Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  Au 9 K 17.35186

Datum:
9.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19390
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 25. Oktober 2017 ist daher rechtmäßig. Es wird zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug genommen. Darüber hinaus wird das Folgende ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria hiervon bedroht sein wird.
Insbesondere verhilft dem Asylbegehren des Klägers nicht der Vortrag zum Erfolg, er sei homosexuell veranlagt.
Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder für das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen auch dem europäischen Recht, wie es Niederschlag in Art. 10 Abs. 1d der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU gefunden hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 7.3.2013 – A 9 S 1873/12 – juris Rn. 34; VG Karlsruhe, U.v. 9.8.2017 – A 4 K 6228/17 – juris Rn. 16; VG Gelsenkirchen, U.v. 24.9.2018 – 9a K 7003/17.A – juris Rn. 29).
Der zentrale Punkt der vom Kläger behaupteten Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund homosexueller Beziehungen des Klägers, werden diesem nicht geglaubt.
Das gesamte Vorbringen des Klägers insbesondere in Bezug auf die von ihm geschilderte Entführung und seine angebliche Homosexualität sind teilweise widersprüchlich bzw. in der Gesamtbetrachtung unglaubwürdig.
Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung und anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 30. August 2016 beim Bundesamt sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Insoweit schenkt das Gericht dem Vorbringen des Klägers insgesamt keinen Glauben. So hat der Kläger beispielsweise beim Bundesamt ausgeführt, dass seine beiden Eltern verstorben seien, als er acht Jahre alt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich hingegen dahingehend eingelassen, dass sein Vater und seine Mutter im Abstand von einem Jahr verstorben seien. Auffällig ist weiter, dass der Kläger nicht benennen kann, in welchen Jahren seine Eltern verstorben sind. Derartige einschneidende Erlebnisse müssten für den noch jungen Kläger mit einer Jahreszahl zu verbinden sein. Diese chronologischen Schwierigkeiten ziehen sich durch den gesamten Vortrag des Klägers. So hat dieser zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er Nigeria im Januar 2015 verlassen hat, wann die von ihm geschilderte Entführung stattgefunden hat, kann der Kläger auf Nachfrage jedoch nicht benennen. Insoweit wäre es nahegelegen, dass die Ausreise des Klägers im Januar 2015 in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorausgehenden Ereignissen (Entführung) gestanden hat. Dass der Kläger insoweit nicht benennen kann, wann die von ihm geschilderte Entführung stattgefunden hat, spricht wesentlich gegen einen glaubwürdigen Vortrag des Klägers. Auch die vom Kläger selbst geschilderte Entführung wirkt insgesamt konstruiert, unschlüssig und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. Dass der Kläger, der angeblich von vier Männern entführt worden sei, von einer ihm unbekannten Frau befreit worden sei, ist fernliegend, surreal und liegt außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Auch insoweit wird dem Kläger kein Glauben geschenkt. Weiter ist auffällig, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, dass er sich nach seiner Befreiung wohl in Libyen befunden hat. Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger hingegen ausgeführt, dass seine Befreiung in Niger geendet hat. Weitere Widersprüchlichkeiten finden sich in Bezug auf die Schulbildung des Klägers. So hat dieser beim Bundesamt ausgeführt, dass er in Nigeria die Schule mit dem Abitur abgeschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen ausgeführt, dass er die weiterführende Schule (Secondary School) nicht mehr beendet hat und im Anschluss eine Ausbildung zum Schweißer begonnen hat.
