Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Einzelfall – Syrien

Aktenzeichen  AN 15 K 19.30324

Datum:
12.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19467
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 28 Abs. 1a

 

Leitsatz

Die Gefahr von Verfolgung durch den syrischen Staat bei bzw. nach einer Wiedereinreise nach Syrien im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt und der Stellung eines Asylantrages im Einzelfall steigt, wenn gefahrerhöhende Umstände in der Person des Rückkehrers vorliegen, die für das Regime in Syrien den Verdacht nähren, der Betroffene könne sich oppositionell bzw. kritisch gegen das Regime betätigt haben. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung über die Rechtssache verhandeln und hierauf gestützt eine Entscheidung treffen, obgleich kein Vertreter der Beklagten im Termin anwesend war. Denn die form- und fristgerecht erfolgte Ladung des Gerichts enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige erhobene Klage in Form einer Versagungsgegenklage gegen Ziffer 2. des Bescheids der Beklagten vom 20. Februar 2019 ist unbegründet. Der Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, da ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zukommt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 AsylG werden einzelne Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, u. a. der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, B.v. 22.11.1996 – 2 BvR 1753/96, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 27.6.2017 – 2 LB 91/17, juris Rn. 31). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin “wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2009 – 10 C 52.07, juris Rn. 22; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08, juris Rn. 13). Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17, juris Rn. 13).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12, juris Rn. 19, 32; B.v. 15.8.2017 – 1 B 120.17, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12, juris Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Das entspricht dem Begriffsverständnis des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 1 lit. A Nr. 2 GFK und Art. 2 lit. d QRL (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 17.8.2018 – 2 LA 1584/17, juris Rn. 12 ff.).
Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, juris Rn. 37).
Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL, nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, juris Rn. 21 f.).
Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden.
Diese Überzeugungsbildung ist aufgrund der Tatsache, dass unabhängige und gesicherte Informationen vielfach fehlen und die verschiedenen Akteure, auf deren Informationen die Gerichte angewiesen sind, sehr unterschiedliche Interessen verfolgen, gerade in Bezug auf Syrien erheblich erschwert (vgl. VGH Ba.-Wü., U.v. 2.5.2017 – A 11 S 562/17, juris Rn. 33 ff.). Deshalb bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen auch zur allgemeinen Lage in Syrien. Besonderes Gewicht ist den Berichten des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) beizumessen, der gemäß Art. 35 Nr. 1 GFK und Art. 2 Nr. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) die Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention überwacht (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 QRL und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 b) RL 2013/32/EU; vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – C-528/11, juris Rn. 44). Gewisse Prognoseunsicherheiten sind dabei als unvermeidlich hinzunehmen und stehen der Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen kann trotz alledem aber nicht verzichtet werden. Die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit kann nicht auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden.
Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem non-liquet vergleichbar ist (so aber OVG MV, Urt. v. 21.3.2018 – 2 L 238/13, juris Rn. 41). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers. Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18, juris Rn. 18; OVG NRW, U.v. 1.8.2018 – 14 A 619/17.A, juris Rn. 52 ff.; OVG SH, U.v. 10.10.2018 – 2 LB 67/18, juris Rn. 25; OVG Berl.-Bbg., U.v. 12.2.2019 – 3 B 27/17, juris Rn. 33).
2. Nach diesen Maßgaben besteht für den Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer – hypothetischen – Rückkehr nach Syrien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen.
a) Der Kläger ist nicht bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist.
