-, Schuh-, Reifen-, Handschutzspuren, von mechanischen Sicherungseinrichtungen und allen dazugehörigen Komponenten sowie die Rekonstruktion von Individualkennzeichnungen. In diesen Bereichen erfolgt die Erstellung von forensischen Gutachten, bedarfsweise verbunden mit Tatortarbeit, und deren Vertretung als Sachverständiger vor Gericht sowie die Lehrtätigkeit gegenüber Polizeibeamten. Es wird deshalb erwartet, dass die Bewerberin/der Bewerber bereit ist, die Ausbildung zum Sachverständigen für Werkzeugspuren und sonstige Formspuren gemäß der Ausbildungs- und Fortbildungsordnung für Sachverständige (AFOS) des BKA zu absolvieren.”
Der Antragsteller ist technischer Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) und seit 1993 als Sachbearbeiter 3. Qualifikationsebene (QE) Formspuren im Sachgebiet 208 des Bayerischen Landeskriminalamtes tätig. Er verfügt über ein abgeschlossenes Studium aus dem Bereich Feinwerktechnik. Der Beigeladene ist Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und in der Fachlaufbahn Polizei- und Verfassungsschutz mit fachlichem Schwerpunkt technischer Polizeivollzugsdienst als Leiter der technischen Einsatzgruppe 1 TEK bei der Polizeiinspektion Spezialeinheiten Südbayern beim Polizeipräsidium München tätig. Er kann ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschulstudium in Elektrotechnik nachweisen.
In ihren dienstlichen Beurteilungen zum 31. Mai 2018 erhielten der Antragsteller das Gesamturteil 13 Punkte, der Beigeladene 14 Punkte.
Das Sachgebiet C3 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) schlug in seinem Aktenvermerk vom 28. Juni 2019 vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Hauptpersonalrat im Staatsministerium stimmte dieser geplanten Personalmaßnahme mit Schreiben vom 11. Juli 2019 zu. Unter dem 22. Juli 2019 teilte das Staatsministerium dem Antragsteller und dem Beigeladenen die beabsichtigte Stellenbesetzung mit.
Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Den zugleich erhobenen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers um den ausgeschriebenen Dienstposten zu untersagen, diesen Dienstposten endgültig dem ausgewählten Bewerber zu übertragen, hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, den ausgewählten Bewerber nach A 13 zu befördern, lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass in der Stellenausschreibung weitere konstitutive Merkmale hätten aufgestellt werden müssen, um sicherzustellen, dass der ausgewählte Bewerber auch tatsächlich in der Lage sei, die Leistungen zu erbringen, die ihm auf dem ausgeschriebenen Dienstposten abgefordert werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Anforderungsprofil nicht zu eng gefasst werden dürfe, seien im vorliegenden Fall erfüllt. Es sei mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung zu rechnen, falls der ausgewählte Bewerber die für diese speziellen Dienstaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vorweisen könne. Die hierfür notwendige Teilnahme an einer Sachverständigenausbildung beim Bundeskriminalamt sei erst nach mindestens zweijähriger Praxis, d.h. Vorerfahrung auf dem Gebiet der Formspuren möglich. Das grundsätzlich weite Organisationsermessen des Dienstherrn werde in solchen Fällen durch den Leistungsgrundsatz eingeschränkt. Ein Bewerber, der die zwingend erforderlichen Fähigkeiten für einen Dienstposten nicht mitbringe, könne nach allgemeinem Verständnis nicht als der für diesen Dienstposten am besten geeignete Bewerber ausgewählt werden. Der Beigeladene als angeblich am besten qualifizierter Bewerber müsste von dem unterlegenen Bewerber angelernt werden. Auch könne neben der dienstlichen Beurteilung die Durchführung eines Auswahl- und/oder Vorstellungsgesprächs zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung in Betracht kommen, wenn das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle so beschaffen sei, dass sich die Eignungsfrage anhand der Wertungen der dienstlichen Beurteilung nicht restlos befriedigend klären lasse. Die langjährige Erfahrung des Antragstellers sei zu Unrecht völlig aus der Betrachtung ausgeschieden worden.
