Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf internationalen Schutz für kurdische Volkszugehörige in Istanbul

Aktenzeichen  RN 13 K 18.32370

Datum:
21.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17788
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 3 Abs. 1, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1

 

Leitsatz

Aus dem Vortrag, dass wegen der kurdischen Volkszugehörikeit Gäste im Restaurant des Klägers in Istanbul ausgeblieben seien, ergibt sich bereits keine ihm gegenüber vorgenommene oder drohende individualisierte Verfolgungshandlung, die unter Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3 b AsylG erfolgt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von
1.dem Staat,
2.Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder
3.nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3 e AsylG.
Aus der Wertung des Vortrags des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt ergibt sich bereits keine ihm gegenüber vorgenommene oder drohende individualisierte Verfolgungshandlung, die unter Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3 b AsylG erfolgt. Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form bei seinen Anhörungen beim Bundesamt und vor Gericht von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Der Kläger hat bereits nach eigenen Angaben sein Herkunftsland unverfolgt verlassen.
Überdies steht dem Klägern auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu, da weder ersichtlich ist, dass ihm die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, noch hat er eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts hinreichend dargetan. Ihm droht im Falle einer Rückkehr in die Türkei kein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.
Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen das Gericht folgt, wird ergänzend vollumfänglich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Die auf § 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen und beachtet wurden. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheids) ist nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung (ZPO).


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