Dies ergibt sich für das Gericht aus dem Ergebnis der Anhörungsniederschrift des Klägers vor dem Bundesamt, in welchem er als einzigen Grund für seine Ausreise aus Syrien angab, er fürchte eine erneute Heranziehung zu militärischen Leistungen. Der Kläger hatte in seiner Befragung ansonsten explizit verneint, dass ihm vor seiner Ausreise persönlich in Syrien etwas zugestoßen sei. Diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts wiederholt. Soweit der Kläger gegenüber dem Bundesamt auch angab, an Checkpoints belästigt worden zu sein, scheint der Kläger dem selbst keine asylrelevante Qualität beizumessen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung diesen Vortrag auch inhaltlich nur dahingehend vertieft, dass er angab, die Lage an den Checkpoints sei unschön und unsicher gewesen. Man sei dort mit erheblichen Verzögerungen kontrolliert worden, wobei hinsichtlich der Art der Behandlung einerseits das äußere Erscheinungsbild des zu Kontrollierenden und andererseits die Tageslaune der kontrollierenden Sicherheitskraft eine Rolle gespielt habe. Dass der Kläger – mit Ausnahme des von ihm geschilderten Ereignisses der zwangsweisen Heranziehung zu militärischen Logistikdiensten im Zeitraum Ende 2013/Anfang 2014 – hierbei über das Maß von bloßen Belästigungen hinaus Verfolgungshandlungen asylerheblicher Art im Sinne des vorgenannten Maßstabes der Rechtsprechung zu gegenwärtigen hatte, wird aus seinem Vortrag nicht ersichtlich. Der Kläger hatte sogar keine ernsthaften Konsequenzen mit Gefahr für Leib oder Leben zu erdulden, als er einmal bei einer solchen Kontrolle keinen Ausweis vorzeigen konnte. Der Kläger hat bekundet, er sei mit Hilfe von Bestechungszahlungen aus der Kontrolle herausgekommen. Soweit der Kläger überdies vortrug, er habe sich nach seiner Zeit der erneuten militärischen Verwendung, also im Zeitraum von 2014 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Januar 2019, aus Furcht vor Zwangsrekrutierung einmal für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht von Zuhause wegbewegt, ist für das Gericht schon nicht erkennbar, worin hierbei eine Verfolgungshandlung ausgehend von Akteuren nach § 3c AsylG liegen soll. Als Verfolgungshandlungen kommen nur (zielgerichtete) Handlungen, die in § 3a AsylG benannt sind, in Betracht. Zwar kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG auch die Anwendung psychischer Gewalt als Verfolgungshandlung in Betracht kommen. Gleichwohl bedarf es einer von einem Akteur nach § 3c AsylG ausgehenden Aktion, also einem gezielten aktiven Eingriff (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 13. Aufl. 2020, AsylG § 3a Rn. 4). Nicht ausreichend für eine Qualifizierung als Verfolgungshandlung ist demnach ein eigenverantwortliches Verhalten des Klägers in Form einer Schutzreaktion wie der des Verborgenhaltens aufgrund empfundener psychischer Zwänge. Auch der zugrundeliegende Sachverhalt für das Verborgenhalten des Klägers, nämlich die aus seiner Sicht in erheblichen Umfang willkürlich errichteten Checkpoints, mit deren Hilfe junge Männer im wehrpflichtigen Alter identifiziert werden sollten, erweisen sich nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG in Form der Anwendung psychischer Gewalt, denn ihnen fehlt es an einer zielgerichteten, personenbezogenen Verfolgung aufgrund eines der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Vielmehr dienten die errichteten Checkpoints auch nach Auffassung des Klägers des Auffindens und Habhaftwerdens von Männern im wehrdienstpflichtigen Alter, was für sich gesehen nur eine vorbereitende Handlung für die eigentliche Rekrutierung darstellt (vgl. zur Frage der Rekrutierung selbst auch: VGH Ba.-Wü., U.v. 4.5.2021 – VGH A 4 S 470/21, BeckRS 2021, 10610 Rn. 36). Ungeachtet dessen hat der Kläger die Umstände seines sich Verborgenhaltens für die Dauer von sechs Monaten in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert. Zu welcher Zeit (Jahr, ggf. Monate) genau er sich verborgen hielt, wie sich sein Alltag dabei gestaltete und ob er in dieser Zeit gleichwohl Handlungen von Verfolgungsakteuren zu gegenwärtigen hatte, die auf ein Habhaftwerden gerade seiner Person (z.B. Hausdurchsuchungen, Befragungen von Familienmitgliedern nach ihm o.ä.) schließen lassen, hat er nicht weiter spezifiziert, so dass das Gericht den Kontext seines Verborgenhaltens schon nicht näher in das Gesamtgeschehen des klägerischen Vortrags einordnen kann. Der Kläger war aber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1983 – BVerwG 9 C 68.81, juris; Hess. VGH, U.v. 24.08.2010 – VGH 3 A 2049/08.A, juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. Insoweit hat der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen können, dass seinem Verborgenhalten eine asylrelevante Verfolgungshandlung spezifisch ihm gegenüber dergestalt vorausgegangen war, dass das Verborgenhalten insoweit unmittelbar vor seiner Ausreise stattfand und damit in einem Gesamtkontext des klägerischen Vortrags mitbestimmend für seine Furcht vor Verfolgung und für seine Ausreise aus Syrien war.
