Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Gewähr subsidiären Schutzes hinsichtlich Afghanistan

Aktenzeichen  M 15 K 14.31126

Datum:
19.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3c, § 3 d, § 3e, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 4 Abs. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK EMRK Art. 3
VwGO VwGO § 113 Abs. 5
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 3 lit. a, b, c, Abs. 4
RL 2004/83/EG RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 lit. b Qualifikationsrichtlinie insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (wie VGH Mannheim BeckRS 2012, 48611). (red. LS Clemens Kurzidem)
Bei der Prüfung, ob die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, wobei das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d. h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (wie VGH Mannheim BeckRS 2012, 48611). (red. LS Clemens Kurzidem)
Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU liegt in der Tatsache, dass ein Ausländer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist und begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden (wie BVerwGE 136, 377 = BeckRS 2010, 50794). (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 30. September 2014 erweist sich als rechtmäßig, soweit darin der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde.
Subsidiärer Schutz ist zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Ausländer die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder eine unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht. Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nicht-staatliche Akteure in Betracht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG). Auch insoweit ist allerdings relevant, inwieweit Schutz durch den Heimatstaat geboten werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG). Für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in § 4 Abs. 1 AsylG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist die Richtlinie 2011/95/EU (QualRL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 QualRL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG).
Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 lit. b QualRL insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht Bd. 3, Stand 6/2014 § 4 AsylVfG Rn. 21 ff.).
Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d. h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 10.04.2008 – 10 B 28.08 – juris Rn. 6; U.v. 14.12.1993 – 9 C 45.92 – juris Rn. 10 f.; U. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris Rn. 17).
Für die Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG über Verfolgungs- und Schutzakteure sowie internen Schutz entsprechend. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor einem ernsthaften Schaden gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil in einem Teil seines Herkunftslands keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder der Ausländer Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Ausländer, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 – in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem von ernsthaftem Schaden bedrohten Ausländer auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308 in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG). Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308).
Bei der individuellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslands und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. erleiden könnte (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b Richtlinie 2011/95/EU). Weiterhin sind zu berücksichtigen die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Ausländers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht als subsidiär schutzberechtigt anzuerkennen. Das Gericht ist sowohl auf der Grundlage des Vortrags des Klägers als auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Auffassung gelangt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr die in § 4 Abs. 1 AsylG genannten Gefahren nicht drohen. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
Die vom Kläger vorgebrachte Befürchtung, von Taliban getötet zu werden, weil er die Zusammenarbeit mit diesen verweigert habe, ist nicht glaubwürdig. Der Kläger hat schon bei seiner Anhörung die Antworten sehr allgemein gehalten. So sagte er. „Als ich dann 13 war, kamen die Taliban und sie wollten, dass wir an ihrer Seite gegen die Ausländer kämpfen. …Direkt angesprochen haben sie mich nicht, aber sobald sie ihre Gesichter verdeckt und gesprochen haben, waren sie ganz andere Menschen, dann habe ich sie nicht wiedererkannt.“ Auch bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat er meist ausweichend geantwortet und Details nur auf (mehrfache) Nachfrage angegeben. Auch in der mündlichen Verhandlung waren die Antworten des Klägers teilweise sehr vage. Insbesondere aber ist das Vorbringen des Klägers auch von gravierenden Widersprüchen geprägt und unglaubwürdig.
– Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts, wie die Taliban mit ihm Kontakt getreten seien, erst auf Nachfrage bzw. auf mehrere Nachfragen angegeben: „Ich habe auf den Feldern gearbeitet und die Taliban sind zu mir gekommen. Es waren drei bis vier Personen. Es war gegen 19 oder 20 Uhr. Dies ist im Jahr 2012 passiert; einmal sind sie in der Nacht gekommen“.
Daran ist für das Gericht schon unglaubwürdig, dass der Kläger nicht sagen kann, ob es drei oder vier Personen waren, denn es dürfte sich doch wohl um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben. Außerdem hat der Kläger zunächst nur berichtet, dass die Taliban am Abend gekommen seien, als er auf den Feldern gearbeitet habe. Später hat er dann ergänzt, die Taliban seien einmal nachts um 23 Uhr gekommen. Erst auf Nachfrage, was er nachts um 23 Uhr auf den Feldern gemacht habe, sagte der Kläger, das zweite Mal seien die Taliban in das Haus gekommen, in dem er gewohnt habe; es habe sich um dieselben Männer wie beim ersten Mal gehandelt. Zunächst hatte er hingegen nur gesagt, die Taliban seien gekommen, als er auf den Feldern gearbeitet habe. Es ist auch schwer nachvollziehbar, dass der Kläger die Männer wieder erkannt haben will, da er auf die Frage seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, bis zur Nase seien sie verschleiert gewesen, die Augen habe man sehen können.
– Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, er sei nicht direkt angesprochen worden, obwohl er andererseits gesagt hat, die Taliban hätten verlangt, dass er für sie arbeite. Dies hat der Bevollmächtigte des Klägers in der Klagebegründung damit erklärt, dass der Kläger möglicherweise von Leuten angesprochen worden sei, die das Gesicht verdeckt hatten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger aber ausgesagt, als die Taliban das zweite Mal gekommen seien, hätten sie ihn mitgenommen und derjenige, der ihn verhört habe, habe sich als „Mirala“ vorgestellt. Dieser sei nicht verschleiert gewesen. Somit liegt ein klarer Widerspruch vor.
– Ein weiterer und wesentlicher Widerspruch liegt darin, dass der Kläger bei seiner Anhörung gesagt hat: „Obwohl ich minderjährig bin, haben sie versucht, mich zu zwingen, mit ihnen zu kämpfen, mit ihnen ins Paradies zu gehen“, während er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe als Spion für die Taliban arbeiten sollen. Abgesehen davon handelt es sich diesbezüglich auch wieder um eine sehr vage Angabe, denn er hat nicht angegeben, wen er hätte ausspionieren sollen.
– Insbesondere hat sich der Kläger auch in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen gesetzt, soweit er in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts, ob er außer dem Handy von den Taliban noch etwas erhalten habe, gesagt hat: „Sie haben mir versprochen, dass ich in Zukunft Geld erhalten würde.“ Er hatte nämlich bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, er habe bei der Entlassung aus dem Gefängnis 8.000,– Rupien bekommen und sei mit Hilfe dieses Geldes in den Iran geflohen. Auf diesbezüglichen Vorhalt des Gerichts erklärte er, er habe vergessen, dass er auch 8.000,– Rupien erhalten habe. Dies ist aber völlig unglaubwürdig. Nachdem ins Protokoll diktiert worden war, dass er die 8.000,– Rupien vergessen habe, erklärte der Kläger dann auch, er habe „es nicht vergessen“, sondern die Frage des Gerichts nicht richtig verstanden. Auch dies ist nicht glaubwürdig. Die Frage, ob er neben dem Handy von den Taliban noch etwas bekommen hätte, ist nämlich eindeutig. Dass der Kläger die Frage auch völlig richtig verstanden hat, zeigt im Übrigen seine Antwort: „Sie haben mir versprochen, dass ich in Zukunft Geld bekomme.“
– Ein weiterer krasser Widerspruch des Klägers liegt darin, dass er in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts, wie er in Griechenland mit dem Mann, der ihn nach Deutschland brachte, Kontakt aufgenommen habe, erklärt hat: „Ein Araber hat mit mir gesprochen, wobei ein anderer Mann in Persisch übersetzt hat“. Dagegen hat er bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, es sei ein Mann gekommen, der ihn bis Deutschland mitgenommen habe. Wie der Mann geheißen habe, wisse er nicht, denn er habe seine Sprache nicht verstehen können. Der Mann habe einfach die Hände in seine Taschen gesteckt und ein Handy sowie 200,– € herausgenommen. Auf Nachfrage, woher er gewusst habe, wohin der Mann fährt, nachdem er sich nicht verständigen habe können, sagte der Kläger: “Keine Ahnung, ich wusste nicht, wo er hinfährt.“ Dies alles steht in krassem Widerspruch zur Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ein anderer Mann habe in Persisch übersetzt.
Nach alledem besteht beim Kläger nicht die ernsthafte Befürchtung, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet oder gefoltert oder erniedrigend behandelt oder bestraft wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG). Daher kann hier offen bleiben, ob der Kläger in Teilen von Afghanistan eine inländische Fluchtalternative hätte (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 c AsylG). Ihm steht schon kein subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) wegen einer möglichen Verfolgung durch die Taliban zu, da sein Vorbringen völlig unglaubwürdig ist.
Daher ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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