Auch in Bezug auf die angebliche homosexuelle Neigung des Klägers sind dessen Angaben oberflächlich, vage und insgesamt unglaubwürdig. So fällt insbesondere auch auf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 erst auf Nachfrage des Bevollmächtigten erstmalig zu seiner angeblichen Homosexualität Stellung bezogen hat. In Bezug auf die angebliche Neigung des Klägers sind dessen Angaben bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 ebenfalls teilweise widersprüchlich. So hat der Kläger beim Bundesamt ausgeführt, dass er etwa im Alter von zehn Jahren seine Homosexualität bemerkt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich hingegen dahingehend eingelassen, dass er erst im Alter von etwa 15 Jahren von seiner Neigung Kenntnis erlangt habe und es infolge dessen zur Eskalation mit seinem Onkel und der anschließenden Entführung gekommen sei. Wenn man dem Kläger Glauben schenken würde, dass er im Alter von etwa zehn Jahren seine homosexuellen Neigungen entdeckt habe, so ist bereits unschlüssig, dass er noch bis zum Alter von 15 Jahren, als er aus dem Haus seines Onkels geworfen worden sei, dort wohl auch homosexuelle Handlungen vorgenommen hat, die von Seiten seines Onkels und seiner Stiefmutter unentdeckt geblieben sind. Ebenfalls erschließt sich für das Gericht nicht, warum der Onkel des Klägers dessen angebliche Homosexualität als Grund für den Tod des Vaters des Klägers angesehen hat. Wenn man dem Vorbringen des Klägers Glauben schenkt, dürfte zwischen diesen Ereignissen ein Zeitraum von etwa sieben Jahre gelegen haben, so dass der Vortrag insoweit ebenfalls als unglaubwürdig zu betrachten ist. Gleiches gilt in Bezug auf die angeblich durch die Entdeckung der Homosexualität ausgelöste spätere Entführung des Klägers. Auch insoweit wirkt das Vorbringen des Klägers insgesamt lebensfremd und unglaubwürdig. Auf fluchtauslösende religiöse Konflikte hat der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 hingewiesen. Auch dieser Umstand verstärkt den Eindruck der Unglaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags.
Weiter fällt auf, dass homosexuelle Partner in der Bundesrepublik Deutschland weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung namentlich benannt werden konnten. Auch zu aktuellen Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland wurden keine Beweisangebote unterbreitet. Aufgrund des insgesamt oberflächlichen, teilweise äußerst widersprüchlichen und unglaubwürdigen Sachvortrags des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass auch die angebliche Homosexualität des Klägers nicht den Tatsachen entspricht. Das Gericht schenkt dem Kläger jedenfalls insoweit keinen Glauben.
Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren könnte, weil ihm dort angeblich Homosexualität durch Dritte zugeschrieben würde, steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort verlagert. Insoweit ist über dies dauerhaft zu verweisen, dass der Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen zuletzt in der Anonymität von nigerianischen Großstädten (…) gelebt hat.
Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt ferner nicht den Schluss zu, dass der Kläger wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10.12.2018, Stand: Oktober 2018, bzw. 16.1.2020, Stand: September 2019, jeweils Nr. IV.2, S. 23).
Nach allem war der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) abzulehnen.
2. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Da das Gericht das Vorbringen des Klägers, er sei homosexuell, als nicht glaubhaft beurteilt, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria weder die Verhängung einer Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) bzw. Folter oder unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr auch nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt, auch nicht wegen seines christlichen Glaubens. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung „Boko Haram“ sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 2013 -, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 -, U.v. 27. 4.2010 – 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – sowie B.v. 14.11.2012 – 10 B 22/12 – jeweils juris). Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria (noch) nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam es zwar auch im Jahr 2017 und 2018 sehr häufig zu Anschlägen der Gruppe „Boko Haram“ und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von „Boko Haram“ und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es im Süden und Südwesten des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation „Boko Haram“ findet nicht statt (vgl. dazu: AA, Lageberichte Nigeria vom 16. Januar 2020, 10. Dezember 2018, 21. Januar 2018, 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.1.4). Ein Bürgerkrieg findet in Nigeria nicht statt; Bürgerkriegsparteien sind nicht vorhanden.