Der Antragsgegner verteidigte den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt und einen Anordnungsanspruch verneint. Die von dem Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Die durch den Antragsgegner im Stellenbesetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen und seine Tätigkeit im Sachgebiet 208 als Maßstab für die Auswahl heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.
Da beide Bewerber unstreitig die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen wurde, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das in der Ausschreibung geforderte (konstitutive) Anforderungsprofil rechtmäßig ist, da dies keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung hat (BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 27).
Ungeachtet dessen entspricht das vom Antragsgegner in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung festgelegte konstitutive Anforderungsprofil den Anforderungen nach Nr. 2.2.3 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.4.14 der Richtlinie über die Bestellung auf Dienstposten der Bayerischen Polizei (Bestellungsrichtlinien – RBestPol) vom 26. Oktober 2018 für den fachspezifischen Dienstposten “Leiter und Leiterin Sachgebiet 208 Formspuren” und “Sachverständige 3. QE Sachgebiet 208 Formspuren ab einer Bewertung des Dienstpostens mit A 9/11 (12)” und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Erstinstanz nahm zu Recht an, dass sich die Fassung des Anforderungsprofils in den Grenzen des Organisationsermessens und des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn hält. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, wenn das Anforderungsprofil nicht nur starr auf den konkreten Dienstposten abstellt, sondern zunächst das maßgebliche Statusamt in den Blick nimmt (BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 28). In Anbetracht des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn ist der Verzicht auf weitere konstitutive Merkmale, wie etwa eine mehrjährige Vorerfahrung auf dem Gebiet der Formspuren und/oder die Absolvierung einer entsprechenden Sachverständigenausbildung beim Bundeskriminalamt, nicht zu beanstanden. Denn der Dienstherr entscheidet über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, B.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – juris Rn. 13). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 25; U.v. 16.10.2008 – 2 A 9.07 – juris Rn. 54). Die Öffnung des Auswahlverfahrens auch für Bewerber, die noch keine mehrjährige Berufserfahrung auf dem konkreten zu besetzenden Dienstposten aufweisen, dient der Mobilisierung eines umfassenden Bewerberfelds. Ein Beamter wird aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – juris Rn. 23; B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 15).
Die vom Antragsteller angestrebte Einengung des Anforderungsprofils hätte zur Folge, dass die Stelle eines Sachverständigen 3. QE Sachgebiet 208 zgl. kriminaltechnischer Sachverständiger Formspuren nahezu ausschließlich durch einen Sachbearbeiter des Sachgebiets 208 Formspuren des Bayerischen Landeskriminalamtes besetzt werden könnte. Eine entsprechend starke Beschränkung des Bewerberfeldes ist jedoch grundsätzlich mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 24). Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B.v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 26). Entsprechend verlangt Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG, dass das Vorliegen für den Dienstposten zwingend erforderlicher Anforderungen zu beachten ist. Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung demnach spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 25). Aber auch dies liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Einem Mitbewerber steht demgegenüber kein Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten konstitutiven Anforderungsprofils zu. Denn das Ermessen über die Bildung eines konkreten Anforderungsprofils ist dem Dienstherrn allein im Interesse einer effektiven Verwaltung, nicht im Interesse seiner Bediensteten eingeräumt. Durch ein konstitutives Anforderungsprofil, das der Antragsteller erfüllt, wird er daher nicht in seinem subjektiven Recht als Bewerber verletzt. Insoweit führt das Erstgericht zu Recht aus, dass sich ein Konkurrent um eine Stelle einem Leistungsvergleich als zentralem Element der Auswahl nicht durch einen engeren Zuschnitt eines konstitutiven Anforderungsprofils entziehen kann. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Beamten ist hinreichend Genüge getan, wenn ein rechtlich nicht zu beanstandender Leistungsvergleich den Vorsprung eines anderen Bewerbers ergibt (BA S. 14).
