Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei Ausschöpfung der Hochschulkapazitäten

Aktenzeichen  7 CE 16.10283

Datum:
28.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 146 Abs. 4 S. 6
BayHZG BayHZG Art. 3 Abs. 1 S. 1
BayHZV BayHZV § 35 Abs. 1 S. 1, § 39 Abs. 2

 

Leitsatz

§ 3 Abs. 4 Zulassungszahlsatzung 2015/16 UR beruht auf einer sachlich gerechtfertigten und hinreichend rechtlich normierten Grundlage (vgl. VGH München BeckRS 2015, 56217). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 E HK 16.10054 2016-06-14 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Semester an der Universität Regensburg (UR) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 2016. Er macht geltend, die UR habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Juni 2016 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Mit 31 eingeschriebenen Studierenden (von denen zwei erstmals Beurlaubte abzuziehen seien) werde die für das erste klinische Semester im Sommersemester 2016 festgesetzte Zulassungszahl von 36 nicht ausgeschöpft. Die gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber vom 29. Juni 2015 (Zulassungszahlsatzung 2015/16) vorgenommene „Saldierung“ der Zulassungen in verschiedenen Fachsemestern beruhe auf einer unzureichenden Rechtsgrundlage und sei deshalb rechtswidrig. Im Übrigen habe die UR keinen Nachweis bezüglich der von ihr ermittelten patientenbezogenen Faktoren vorgelegt und keine Schwundberechnung im Hinblick auf die patientenbezogene Kapazität vorgenommen.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren ausführlich geäußert und den angefochtenen Beschluss verteidigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die UR im Sommersemester 2016 ihre Ausbildungskapazität im ersten klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (2. Studienabschnitt) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
1. Die Zulassungszahlsatzung 2015/16 sieht für das Wintersemester 2015/16 sowie das Sommersemester 2016 für das erste klinische Fachsemester eine Zulassungszahl von 152 bzw. 36 zuzüglich zwei bzw. neun aus der Zielvereinbarung, mithin eine Zulassung von 199 Studierenden vor (§ 1 Abs. 1 Buchst. c Zulassungszahlsatzung 2015/16). Da jedoch tatsächlich 219 Studierende eingeschrieben sind, ist die Aufnahmekapazität der Universität auch in Bezug auf das Sommersemester 2016 erschöpft.
a) Im Studiengang Medizin findet die Zulassung in das erste klinische Semester des 2. Studienabschnitts im Sommersemester nur statt, soweit die Summe der für das Studienjahr festgesetzten Zulassungszahlen für das erste klinische Semester unterschritten ist (§ 3 Abs. 4 Zulassungszahlsatzung 2015/16). Dass diese Vorschrift – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auf einer sachlich gerechtfertigten und hinreichend rechtlich normierten Grundlage beruht, hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden (B. v. 5.11.2015 – 7 CE 15.10362u. a. – juris): Die Zulassungszahlsatzung beruht auf Art. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007. Danach können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt (Art. 3 Abs. 1 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 – 3 HZG; Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ([GVBl 2009 S. 186; BayRS 2210-8-1-2-K]).
Die UR hat dementsprechend – nach näherer Maßgabe der auf der Grundlage des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes erlassenen Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 – die jährliche Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2015/16 ermittelt und auf die beiden Vergabetermine (Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016) aufgeteilt (§ 39 Abs. 2 HZV). Die jährliche Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2015/16 umfasst danach im ersten klinischen Fachsemester insgesamt höchstens 199 Studienplätze. Die UR hat diese Gesamtzulassungszahl, mit der ihre Ausbildungskapazität erschöpft ist, auf das Wintersemester 2015/16 und das Sommersemester 2016 aufgeteilt (152 bzw. 36 Studienplätze + 2 bzw. 9 aus der Zielvereinbarung). Diese Gesamtzulassungszahl der Studienplätze ist nach beiden Vergabeterminen (Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016) vollständig vergeben worden.
Im Hinblick auf die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität ist es unerheblich, dass die UR abweichend von der Zulassungszahl im Sommersemester 2016 eine verringerte Zahl von Studierenden im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert hat. Denn für die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität ist allein maßgebend, dass in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze an Studierende vergeben wird. Dies ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – mit insgesamt 219 Studierenden im Wintersemester 2015/16 und im Sommersemester 2016 der Fall.
b) Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die erstmalige Beurlaubung Studierender nicht zu einer freien Aufnahmekapazität führt, weil dadurch das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlastet wird (BayVGH B. v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 u. a. – juris). Schließlich hat der Antragsteller auch deshalb keinen Anspruch auf Zulassung zum ersten klinischen Fachsemester im Sommersemester 2016, weil – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – die Zahl der Studierenden, die dem 1. bis 6. Fachsemester des 2. Studienabschnitts zuzurechnen sind (611 Studierende), höher ist als die Summe der für das 1. bis 6. Fachsemester des 2. Studienabschnitts festgesetzten Zulassungszahlen (597 Studierende). Die insoweit maßgebende Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Zulassungszahlsatzung 2015/16 findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV. Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt danach nur dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt.
2. Die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung der Ausbildungskapazität der UR sind ebenfalls nicht begründet.
a) Die UR hat mitgeteilt (Schreiben vom 18. Juli 2016), dass sie bei Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität sowohl Privatpatienten als auch tagesbelegte Betten berücksichtigt hat und ihre entsprechenden Berechnungen vorgelegt. Der Senat sieht angesichts dessen keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
b) Schließlich hat der Senat auch bereits mehrfach entschieden, dass bei Berechnung der patientenbezogenen Kapazität kein Schwund zu berücksichtigen ist (zuletzt B. v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10127 u. a.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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