Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Neubewertung einer berufspraktischen sportlichen Prüfungsleistung

Aktenzeichen  7 ZB 19.583

Datum:
12.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1718
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
BayAPOFspl § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 13 Abs. 4 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Eine Prüfung, bei der (auch) die berufspraktischen Fähigkeiten des Prüflings im Mittelpunkt stehen, weist wesentliche Gemeinsamkeiten mit einer mündlichen Prüfung auf. Nach Beendigung einer solchen berufspraktischen Prüfung ist das Prüfungsgeschehen in der Regel allenfalls zeitnah rekonstruierbar. (Rn. 14)
1. Der Grundsatz der Chancengleichheit gestattet die Neubewertung einer Prüfungsleistung dann nicht, wenn die Grundlagen für eine verlässliche Feststellung des Vorliegens ihrer Mindestanforderungen nicht mehr möglich ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf den Nachweis der Qualifikation als staatlich geprüfter Schneesportlehrer darf nicht deshalb verzichtet werden, weil die Bewertung einer Prüfungsleistung wegen Verletzung der Chancengleichheit rechtswidrig war und eine Neubewertung ausscheidet. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch wenn “Ersatzprüfer” eine sportliche Prüfungsleistung als fachkompetente, interessierte Zuschauer beobachtet haben, ermöglicht das keine Neubewertung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 18.865 2018-10-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
1. Mit Bescheid vom 25. April 2017 teilte die Technische Universität München (nachfolgend TUM) der Klägerin mit, sie habe die staatliche Prüfung für Ski- und Snowboardlehrer 2017 nicht bestanden, weil sie im Prüfungsbereich „Sportliches Skifahren“ die Endnote „ausreichend“ nicht erreicht habe. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren hob die TUM mit als „Abhilfebescheid“ bezeichnetem Bescheid vom 24. Januar 2018 das Prüfungsergebnis „Sportliches Skifahren“ sowie das Ergebnis der Prüfungsaufgabe 3 des Prüfungsbereichs „Fahrtechniken“ auf, im Wesentlichen mit der Begründung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Prüfung naher Angehöriger durch drei der Prüfer im selben Prüfungstermin negativ auch auf die Prüfung der Klägerin ausgewirkt habe. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die insoweit erhobene Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2018 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ausschließlich von der Klägerin geltend gemachte und damit einzig streitgegenständliche Anspruch auf Neubewertung ihrer Leistungen in den Prüfungsteilen, deren Bewertung im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden sei, bestehe nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Neubewertung einer erbrachten Prüfungsleistung voraussetze, dass eine hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar sei. Praktische Prüfungen seien wie mündliche Prüfungen naturgemäß flüchtig, so dass eine Neubewertung ausnahmsweise nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit der abgelegten Prüfung in Betracht komme. Vorliegend sei eine Neubewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistungen mangels zuverlässiger Bewertungsgrundlagen nicht möglich.
2. Hiergegen wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren im Wesentlichen ein, die staatliche Skilehrerprüfung 2017 müsse in den Teilen „freie Abfahrt“ und „Style“ insgesamt aufgehoben werden, da an der Prüfung Prüfer teilgenommen hätten, die nach „§§ 20, 21 VwVfG“ ausgeschlossen gewesen wären. Die Prüfungsbescheide seien demnach allesamt rechtswidrig. Zudem sei eine Neubewertung der Prüfungsteile auch deshalb erforderlich, weil ihr die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung unzumutbar sei. Die Klägerin sei bei einer Wiederholungsprüfung bereits völlig chancenlos, da diese vom gleichen Ausbildungsleiter der TUM ausgerichtet und von den Ausbildern des Deutschen Skilehrerverbands (DSLV) benotet und bewertet würde. Ein faires Prüfungsverfahren werde hierdurch nicht gewährleistet. Auch habe sich die Angelegenheit ohne Verschulden der Klägerin zeitlich massiv verzögert. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass allein zwischen dem Prüfungs- und dem Abhilfebescheid neun Monate lägen. Hinzu komme, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Wiederholungsprüfung nach zwischenzeitlicher Änderung der Prüfungsordnung weitere Schneesportarten (Telemark, Snowboard) absolvieren müsse. Unzumutbar sei die Wiederholungsprüfung auch deshalb, weil sich die Chancen der Klägerin, die Wiederholungsprüfung zu bestehen u.a. aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Schwangerschaft, ihres fortschreitenden Alters und der damit verbundenen sinkenden Leistungskraft sowie der Tatsache, dass sie in der Saison ihrer Schwangerschaft nicht habe trainieren können, nicht verbessert hätten. Zudem befürchte sie aus näher dargelegten Gründen, dass die Prüfer bei einer Wiederholungsprüfung allesamt nicht mehr unvoreingenommen seien und eine faire Wiederholungsprüfung deshalb unwahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass die im Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren monierten Widersprüche und Unklarheiten bei den Prüfungskriterien des Prüfungsteils „freie Abfahrt“ nach wie vor nicht beseitigt seien. Auch das Genderthema sei offen, also die Frage, ob und inwieweit die Anforderungen an Frauen und Männer im Bereich der freien Abfahrt identisch sein könnten und dürften. Das Verwaltungsgericht setze zudem zu Unrecht die Prüfung der Klägerin mit einer mündlichen Prüfung gleich. Bei der staatlichen Skilehrerprüfung habe es für die Prüfungsteile „freie Abfahrt“ und „Style“ Ersatzprüferpaare gegeben, die zur Bewertung eingeteilt, die Prüfungsfahrten benotet und ihre Bewertungen niedergeschrieben hätten. Auch seien die beiden Prüfungsteile üblicherweise auf Video dokumentiert. Sollten diese schriftlichen und die Videoaufzeichnungen nicht mehr vorhanden sein, müsse dies zu Lasten der TUM gehen. Sportprüfungen seien darüber hinaus schon deshalb nicht flüchtig, weil sie einen starken visuellen Eindruck hinterließen und die Prüfer sich lange an sie erinnern könnten. Im Übrigen sei die Klägerin den DSLV-Prüfern nicht unbekannt, weil man sich von Fortbildungen kenne, die Skilehrerprüfungen keine Massenveranstaltungen seien und die Prüfer sich nach der Prüfung wegen ihres „Einspruchs“ mit den Prüfungsteilen hätten beschäftigen müssen. Dies treffe insbesondere auf einen der beiden Ersatzprüfer zu.
3. Durch diese Einwendungen werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Neubewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistungen zu Recht abgelehnt.
a) Der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 und in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit gestattet dann nicht im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Darüber hinaus würde der normativ festgelegte Zweck der Prüfung vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlt (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13.96 – NVwZ 1997, 502 Rn. 9 f. m.w.N.).
b) Die vorliegenden Prüfungen sind nicht nur aus der Sicht der Klägerin und ihres Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) rechtlich zu bewerten; es sind vielmehr auch die Grundrechte der zukünftigen Kunden auf Leben bzw. körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu beachten. Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im freien Beruf in der Ausbildungsrichtung „Schneesportlehrer“ nachgewiesen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern – BayAPOFspl v. 8.2.1999 i.d.F. vom 21.2.2014) und mit dem Zeugnis die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Schneesportlehrer“ erworben (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BayAPOFspl). Staatlich geprüfte Schneesportlehrer, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BayAPOFspl die Bezeichnung „staatlich geprüfter Skilehrer“ oder „staatlich geprüfter Snowboardlehrer“ führen können, können ihre Schneesportdienstleistung selbstständig anbieten, eine gewerbliche Ski-/Snowboardschule leiten und Gäste unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Aspekte betreuen. Die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Prüfung bestätigt den Schneesportlehrern, dass sie über das methodische, fachliche, theoretische und didaktische Wissen für einen versierten und qualifizierten Unterricht verfügen und sie zudem in der Lage sind, angemessen und routiniert auf eine Vielfalt unterschiedlicher und schwieriger Situationen zu reagieren. Ohne dass die hinreichende Qualifikation festgestellt worden ist, darf der Beruf des freien Schneesportlehrers nicht ausgeübt werden. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung erzeugt somit das berechtigte Vertrauen, dass die persönliche und fachliche Qualifikation der staatlichen Prüfungsbehörde gegenüber durch entsprechende Leistungen nachgewiesen worden ist. Der mit Prüfung und Zeugnis bezweckte Schutz hochrangiger Rechtsgüter ist nur dann gewährleistet, wenn dieser Nachweis erbracht und dies in einem rechtmäßigen Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13.96 – NVwZ 1997, 502 Rn. 11).
