Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen widersprüchlicher Aussagen zur Vorverfolgung

Aktenzeichen  M 12 K 16.30473

Datum:
19.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
GG GG Art 16a
AufenthG AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie wurde mit Empfangsbekenntnis am 4. April 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2016 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigte und/oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationalen Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag der Prozessbevollmächtigten vom …3.2016 und in der mündlichen Verhandlung).
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und/oder Asylanerkennung gem. Art 16a GG noch liegen bei ihr Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (vormals: § 60 Abs. 1 AufenthG).
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, § 77 Abs. 1 AsylG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).
Das Gericht muss – für einen Erfolg des Antrags – die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a. a. O., Nr. 113).
In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien landesweit von religiöser oder politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde.
Die Klägerin hat zu ihrer Vorverfolgung einen unglaubhaften Sachverhalt vorgetragen. Unglaubhaft und nicht nachvollziehbar sind die gesamten Ausführungen der Klägerin, wie sie in das Visier staatlicher Verfolgung geraten sein soll. Sie konnte keinen konkreten nachvollziehbaren Sachverhalt vortragen, aus dem sich schlüssig, konkret und überzeugend ergeben hätte, dass sie verfolgt wurde.
Der von der Klägerin behauptete Tritt in den Bauch durch einen Föderalpolizisten ist asylrechtlich unerheblich, weil er für die Ausreise der Klägerin nicht kausal war.
Die von der Klägerin behauptete politische Verfolgung des Vaters und die Beleidigung und Bedrohung der Mutter sind im Rahmen des Asylantrags der Klägerin unerheblich. Denn Sippenhaft ist nicht das Instrument staatlichen Handelns in Äthiopien (BayVGH, B. v. 17.12.2004 – 9 ZB 04.30483 – juris; OVG Brandenburg, U. v. 14.4.2016 – 4 A 783/01.A – juris).
Unglaubhaft ist die von der Klägerin behauptete Verfolgung schon deshalb, weil sie offenbar mit einem Reisepass, lautend auf ihre Personalien, ohne Probleme über den Flughafen Addis Abeba mit strengen Sicherheitskontrollen ausreisen konnte (Bl. 49 BA). Wäre sie staatlich verfolgt worden, wäre ihr sicher nicht gestattet worden, das Land zu verlassen.
Die behaupteten Handlungen der Soldaten – Erpressung und Bedrohung der Mutter – ist kriminelles Verhalten (von Amtsträgern), das von der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst hätte angezeigt werden können. Eine Flucht ins Ausland aus Angst vor kriminellem Verhalten von Personen ist kein Grund zur Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft. Der äthiopische Staat geht gegen kriminelles Verhalten auch von Amtsträgern vor; eine Strafverfolgung, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, ist nicht ersichtlich (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 4.3.2015 – Lagebericht, II.1.5).
Darüber hinaus sind die von der Klägerin vorgetragenen Ausführungen unglaubwürdig, so dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass sich der von ihr geschilderte Sachverhalt ereignet hat.
Unglaubhafte Ausführungen hat die Klägerin schon zu dem behaupteten Tod ihres Vaters gemacht. Beim Bundesamt trug sie vor, der Vater sei am … November 2012 gestorben (Bl. 50 BA). Am 9. Januar 2013 trug die Klägerin beim Bundesamt dagegen vor, der Vater sei „vor fünf Wochen verstorben“ (Bl. 31 BA), was dann eher im Dezember 2012 gewesen sein müsste. Wäre der Vater tatsächlich gestorben, hätte sich der Klägerin das Sterbedatum als enorm belastendes und für sie außergewöhnliches Ereignis einprägen müssen.
Unglaubhaft ist die Einlassung der Klägerin, dass sie hätte verschleppt und zwangsverheiratet werden sollen. Beim Bundesamt trug sie vor, es seien drei Soldaten zu ihr nach Hause gekommen. In der mündlichen Verhandlung trug sie vor, es seien vier Soldaten gewesen. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich geeignet, hätte sich der Klägerin die Zahl der sie und ihre Mutter bedrohenden Männer als außergewöhnliche Situation einprägen müssen.
Unglaubhaft ist auch das behauptete Verhalten der Soldaten. Nach Angaben der Klägerin sind diese nach einer Woche wiedergekommen, um die 100.000 äthiopische Birr abzuholen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Soldaten höflich an die Zimmertür der Klägerin klopfen und sie während dessen durch das Zimmerfenster fliehen lassen. Wenn sie ihrer hätten habhaft werden wollen, hätten sie sicher auch versucht und Möglichkeiten gehabt, ihre Flucht zu verhindern. So dilettantisch wie geschildert verhalten sich äthiopische Soldaten nicht. Die Klägerin hat sich eher diese Geschichte zurecht gelegt, um ihre Ausreise zu rechtfertigen.
Im Übrigen hätte die Klägerin auch in Addis Abeba bleiben können, da nicht davon auszugehen ist, dass sie von den Soldaten dort verfolgt worden wäre. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Klägerin nicht bei ihrer Tante in Äthiopien geblieben ist.
Insgesamt ist der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt zur Vorverfolgung widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass er sich ereignet hat.
Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG, weil sie bezüglich der Vorverfolgung einen unglaubhaften Sachverhalt vorgetragen hat (vgl. obige Ausführungen zu § 3 AsylG).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG; § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) drohen könnte. Denn der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt zu ihrer Vorverfolgung ist unglaubhaft; das Gericht geht davon aus, dass er sich nicht ereignet hat.
Die Klägerin hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen (Lagebericht, IV.1.1.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Es sind keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier (56 Äthiopier sind aufgrund eines Rückführungsabkommens mit Norwegen freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt) Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt gewesen wären (Lagebericht, IV.2.).
Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat aber in Äthiopien sechs Jahre lang die Schule besucht (Bl. 18 BA). Im Bundesgebiet wird sie etwas Deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Start in einem einfachen Beruf gelingen kann. Dazu hat die Klägerin die Mutter und eine Tante in Äthiopien. Diese können sie in der Anfangszeit unterstützen.
Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt.
Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist rechtmäßig. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.


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