Der Kläger hat schließlich im Kontext der von ihm angegebenen Furcht vor erneuter Heranziehung zu militärischen Diensten nicht vorgetragen, er befürchte auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Vielmehr lässt sich seinem Vortrag entnehmen, dass er die erneute Rekrutierung als solches fürchtet. Dass ihm mit strafrechtlichen oder sonstigen bestrafenden Konsequenzen zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontext militärischer Dienste gedroht worden war, ist nicht vorgetragen, so dass insoweit hieran keine Vorverfolgung für den Kläger anknüpft.
Eine asylrelevante Vorverfolgung des Klägers begründet sich auch nicht aus dem Ereignis, dass er im Zeitraum 2013/2014 für die Dauer von ca. 50 Tagen zwangsweise an einem Checkpoint rekrutiert wurde und in der Folge unentgeltlich logistische Dienste für die reguläre syrische Armee ins Kampfgebiet leisten musste. Ungeachtet der Frage, ob darin eine Verfolgungshandlung asylerheblicher Art lag, war dieses Ereignis für den Kläger nicht fluchtauslösend. Der Kläger konnte sich vielmehr durch Bestechungszahlung aus dieser für ihn als belastend empfundenen Lage befreien und danach noch mehrere Jahre bis zu seiner Ausreise ohne weitere Verfolgungshandlungen in Damaskus leben. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20). Hieran fehlt es bei einem Ereignis, das bereits mehrere Jahre vor der Ausreise aus dem Herkunftsland zurücklag und keine konkreten individuellen Nachwirkungen in Form fortgesetzter Verfolgungshandlungen für den Schutzsuchenden mit sich brachte. Nach Überzeugung des Gerichts fehlt es beim Kläger an entsprechenden Nachwirkungen asylerheblicher Art, denn der Kläger wurde nach seinem Freikauf von seiner erneuten militärischen Verwendung nicht noch einmal ernsthaft in die Situation gebracht, sich gleichwohl nochmals militärisch verpflichten zu müssen oder dies ernsthaft gegenwärtigen zu müssen. Dafür ist der Vortrag des Klägers nicht aussagekräftig bzw. belegt das Gegenteil, denn er kam trotz fortgesetzter (nach seiner Aussage immer auch ihn treffender) Kontrollen an Checkpoints nicht in eine Zwangslage der erneuten Verpflichtung. Dass der Kläger entgegenstehendes lediglich fürchtete, lässt den Schluss auf eine Nachwirkung im vorstehenden Sinne nach objektiven Gesichtspunkten nicht zu.
b) Dem Kläger stehen auch keine Nachfluchtgründe asylerheblicher Art zur Seite.
Es ergeben sich derartige Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG nicht aus dem Umstand, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände allein rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen werden. Das erkennende Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338; 21 B 16.30364; 21 B 16.30371 – (alle juris) an, der nach Auswertung der maßgeblichen und auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu diesem Ergebnis kommt (so auch BayVGH, U.v. 9.5.2019 – 20 B 19.30643 – juris Rn. 35 ff.; U.v. 10.9.2019 – 20 B 19.32549 – juris Rn. 21 ff. m.w.N.).