Der Beigeladene erfüllt nicht nur das konstitutive Anforderungsprofil (Satz 1 und 2 des Zusatztextes der Ausschreibung “Bewerben können sich ausschließlich .”), indem er die Qualifikation für Ämter ab der 3. QE (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Fachlaufbahnverordnung Polizei und Verfassungsschutz – FachV-Pol/VS) sowie ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschulstudium in Elektrotechnik vorweisen kann, sondern erweist sich mit einem Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2018 von 14 Punkten als der leistungsstärkste Bewerber gegenüber seinen Mitkonkurrenten (u.a. Antragsteller mit 13 Punkten).
Mit dem Einwand, die langjährige Erfahrung des Antragstellers sei zu Unrecht völlig aus der Betrachtung ausgeschieden worden, dringt der Antragsteller bereits deshalb nicht durch, weil dieser Gesichtspunkt im Rahmen seiner Fachkenntnisse Eingang in seine dienstliche Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2018 gefunden hat. Durch seine bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiter 3. QE Formspuren im Sachgebiet 208 des Bayerischen Landeskriminalamtes kann der Antragsteller seinen Beurteilungsrückstand zudem nicht kompensieren, da in der Ausschreibung keine besondere Sachkunde und Erfahrung im Bereich der Formspuren gefordert wurden. Zwar ist u. U. eine Kompensation eines Beurteilungsrückstandes in der hier vorliegenden Größenordnung möglich, sofern sie auf leistungsbezogene Kriterien bezogen ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Dienstherr im Rahmen der ihm insofern zustehenden sachgerechten Ermessensausübung auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten besonderen Wert gelegt hat (stRspr des Senats vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2007 – 3 CE 07.2274 – juris Rn. 48). In Bezug auf diese bestimmten leistungsbezogenen Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, muss der Bewerber in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss sich in erster Linie auf Beurteilungen stützen lassen (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – juris Rn. 25). Dass derartige Gesichtspunkte zwingend besonders zu gewichten wären, gibt Art. 33 Abs. 2 GG hingegen nicht vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen bei der Auswahlentscheidung beimessen will (BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 29; NdsOVG, B.v. 25.2.2016 – 5 ME 217/15 – juris Rn. 15).
Aus der Aufgabenbeschreibung ergibt sich indes nicht, dass besondere Qualifikationen im Bereich der Formspuren für die Wahrnehmung des Dienstpostens vorausgesetzt würden. Das beschreibende Anforderungsprofil des Dienstherrn setzt lediglich die Bereitschaft voraus, die Ausbildung zum Sachverständigen für Werkzeugspuren und sonstige Formspuren gemäß der Ausbildungs- und Fortbildungsordnung für Sachverständige (AFOS) des Bundeskriminalamtes zu absolvieren. Ungeachtet dessen finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die besondere Sachkunde und Erfahrung des Antragstellers auf dem Gebiet der Formspuren so in der Beurteilung niedergeschlagen hätten, dass er den Leistungsvorsprung des Beigeladenen kompensieren könnte. Zwar wurden seine Fachkenntnisse darin mit 13 Punkten als Einzelmerkmal bewertet. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens am besten erfüllt. Zwar mag eine längere Tätigkeit im entsprechenden Gebiet regelmäßig auf größere Kenntnisse hindeuten, gleichwohl ist es auch denkbar, dass ein besonders leitungsstarker und befähigter Bewerber in der Lage ist, in kurzer Zeit umfangreiche Kenntnisse in einem für ihn zunächst neuen Aufgabengebiet zu erwerben.
Schließlich vermag der Antragsteller auch mit seinem Hinweis, dass neben der dienstlichen Beurteilung die Durchführung eines Auswahl- und/oder Vorstellungsgesprächs zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung in Betracht komme, keinen Mangel der Auswahlentscheidung aufzuzeigen. Zwar stellt Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG als Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, nebeneinander. Zur Auswahlentscheidung selbst trifft jedoch Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45; B.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 8). Stützt der Dienstherr seine Auswahlentscheidung allein auf dienstliche Beurteilungen ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach welcher Methode er seine Personalauswahl treffen will, liegt letztlich in seinem personalpolitischen Ermessen. Die zu besetzende Stelle ist auch nicht durch ein derart spezielles Anforderungsprofil gekennzeichnet, dass sich hierzu der Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht verhalten könnte.
Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (wie Vorinstanz).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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