Der Kläger ist daher in der Lage, diesen Konflikten durch Rückkehr in weniger gefährdete Gebiete im Sinne eines internen Schutzes (§ 4 Abs. 3, § 3e AsylG) aus dem Wege zu gehen. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass der Kläger selbst nach seinem Vorbringen aus dem Süden Nigerias (…; Bundesstaat …) stammt. Weiter hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass er vor seiner Ausreise aus Nigeria bereits für längere Zeit in … gelebt habe. Selbst wenn der Kläger nicht an seine vormaligen Aufenthaltsorte zurückkehren wollte, kommt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls eine Rückkehr nach Abuja, aber beispielsweise auch nach Port Harcourt bzw. nach Owerri in Betracht.
3. Auch in Bezug auf die vom Kläger begehrte Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bleibt die Klage ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein diesbezüglicher Anspruch zur Seite.
a) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70% der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – a.a.O. Nr. I.2.) – ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe, z.T. auch durch die Sicherheitskräfte, und die damit zusammenhängenden Gefahren (s.o. und Lagebericht a.a.O. Nr. II.2 und 3.) grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade dem Kläger drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23ff m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 22, 36).
Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht ist, nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O., juris Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O., juris Rn. 38).
b) Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere kann im Falle des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten.
Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Unterhaltslasten hat. Auch weist der Kläger einen mehrjährigen Schulbesuch von Primary School und Secondary School auf. Selbst wenn der Kläger keinen Abschluss der Secondary School vorweisen könnte, erweist sich sein Schulbesuch für nigerianische Verhältnisse als überdurchschnittlich. Auch hat der Kläger in Nigeria bereits erste berufliche Erfahrungen gemacht. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er in Nigeria bereits als Schweißer tätig gewesen sei. Beim Bundesamt hat der Kläger darüber hinaus geltend gemacht, dass er auch bereits auf einem Bauernhof gearbeitet habe. Mittlerweile ist der Kläger in Deutschland in Vollzeit beschäftigt. Dies zugrunde gelegt ist ein nationales Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht ersichtlich.
c) Auch ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt zugunsten des Klägers nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste und Befundberichte insbesondere der … Klinik … vom 11. April 2018 bzw. 29. Januar 2020.
Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen den Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 38).
Bei der Frage, ob einem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, ist der richtige Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – NVwZ 2007, 712). Es muss sich dabei grundsätzlich um eine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwerwiegende Erkrankung handeln (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – juris Rn. 9). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist hierbei nicht erforderlich (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG).
Bei einer Geltendmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes muss die Erkrankung durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG und BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von dem Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte ein fachärztliches Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.8.2014 – 5 C 14.1664 – juris Rn. 5).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers nicht vor.
Nach den Inhalten von allen im Verfahren vorgelegten Unterlagen und insbesondere aufgrund der vorgelegten Diagnosen besteht bereits keine Erkrankung, die die Schwelle von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erreicht und ein gesundheitlich begründetes Abschiebungsverbot rechtfertigen könnte. Zwar leidet der Kläger wohl an einer erheblichen Magen- bzw. Darmerkrankung, die wohl auch regelmäßiger ärztlicher Kontrolle bedarf. Die diesbezüglich notwendigen Operationen wurden bereits in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 durchgeführt. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass es sich keinesfalls um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die in Nigeria unbehandelt zum Tode bzw. zu schwersten gesundheitlichen Schäden führen könnte. Hiergegen spricht bereits, dass es dem Kläger ungeachtet von dessen Erkrankung möglich ist, derzeit in der Bundesrepublik Deutschland einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichten ist überdies zu entnehmen, dass der Kläger nach Abschluss der Untersuchungen in hausärztliche Betreuung entlassen wurde. Dies alles zugrunde gelegt, liegt keine Erkrankung beim Kläger vor, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. Die derzeit für den Kläger erforderliche ärztliche Betreuung ist zumindest in nigerianischen Großstädten erhältlich. Dabei ist nicht erforderlich, dass die im Zielstaat erhältliche medizinische Betreuung der Betreuung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Der Kläger muss sich insoweit auf den in seinem Heimatland verfügbaren ärztlichen Standard verweisen lassen. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).
3. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich gem. § 114 Satz 2 VwGO beschränkten Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – juris).
4. Die Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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