Aktuellere Erkenntnisquellen zur Lage von nach Syrien zurückkehrenden Staatsbürgern dieses Landes belegen keine neuen Aspekte, die eine andere Bewertung zu Gunsten des Klägers bedingen. Soweit der Klägerbevollmächtigte dazu in der mündlichen Verhandlung auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 zur Lage in der Arabischen Republik Syrien sowie auf den Bericht von EASO „Syria Situation of returnees from abroad“ vom Juni 2021 verweist, entnimmt das Gericht diesen Berichten lediglich, dass die Sicherheitslage von Rückkehrern insgesamt volatil bleibt und sich ihre Situation auch angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage in Syrien als angespannt darstellt. Die Berichtslage insbesondere aus diesen beiden Erkenntnismitteln belegt, dass den Betroffenen bisweilen der Zugang zu ihren Herkunftsregionen verweigert und sie ggf. auch Opfer von Eigentumsverlust werden. Männlichen Rückkehrern im wehrpflichtigen Alter droht die Einziehung zum Militär. Obgleich Rückkehrwillige verpflichtet bzw. angehalten sind, vor der Einreise nach Syrien ihren Status rechtlich klären zu lassen und dabei auch einer Sicherheitsüberprüfung bzw. einer Überprüfung, ob die Betroffenen auf einer Liste der Sicherheitsdienste in Syrien geführt werden, unterzogen werden, gibt es keine Sicherheitsgarantien für Zurückgekehrte. Insbesondere der Umstand, dass es in Syrien mehrere, voneinander unabhängig operierende Sicherheitsdienste gibt, garantiert Rückkehrern nicht, auf gegebene Zusagen des Regimes, keine Verhaftung befürchten zu müssen, vertrauen zu können. Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter können Rückkehrern auch noch Wochen nach ihrer Rückkehr drohen, wobei das Risiko hierfür steigt, wenn der Betroffene in exponierter Weise gegen das Regime Assad Position bezogen hat oder dessen verdächtig ist (bspw. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger etc.). Im Zeitraum von Januar 2014 bis August 2019 wurden 1.916 Fälle von Rückkehrern, darunter auch Frauen und Kinder, registriert, die Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Regimekräfte geworden sind. Beobachtet wurde in diesem Zusammenhang auch, dass 1.132 Personen wieder freigelassen wurden und 784 Personen im August 2019 nach wie vor inhaftiert waren. Offizielle Statistiken, etwa von EUROSTAT, darüber, wie viele syrische Staatsbürger aus der EU nach Syrien zurückgekehrt sind, werden nicht geführt. Informationen hierüber bleiben naturgemäß fragmentarisch. Beispielsweise wurde registriert, dass im Jahr 2020 137 syrische Staatsbürger freiwillig mit einer Überbrückungshilfe aus Dänemark nach Syrien zurückgekehrt sind. Die Rückreise erfolgte zumeist auf dem Luftweg nach Damaskus. Dort werden Rückkehrer durch Sicherheitskräfte routinemäßig bei der Einreise befragt, insbesondere auch, woher die Person kommt und warum sie zurückkehrt. Nach Berichtslage aus März 2021 wurden von Personen, die aus den Niederlanden nach Syrien zurückgekehrt sind, keine persönlichen Probleme bei der Einreise nach Syrien berichtet. Die Rückkehrquote aus den Ländern der EU ist insgesamt gering, während die Zahlen von Rückkehrern aus den benachbarten Ländern Syriens deutlich höher liegen. Die Frage, ob syrischen Rückkehrern Bestrafung droht, wenn sie im Ausland Asyl beantragt haben, lässt sich nicht ergiebig beantworten. Offizielle Stellen in Syrien dementieren eine an die Asylantragstellung anknüpfende Strafverfolgung. Ein Rechtsanwalt aus Damaskus berichtete, Strafverfolgung drohe Betroffenen in erster Linie dann, wenn die Personen als politisch aktiv oder der Opposition angehörend wahrgenommen werden. Auch andere Stellen berichten davon, dass es von Fall zu Fall abhänge und die Asylantragstellung im Rahmen der Klärung des rechtlichen Status vor Wiedereinreise eine Rolle spielen könne (für alles Vorstehende: EASO, Syria Situation of returnees from abroad, CoI-Information report Juni 2021, S. 11 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4.12.2020, S. 24 ff.; United States Department of State, Syria 2020 Human Rights Report, S. 45; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, CoI-CMS 