c) Ist eine Neubewertung durch die bisherigen Prüfer tatsächlich unmöglich, weil – wie vorliegend von der TUM angenommen – wegen der engen persönlichen Beziehungen zwischen den Prüfern und anderen Prüfungsteilnehmern zu besorgen war, dass durch die Bevorzugung des befreundeten bzw. verwandten Prüflings die Chancengleichheit unter den Prüflingen, die zugleich Bewerber um den Zugang zu einem bestimmten Beruf sind, verletzt wurde, darf deshalb nicht etwa auf den Nachweis der Qualifikation verzichtet werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996, – 6 B 13.96 – NVwZ 1997, 502 Rn. 11). Dies lässt der Grundrechtsschutz der künftigen Kunden nicht zu. Das Grundrecht des Bewerbers auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) ist demgegenüber nicht vorrangig, sondern ihm ist auf andere Weise eine – auch im Lichte des Art. 2 Abs. 2 GG – zulässige Geltung zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996, a.a.O. Rn. 11). Das Prüfungsverfahren, das unter Mitwirkung des befangenen oder kraft Gesetzes ausgeschlossenen Prüfers stattgefunden hat, ist unheilbar fehlerhaft. Der befangene Prüfer ist von der Beurteilung der Prüfung ausgeschlossen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 338) und kann keine Neubewertung der Prüfungsleistung vornehmen.
d) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch ansonsten eine Neubewertung der klägerischen Prüfungsleistungen mangels Vorhandenseins einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage nicht in Betracht kommt.
aa) Inwieweit eine Neubewertung einer Prüfungsleistung möglich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die hierfür erforderliche verlässliche Entscheidungsgrundlage vorhanden ist. Dies ist grundsätzlich nicht nach rechtlichen Kriterien, sondern aufgrund einer Würdigung tatsächlicher Umstände zu beantworten (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13.96 – NVwZ 1997, 502 Rn. 12).
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung jedoch nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts oder der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 7 m.w.N.).
bb) Derart schwerwiegende Fehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung zeigt die Klägerin nicht auf.
(1) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Neubewertung abgelehnt, weil es ihre Prüfungen in unzulässiger Weise mit einer mündlichen Prüfung gleichgesetzt habe. Eine berufspraktische Prüfung, bei der nicht ausschließlich ein Ergebnis unabhängig von dessen Herstellungsprozess (z.B. ein fertiges Werkstück) zu beurteilen ist, sondern – auch – die berufspraktischen Fähigkeiten des Prüflings im Mittelpunkt der Prüfung stehen und zu bewerten sind (bei der Klägerin u.a. verschiedenste Fahrtechniken, situationsbedingtes Verhalten), weist wesentliche Gemeinsamkeiten mit einer mündlichen Prüfung auf. Wie bei einer mündlichen Prüfung bedürfen derartige berufspraktischen Prüfungen der persönlichen Anwesenheit des Prüfers während des Prüfungsprozesses, die praktischen Fähigkeiten des Prüflings müssen unmittelbar persönlich in Augenschein genommen werden und die Prüfer haben sich nicht nur auf das Ergebnis der Prüfung, sondern auf den gesamten Prüfungsprozess zu fokussieren und diesen zu bewerten. Nach Beendigung der Prüfung ist das Prüfungsgeschehen wie bei einer mündlichen Prüfung in der Regel allenfalls zeitnah rekonstruierbar, da ansonsten die Erinnerung der Prüfer bereits verblasst ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn.685 m.w.N.). Dem steht nicht bereits der Einwand der Klägerin entgegen, Sportprüfungen seien im Gegensatz zu mündlichen Prüfungen nicht flüchtig, weil sie einen starken visuellen Eindruck hinterlassen. Ob diese Behauptung tatsächlich zutrifft, kann dahinstehen, da die befangenen Prüfer von der Neubewertung der Prüfung ausgeschlossen sind.
