Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität

Aktenzeichen  7 CE 16.10076

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayLUFV § 4
VwGO VwGO § 123, § 146

 

Leitsatz

Bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität nach einem Losverfahren besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Studium.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 E 15.10029 2015-12-21 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2015/2016 die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science an der O-F-Universität B. (Universität) im 1. Fachsemester.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antragsgegner verpflichtet, diejenigen Antragsteller oder Antragstellerinnen vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität Bamberg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, die in einem bis zum 15. Januar 2016 unter sämtlichen Antragstellern und Antragstellerinnen der zum Entscheidungszeitpunkt anhängigen Verfahren durchzuführenden Losverfahren den Rangplatz 1 und 2 erzielen und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen. Soweit die zu vergebenden Studienplätze nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Losergebnisse angenommen werden, seien diese unverzüglich an die nach der Verlosung jeweils rangnächste Person zu vergeben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller ist der Meinung, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelte Zulassungszahl von 81 Studienplätzen die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft. Insbesondere sei die Festsetzung der Lehrverpflichtung von Herrn Dr. T. rechtswidrig, weil seine Funktion als Beauftragter für die Koordination des Psychologischen Instituts mit dem Rechtenzentrum eine freiwillig übernommene Zusatzaufgabe sei, die keine Deputatsermäßigungen „im Rahmen der Dienstaufgaben“ rechtfertige. Der Antragsteller sei deshalb vorläufig zum Studium zuzulassen, ohne an einem Losverfahren teilzunehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:
Unbeschadet der Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Herrn Dr. T. für seine Funktion als Studienfachberater für den Studiengang „Beratungslehrkraft“ hält sich seine Lehrverpflichtung innerhalb der Bandbreite des § 4 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8 Buchst. b der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Bei der Funktion eines Beauftragten für die Koordination zwischen dem Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie handelt es sich um eine Dienstaufgabe. Es ist nicht eine fachfremde, freiwillig übernommene Tätigkeit (BayVGH, B.v. 2.8.2013 – 7 CE 12.10150 – juris, Rn. 24). Die Koordination zwischen dem Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie setzt vielmehr Sachverstand und Erfahrung bezüglich der Aufgaben des Instituts voraus und ist in keiner Weise mit der Funktion der Raumreinigung vergleichbar. Auch in anderen Behörden oder Verwaltungseinheiten ist es üblich, einen EDV-Beauftragten zu bestellen, der gerade die jeweiligen Fachinteressen gegenüber den Fachleuten für Datenverarbeitung zur Geltung bringt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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