3. Version gen. am 30.6.2021, S. 100 ff.). In der Zusammenschau der Erkenntnislage konstatiert das Gericht daher, dass die Gefahr von Verfolgung durch den syrischen Staat bei bzw. nach einer Wiedereinreise nach Syrien im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt und der Stellung eines Asylantrages im Einzelfall steigt, wenn gefahrerhöhende Umstände in der Person des Rückkehrers vorliegen, die für das Regime in Syrien den Verdacht nähren, der Betroffene könne sich oppositionell bzw. kritisch gegen das Regime betätigt haben. Hierzu bedarf es konkreter Anknüpfungsmerkmale, etwa einer beruflich exponierten Stellung, einer bedeutsamen Stellung in der regulären syrischen Armee oder den Sicherheitskräften oder verhaltensbedingter Anknüpfungstatsachen, etwa öffentlicher politischer Äußerungen oder der Aussage als Zeuge von Kriegsverbrechen o.ä.; anderenfalls stellt sich die Sicherheitslage für Rückkehrer als willkürlich dar. In der Gesamtschau des klägerischen Vortrags und der aktenkundigen Anknüpfungstatsachen fehlt es dem Kläger sowohl an solchen gefahrerhöhenden Umständen, bei denen kumulativ dazu der Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung den Verdacht nähren können, der Kläger sei der syrischen Opposition oder einer regimekritischen Konfliktpartei zugehörig. Der Kläger hat weder einem Kern regimekritischer Personen angehört oder sich selbst regimekritisch nach außen betätigt, noch nimmt er sonst eine exponierte Position in der syrischen Gesellschaft, dem Militär oder der Opposition ein, aufgrund derer anzunehmen ist, bereits die Ausreise des Klägers bzw. die nicht erfolgte Rückkehr nach Syrien werde den Kläger der realen Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich aussetzen. Die vom Gericht anzustellende Prognose einer Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle einer hypothetischen Rückkehr des Klägers kann daher im Ergebnis keine objektiven Merkmale in die Gewichtung einstellen, die eine dem Kläger drohende, gezielte Verfolgungshandlung aufgrund unterstellter oppositioneller Meinung oder Tätigkeit des Klägers unter Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung zumindest nahelegen.
Dem Kläger droht auch nicht eine mögliche Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstentziehung. Eine solche Heranziehung ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Prüfung einer Vorverfolgung des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich, weil der Kläger seinen regulären Wehrdienst bereits seit Längerem vollständig abgeleistet und im Rahmen seines Wehrdienstverhältnisses keine Tätigkeiten ausgeübt hatte, bei denen besondere militärische Kenntnisse des Klägers ein erneutes Verwendungsinteresse des syrischen Staates im anhaltenden Bürgerkrieg als wahrscheinlich erscheinen lassen. Soweit dies im Jahr 2013 bzw. 2014 noch anders gewesen sein könnte, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt für logistische Dienste von Interesse war, hat der nachfolgende Zeitablauf bis zur Ausreise des Klägers jedoch auch belegt, dass es seiner Dienste nicht unabdingbar bedurfte. Der Kläger konnte sich freikaufen und kam in der Folge nicht noch einmal in die ernsthafte Situation einer erneuten Rekrutierung. Überdies erwiesen sich die Erfahrungen des Klägers als Panzerfahrer aus seiner regulären Wehrdienstzeit her nicht als bestimmend für die erneute Verwendung, denn er wurde gerade nicht als Panzerfahrer nochmals zu militärischen Diensten verpflichtet, sondern als logistische Kraft. Mittlerweile hat der Kläger auch das allgemeine Wehrdienstalter von 42 Jahren überschritten und hatte er dies auch bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien. Das Gericht entnimmt den Erkenntnismitteln, die sich mit dem Zusammenhang von Reservistenstatus und Wehrdienstalter beschäftigen, dass eine Rekrutierung von Männern im Alter von über 42 Jahren nur in Einzelfällen, nach bestehenden Erkenntnissen der Quellen nicht aber systematisch vorgenommen wurde bzw. wird (vgl. bspw. The Danish Immigration Service, Syria – Military Service, CoI-Report