(2) Auch der Hinweis der Klägerin, es habe „Ersatzprüfer“ gegeben, von denen zumindest ein namentlich Genannter (N.H.) die Prüfungsfahrten gesehen und benotet, sich daran erinnern und diese reproduzieren könne, ist nicht durchgreifend. Hierdurch wird die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt, von einer Rekonstruierbarkeit der konkreten Prüfungssituation in der Erinnerung der aus dem Prüferkreis anwesenden Personen könne nicht mehr ausgegangen werden, weil der Prüfungszeitpunkt bereits über eineinhalb Jahre zurückliege.
(a) Mit der dieser Wertung zugrundeliegenden rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch auf Neubewertung entfalle in jedem Fall dann, wenn die erbrachte Prüfungsleistung nach einem größeren Zeitablauf nicht mehr hinreichend erfassbar ist, setzt sich die Klägerin bereits nicht substantiiert auseinander.
(b) Ungeachtet dessen ist das Vorbringen der Klägerin auch tatsächlich nicht geeignet, die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
Ohne dass es auf den Zeitablauf seit Durchführung der Prüfung ankäme, ist bereits zweifelhaft, ob es überhaupt weitere Personen gibt, die eine Neubewertung der Prüfungsteile auf zuverlässiger Beurteilungsgrundlage vornehmen könnten. Zwar wurde von Seiten des Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeräumt, es sei wegen der Wettersituation ein zweites Prüferpaar (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 BayAPOFspl) positioniert worden. Die Bewertungen dieses Prüferpaares seien jedoch nicht herangezogen worden. Das zweite Prüferpaar sei jedenfalls nicht aktiviert worden, da ausreichend Sicht für das erste Prüferpaar bestanden habe. Letzterem hat die Klägerin nicht widersprochen. Die „Ersatzprüfer“ haben den maßgeblichen Prüfungsteilen somit unbestritten nicht in der Funktion als „Prüfer“ beigewohnt. Sie waren allenfalls fachkompetente, besonders interessierte Zuschauer, bei denen jedoch nicht mit letzter Gewissheit gewährleistet werden kann, dass sie gleichermaßen auf das Prüfungsgeschehen konzentriert waren, wie die dazu berufenen Prüfer. Auf den Einwand der Klägerin, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass etwaige Unterlagen des zweiten Prüferpaares vernichtet worden seien, kommt es somit nicht entscheidend an.
Zudem hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, warum sich der von ihr benannte „Ersatzprüfer“ nach so langer Zeit noch derart genau an ihre Prüfungsleistungen erinnern kann, dass er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, aber auch nach einer Berufungszulassung deren Neubewertung vornehmen konnte bzw. könnte. Die bloße Behauptung, er sei „im Vorstand des DSLV und von Anfang an mit dem Widerspruchs- und Klageverfahren befasst“ reicht wegen des langen Zeitablaufs ebenso wenig als schlüssige Erklärung aus, wie der Hinweis, die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen habe „von Beginn an viel Staub“ aufgewirbelt. Unabhängig davon scheidet eine Neubewertung der klägerischen Prüfungsleistungen durch einen einzelnen „Ersatzprüfer“ bereits nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BayAPOFspl aus, weil die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen von zwei Prüfern zu bewerten sind.
(3) Soweit die Klägerin darauf verweist, normalerweise würden die streitgegenständlichen Prüfungsteile „freie Abfahrt“ und „Style“ mit Video aufgenommen, kann sich auch hieraus kein Anspruch auf Neubewertung ergeben, weil die Prüfungsfahrten der Klägerin unbestritten gerade nicht mittels Video dokumentiert wurden. Da sie folglich schon deshalb nicht rekonstruierbar sind, kommt es auf die Beweislastregeln in prüfungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die am Grundsatz der Chancengleichheit auszurichten sind (BVerwG, U.v. 18.12.1987 – 7 C 49.87 – BVerwGE 78, 367), nicht an. Darüber hinaus verhält sich die Klägerin nicht zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, etwaig vorhandene Videoaufnahmen könnten nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden, weil sie eine detaillierte Wahrnehmung der konkreten Prüfungssituation durch tatsächliche Anwesenheit vor Ort nicht ersetzen könnten.
