Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung in der Elfenbeinküste

Aktenzeichen  W 2 K 17.33385

Datum:
12.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9926
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 34 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Zwar werden in der Elfenbeinküste ethnische Gruppen im Süden und Westen sowie Christen als (ehemalige) Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo wahrgenommen, jedoch gibt es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes aktuell grundsätzlich keine staatlichen Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gefahr der Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG) in der Elfenbeinküste ist auszuschließen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 30. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es liegen in seiner Person auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
1.1. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberichtigter ist bereits aufgrund seiner Einreise aus Italien gemäß § 26a Abs. 1 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen.
1.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist, oder die gemäß Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht.
Es fehlt bereits an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal für die behauptete Verfolgung. Zutreffend führt der angegriffene Bescheid aus, dass sich die Behauptung des Klägers wegen seiner Herkunft bzw. seiner Ethnie Verfolgung in der Elfenbeinküste befürchten zu müssen, nicht mit der aktuellen Erkenntnislage – wie sie sich auch in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln widerspiegelt – deckt. Zwar sind die Angabe des Klägers, dass ethnische Gruppen im Süden und Westen sowie Christen als (ehemalige) Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo wahrgenommen werden, zutreffend (vgl. UNHCR, COI Compilation Côte d‘Ivoire, August 2017, S. 11). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes gibt es aktuell jedoch grundsätzlich keine staatlichen Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe (vgl. AA, Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 2). Das Auswärtige Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis weitgehend einheitlich und unabhängig von Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist (vgl. a.a.O., S. 5).Soweit sich der Kläger auf drohende staatliche Repressionen im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen seiner familiären Nähe zu dem als Täter verdächtigten Cousin bezieht, führt das Auswärtige Amt aus, dass Sippenhaft in der Elfenbeinküste nicht praktiziert werde (vgl. a.a.O.). Auch knüpft die behauptete gerichtliche Vorladung des Klägers weder alleine an seine Volkszugehörigkeit noch an seine familiäre Beziehung zu seinem Cousin an, sondern hat – auch auf der Grundlage des klägerischen Vortrags – mit den in seinem Haus gefundenen Gegenständen einen objektiven Ausgangspunkt, der im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen zu dem vorangegangenen Überfall auf eine Gendarmerie-Stelle auch weder unter rechtsstaatlichen noch unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Insbesondere, wenn man berücksichtigt – wie es im verfahrensgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt ist, dass der Kläger trotz des mehrfachen Versuches, für die Polizei nicht für die Ermittlungen zur Verfügung stand und der Aufforderung zur Kontaktaufnahme nicht gefolgt ist. Es fehlt es mithin bereits am einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG.
1.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wurde die Todesstrafe seit der Unabhängigkeit der Elfenbeinküste 1960 kein einziges Mal vollstreckt. Im März 2015 habe das Parlament einstimmig zwei Entwürfe zur Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung genehmigt, um die Todesstrafe auszuschließen, die bereits mit der Verfassung von 2000 abgeschafft worden sei. Auch die neue Verfassung von 2017 bestätige dies nochmals explizit. Mithin ist – entgegen des ursprünglichen Vortrags des Klägers beim Bundesamt – die Gefahr der Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe ebenso auszuschließen wie die individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Auch besteht keine rechtlich relevante Bedrohung durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. So ist der Vortrag des Klägers, er habe im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Überfalls auf die Gendarmerie Station bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter und Repressionen zu erwarten, nicht glaubhaft. Zwar beschreibt auch das Auswärtige Amt die Situation in ivorischen Gefängnissen im Hinblick auf die Überbelegung, die hygienischen Verhältnisse, die Korruption und die Anwendung von Gewalt unter den Insassen aber durch die Gefängniswärter als schwierig (vgl. a.a.O., S. 10). Jedoch hat der Kläger eine drohende Inhaftierung nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, es habe nicht nur die polizeiliche Vorladung vom 27. Februar 2017 gegeben, sondern er sei auch am 28. Februar 2017 nochmals gerichtlich vorgeladen worden, war im Vergleich zu seinen Einlassungen beim Bundesamt nicht nur gesteigert, sondern auch widersprüchlich. Denn hatte er zunächst angegeben, auch die gerichtliche Ladung sei von seiner Frau entgegengenommen worden, musste er sich auf Vorhalt des Gerichtes, dass seine Frau doch bereits am Abend zuvor das Haus verlassen habe, dahingehend korrigieren, dass nicht seine Ehefrau, sondern der Hausbesitzer die Vorladung entgegengenommen und ihn dann telefonisch davon verständigt habe. Auch sein Vortrag bezüglich der behaupteten Verhaftung seiner Ehefrau am 17. September 2017 wirkte nicht glaubwürdig. Es ist schon nicht glaubhaft, dass die Ehefrau vom 27. Februar 2017 bis zum 10. September 2017 im von Bingerville nur 70 km entfernten Dabou gewesen sein soll, ohne dass sie dort von der Polizei, die nach Einlassung des Klägers anhaltend nach dem Kläger gesucht habe, aufgespürt und befragt worden sei soll. Wäre tatsächlich im Zuge der Ermittlungen bezüglich des Überfalls nach dem Kläger oder seiner Ehefrau des Klägers polizeilich gefahndet worden, hätte es nahe gelegen, sie bei den Eltern bzw. Schwiegereltern in Dabou zu suchen. Genauso wenig überzeugend, wie diese mehrmonatige „Ermittlungspause“ ist, dass die Ehefrau des Klägers nach fast siebenmonatige Abwesenheit angeblich wegen des Endes der Schulferien nach Bingerville zurückgekehrt und wenige Tage darauf verhafte dann worden sein soll. Hinzu kommt, dass die erstmals bei einer Befragung durch die Ausländerbehörde am 20. Oktober 2017 vorgetragene Verhaftung der Ehefrau in auffälliger zeitlicher Nähe zur Zustellung des angegriffenen Bescheides am 6. September 2017 steht, der eine Verfolgungsgefahr aufgrund des bisherigen Vortrags des Klägers verneint. Insbesondere erscheint es dem Gericht unglaubwürdig, dass die Wohnung des Klägers nach fast siebenmonatigem Leerstand am 10. September 2017 ohne weiteres wieder von der Ehefrau habe bezogen werden können. Bei lebensnaher Betrachtung wäre vielmehr damit zu rechnen gewesen, dass der Hauseigentümer die Wohnung des flüchtigen Klägers anderweitig vermietet oder nutzt. Insgesamt konnte das Gericht deshalb nicht zu der Überzeugungsgewissheit gelangen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste tatsächlich eine Verhaftung droht, so dass es auf die jedenfalls teilweise tatsächlich prekäre Lage in den ivorischen Gefängnissen nicht entscheidungserheblich ankommt.
1.4. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände sind vom Kläger weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Auftreten und Erscheinungsbild des Klägers in der mündlichen Verhandlung gaben zudem keinen Anlass an seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu zweifeln, so dass auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
1.5. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.6. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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