Stand: Mai 2020, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, CoI-Version 3 vom 30.6.2021, S. 50). Die Altersgrenze hängt nach Ansicht der Quellen von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab. Generell herrscht auch in diesem Bereich ein gehobenes Maß an Willkür. Eine Anordnung (administrative order) vom 6. Februar 2019 beendete den Reservedienst (Fortdauer und Einziehung) für die 1981 oder früher geborene Männer insbesondere der folgenden Kategorien: Unteroffiziere, Eingezogene, die nach Ende der Heranziehungszeit nicht entlassen wurden, und eingeschriebene zivile Reservisten. Auch hier sind die Angaben zur Umsetzung widersprüchlich (Danish Immigration Service, Syria – Military Service, CoI-Report Stand: Mai 2020, S. 19; EASO, Syria: Military Service, Stand: April 2021, S. 20). Generell sollen Reservisten in den letzten zwei Jahren nach und nach demobilisiert worden sein (EASO, Syria: Military Service, Stand: April 2021, S. 26), auch wenn für Anfang 2020 ein Anstieg der Rekrutierung und ein hoher Bedarf an Wehrpflichtigen und Reservisten wegen des aktuellen Kampfes an der Front bei Idlib festgestellt wurde (Danish Immigration Service, Syria – Military Service, CoI-Report Stand: Mai 2020, S. 9; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 24). Anders als jüngere Wehrdienstpflichtige, die bisher keinen Militärdienst geleistet haben, stehen Reservisten generell nicht im Fokus der Heranziehungsbehörden; dies gilt in besonderem Maße für Reservisten älterer Jahrgänge, an denen die Armee geringeres Interesse hat, wenn sie nicht über Spezialkenntnisse oder -erfahrungen verfügen (so auch: OVG Berl.-Brdbg., U.v. 28.5.2021 – OVG 3 B 42/18, BeckRS 2021, 17265 Rn. 24).
Aufgrund der Würdigung der Gesamtsituation des Klägers erachtet es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger reell noch mit einer erneuten Heranziehung zu militärischer Verwendung bzw. zu einer Einziehung aus dem Reservistenstatus heraus zu rechnen hat. Zwar verfügt er über das besondere Verwendungsmerkmal eines Panzerfahrers, wie das erkennende Gericht in Auswertung des in Augenschein genommenen Militärdienstheftes des Klägers anerkennt. Gleichwohl ergibt die anzustellende Prognose unter gewichtiger Betrachtung des Umstandes, dass der Kläger unbehelligt über mehrere Jahre im Raum …, das vom Assad-Regime kontrolliert wird, leben konnte, ohne einen erneuten Einberufungsbefehl erhalten zu haben oder sonst für eine nochmalige Verwendung als Panzerfahrer in den Fokus der regulären syrischen Truppen gekommen zu sein, keine für den Erfolg seiner Klage günstige Betrachtung. Der reguläre Militärdienst des Klägers liegt inzwischen viele Jahre zurück und wurde er im niedrigsten Soldatenrang regulär entlassen. Er hat auch das allgemeine Wehrdienstalter deutlich überschritten, so dass nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger gerade wegen Spezialkenntnissen in der Bedienung von Panzerfahrzeugen aktuell noch in der syrischen Armee benötigt würde. Vielmehr waren es seine logistischen Fähigkeiten, die ihn in den Jahren 2013/2014 der erneuten Verwendung zu militärischen Diensten in der regulären syrischen Armee zuführten. Aus dieser Situation aber konnte sich der Kläger auf dem (üblichen) Weg der Zahlung von Bestechungsgeldern befreien und wurde danach nicht noch einmal ernsthaft in die Situation einer weiteren Rekrutierung gebracht.
Da der Kläger überdies bei seiner Ausreise das allgemeine Wehrdienstalter bereits überschritten hatte, ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger Syrien nicht illegal aufgrund eines Reservistenstatus und wegen der fehlenden Einwilligung einer dazu berufenen öffentlichen Stelle der Regierung für eine Ausreise verlassen hat. Ihm droht daher auch vor diesem Hintergrund nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung asylerheblicher Art.
Somit fehlt es auch an Nachfluchtgründen, die der Klage zum Erfolg verhelfen können. Die Klage war folglich abzuweisen.
Die Kostengrundentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.


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