(4) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Prüfungen seien nicht anonym, weil sich Prüfer und Prüflinge seit vielen Jahren kennen und man genau wisse, was die Klägerin könne und wie sie fahre. Beurteilungsgrundlage für eine Bewertung können nur die Leistungen der Klägerin sein, die sie unter den zum Prüfungszeitpunkt konkret herrschenden Prüfungsbedingungen gezeigt hat. Was die Klägerin außerhalb der konkreten Prüfungen für Leistungen zu erbringen fähig ist, hat hierbei außer Acht zu bleiben.
e) Im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht entscheidungserheblich ist das klägerische Vorbringen, den streitgegenständlichen Prüfungen hätten unklare und völlig widersprüchliche Prüfungskriterien zu Grunde gelegen. Nach dem Klageantrag der Klägerin ist streitgegenständlich ausschließlich die Frage einer möglichen Neubewertung der Prüfungsleistungen, deren Bewertung im Verwaltungsverfahren aufgehoben wurde. Ob die von der Klägerin vorgetragenen Widersprüche und Unklarheiten tatsächlich bestehen, hat für das gerichtliche Verfahren keine Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, ob die behaupteten Unklarheiten und Widersprüche nach wie vor bestehen, da die Bewertung einer zukünftigen, noch nicht durchgeführten Wiederholungsprüfung nicht streitgegenständlich ist. Daher bedarf es im vorliegenden Zulassungsverfahren auch keiner Entscheidung, welche Prüfungsordnung einer Wiederholungsprüfung der Klägerin zugrunde zu legen wäre.
f) Auch aus dem Vorbringen der Klägerin, aus verschiedenen von ihr im Einzelnen erläuterten Gründen sei es ihr unzumutbar, sich einer Wiederholungsprüfung zu stellen, folgt kein Anspruch auf Neubewertung. Soweit sie der Ansicht ist, die Unzumutbarkeit einer Wiederholung der relevanten Prüfungsteile ergäbe sich aus dem Umstand, dass sie letztlich wieder von den gleichen Prüfern bewertet werde, betrifft dies nicht die streitgegenständlichen, sondern zukünftige Prüfungsleistungen. Ob die bisherigen Prüfer wegen Befangenheit auch von der Bewertung kommender Wiederholungsprüfung(en) auszuschließen sind, wird von der TUM sorgfältig zu prüfen sein. Entscheidend hierfür ist, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der im vorangegangenen Prüfungsverfahren befangene oder ausgeschlossene Prüfer speziell gegenüber dem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 338 m.w.N.). Allein die Befürchtung, dass am maßgeblichen Prüfungsverfahren beteiligte befangene Prüfer unter Umständen auch eine Wiederholungsprüfung bewerten werden, gibt der Klägerin keinen Anspruch auf Neubewertung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde liegt. Hierauf kann sich der Prüfling nicht berufen, denn es geht darum, objektiv die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 501 m.w.N.). Daher rechtfertigt auch der wiederholte Einwand der Klägerin, es könne nicht sein, dass die TUM einfach einen Abhilfebescheid erlasse und damit vorsätzlich rechtswidriges Verhalten ohne jede Konsequenz für diese bleibe, keine andere Bewertung. Auch dann, wenn die negativen Prüfungsbewertungen wegen Beteiligung von befangenen/ausgeschlossenen Prüfern erst in einem Klageverfahren aufgehoben worden wären, hätte wegen Fehlens einer ausreichenden Bewertungsgrundlage kein Anspruch auf Neubewertung der zugrundeliegenden Prüfungsleistungen bestanden.
