Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung in Syrien

Aktenzeichen  20 B 19.30388

Datum:
28.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1745
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2
AsylG § 3, § 4

 

Leitsatz

1. Die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrags sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland führen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wegen Wehrdienstentziehung droht bei Wiedereinreise nach Syrien keine beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 13 K 16.32057 2016-11-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. November 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm zugestandenen Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann.
Der am … 1984 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. April 2016 Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Juli 2016 gab er an, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 in Damaskus gelebt und als Maler, Trockenbauer und Stuckateur gearbeitet. Wehrdienst habe er als Einzelkind nicht leisten müssen. Syrien habe er aufgrund des Krieges verlassen. In seinem Stadtviertel habe es ständig kriegerische Handlungen zwischen der Opposition und dem Regime gegeben. Jeder habe gegen jeden gekämpft. Das ganze Stadtviertel sei dem Erdboden gleich gemacht worden und es habe Massengräber gegeben. Auch seine Eltern seien bei einem Raketenangriff getötet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, willkürlich erschossen zu werden, wenn er an einem Kontrollpunkt festgehalten werde. Er habe von vielen gehört, die verschwunden seien und keiner wisse, was mit ihnen passiert sei.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.
Mit Urteil vom 23. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Es bestehe für den Kläger wegen seiner illegalen Ausreise und dem Aufenthalt im westlichen Ausland eine begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zugelassenen Berufung.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei kein Einzelkind mehr, weil seine Eltern im Jahr 2012 verstorben seien. Er habe wegen seiner Wehrdienstentziehung mit Verfolgungsmaßnahmen durch den syrischen Staat zu rechnen.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 12. Dezember 2019 unter Übersendung der Erkenntnismittelliste Syrien zu einer Entscheidung durch den Senat nach § 130a VwGO angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Erkenntnisquellen verwiesen, die mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.
II.
Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie einstimmig für begründet hält und die Beteiligten hierzu angehört hat.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer – soweit hier von Interesse – Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er nach Deutschland eingereist ist (2.). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts besteht auch kein Anspruch nach § 96 Abs. 3 und 5 AsylG (3.).
1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat er nicht geltend gemacht.
2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.
Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15).
Der Kläger kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a.). Auch droht ihm unter dem Gesichtspunkt einer Entziehung vom Wehrdienst keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung (b.). Auch bei gemeinsamer Betrachtung aller Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergibt sich nichts anderes (c.).
Die allgemeine Situation in Syrien stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung wie folgt dar: Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht – Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung – im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 – unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices – Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, sind nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 – Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016) (vgl. BayVGH, U.v. 12.4.2019 – 21 B 18.32459 – BeckRS 2019, 12018 Rn. 26; U.v. 9.4.2019 – 21 B 18.33075 – juris Rn. 21, unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 20. Juni 2018 – 21 B 17.31605 – juris).
a. Der Kläger kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/oder den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen.
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Deutschland, dass die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrags sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. hierzu auch VGH BW, U.v. 27.3.2019 – A 4 S 335/19 – juris Rn. 45; VGH BW, U.v. 23.10.2018 – A 3 S 791/18 – juris Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 13.9.2018 – 2 LB 38/18 – juris Rn. 34 unter Verweis auf U.v. 4.5.2018 – 2 LB 17/18 – juris Rn. 36 – 75; OVG NRW, U.v. 3.9.2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 44 ff. mit einer Übersicht über die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rn. 45 – 48; OVG Nds, U.v. 5.9.2017 – 2 LB 186/17 – Rn. 55 ff.; BayVGH, U.v. 12. April 2019 – 21 B 18.32459 – a.a.O. Rn. 27 – 41).
Der Senat hat sich dieser Auffassung der deutschen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe angeschlossen (vgl. auch die Urteile v. 9. Mai 2019 – 20 B 19.30534, 20 B 19.30643 und 20 B 19.30793 – alle juris). Mangels eines expliziten diesbezüglichen klägerseitigen Vortrags wird von weiteren Ausführungen abgesehen.
b. Dem Kläger droht – unabhängig von einer jetzt (unter Außerachtlassung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG) unterstellten Wiedereinreise nach Syrien – keine beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung, weil er sich dem Wehrdienst in Syrien entzogen hätte. Dies hat der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. April 2019 (21 B 18.32459 – juris Rn. 42 ff.) ausführlich dargelegt. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland angeschlossen (BayVGH, U.v. 11.7.2019 – 21 B 19.30207, U.v. 9.9.2019 – 20 B 19.32017, U.v. 1.10.2019 – 20 B 19.32618 – juris; OVG Schleswig, U.v. 16.8.2019 – 5 LB 36/19 -, U.v. 7.3.2019 – 2 LB 29.18; OVG Lüneburg, B.v. 6.9.2019 – 2 LB 327/18, U.v. 5.12.2018 – 2 LB 570/18; OVG Münster, U.v. 13.6.2019 – 14 A 2089/18.A, U.v. 12.12.2018 – 14 A 667/18.A; VGH Mannheim, U.v. 27.3.2019 – A 4 S 335.19 -, U.v. 23.10.2018 – A 3 S 791.18; OVG Berlin, U.v. 12.2.2019 – OVG 3 B 27.17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Koblenz, U.v. 24.1.2018 – 1 A 10714/17.OVG; OVG Saarlouis, U.v. 26.4.2018 – 1 A 543.17; OVG Bautzen, U.v. 21.8.2019 – 5 A 50/17.A; a.A. VGH Kassel, U.v. 26.7.2018 -3 A 809/18.A; OVG Weimar, U.v. 15.6.2018 – 3 KO 155.18; OVG Greifswald, U.v. 21.3.2018 – 2 L 238.13 -; VGH Mannheim, U.v. 2.5.2017 -A 11 S 562.17 – alle juris). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Auswertung der aktuellen Auskunftslage fest (vgl. hierzu ausführlich OVG Niedersachsen, B.v. 16.1.2020 – 2 LB 731/19 – BeckRS 2020,168).
c. Auch wenn man in die zu treffende Prognoseentscheidung alle vorgenannten Umstände – die illegale Ausreise und den Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung sowie seine Wehrdienstentziehung – einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG. Beim Kläger liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, weshalb ihm vom syrischen Staat eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihm deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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