Der Senat verkennt nicht, dass die Wiederholung der Prüfungsteile anstelle einer Neubewertung der erbrachten Leistungen für die Klägerin eine besondere Härte bedeutet, zumal wenn sie sich nach längerer Zeit erneut auf die Prüfung vorbereiten muss und ihr Vorbereitung und Prüfung besondere körperliche Leistungen abverlangen. Dieses Ergebnis ist aber unausweichlich, wenn eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin insoweit durchaus widersprüchlich. Soweit sie sich auf ihre biologisch bedingte nachlassende Leistungsfähigkeit beruft und zudem moniert, der Erlass des Bescheids vom 24. Januar 2018 habe „neun Monate gedauert“, wäre es an der Klägerin gelegen, nach Erlass des Bescheids vom 25. April 2017 so bald wie möglich Widerspruch einzulegen (der klägerische Widerspruch stammt vom 2.6.2017) und unmittelbar nach Erlass des Bescheids vom 24. Januar 2018 – ggf. durch einstweilige Anordnung – eine Wiederholungsprüfung durchzusetzen.
II. Ungeachtet dessen, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden ist, ist er jedenfalls nicht gegeben.
Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter I. genannten Gründen nicht zu erkennen.
III. Der von der Klägerin – fristgerecht – mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht unterstelle einfach, dass sich die Ersatzprüfer nicht mehr erinnern könnten, ohne diese dazu befragt zu haben, geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Zum einen hat die Klägerin den mit diesem Vorbringen gerügten Aufklärungsmangel schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss ferner entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist (BVerwG, B.v. 13.10.2020 – 2 B 57.20 – juris Rn. 8 m.w.N.). Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der grundsätzlich förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7).
Wer wie die Klägerin in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, obwohl sie durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten war, muss – um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen – insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 14 ZB 08.1083 – juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen kommt die Klägerin bereits nicht nach. Hierfür reicht es nicht aus, darauf zu verweisen, das Verwaltungsgericht hätte die Ersatzprüfer befragen müssen, wenn es meint, diese könnten sich nicht mehr an die Prüfungsleistungen der Klägerin erinnern.
Im Übrigen bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kein Grund für eine weitere Aufklärung durch Einvernahme der „Ersatzprüfer“. Denn Anlass für gerichtliche Ermittlungen besteht immer nur dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen aus der Sicht des Gerichts unklar sind (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 27). Der im Ermessen des Gerichts liegende Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nach der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, selbst wenn diese Rechtsauffassung rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.6.1979 – 6 B 33.79 – DÖV 1979, 793 m.w.N.; allgemein zu Verfahrensfehlern: Happ in Eyermann a.a.O. § 124 Rn. 48 m.w.N.). Aus der zuvor aufgezeigten Sicht des Verwaltungsgerichts, dass von einer Rekonstruierbarkeit der konkreten Prüfungssituation in der Erinnerung der aus dem Prüferkreis anwesenden Personen nicht mehr ausgegangen werden kann, weil der Prüfungszeitpunkt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits über eineinhalb Jahre zurücklag, die die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel ziehen konnte, bestand kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung durch Einvernahme der – im Übrigen nicht endgültig vom Beklagten zur Prüfung berufenen – „Ersatzprüfer“.
B.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2020 einen Antrag auf gerichtliche Feststellung gestellt hat, dass die staatliche Skilehrerprüfung 2017 rechtswidrig durchgeführt worden ist, handelt es sich hierbei um eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, die im Zulassungsverfahren nicht möglich ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 91 Rn. 33 m.w.N.; Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 36). Eine Klageänderung liegt begrifflich vor, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beides verändert wird (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 8 m.w.N.). Die Klägerin hat ihre Klage ausdrücklich auf die Verpflichtung des Beklagten auf Neubewertung der Prüfungsteile beschränkt, deren Bewertung von der TUM durch den Bescheid vom 24. Januar 2018 aufgehoben worden war. Nur insoweit war der Ausgangsbescheid der TUM vom 25. April 2017 durch den „Abhilfebescheid“ vom 24. Januar 2018 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen worden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit weder die staatliche Skilehrerprüfung 2017 in Gänze noch die ursprüngliche Bewertung der von der Klägerin im Prüfungsbereich „Sportliches Skifahren“ oder bei Prüfungsaufgabe 3 des Prüfungsbereichs „Fahrtechniken“ gezeigten Prüfungsleistungen. In der nunmehr begehrten Feststellung liegt somit eine Veränderung des Streitgegenstands und damit eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO
Streitwertfestsetzung: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57)


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